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GRUNDRECHTE/002: EU-einheitliche Grundrechte im Strafverfahren (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 20. Februar 2007

Einheitliche Grundrechte in Strafverfahren in Europa


Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) unterstützt die Initiative der Bundesregierung für einheitliche Grundrechte im Strafverfahren in Europa. Dieses Anliegen hat die Bundesjustizministerin heute bei einem Treffen mit dem Vizepräsidenten der EU-Kommission in Berlin nochmals erläutert. Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach Ansicht des DAV zu einer Inventur aufgefordert, inwieweit die Verfahrensgrundrechte in ihren jeweiligen Ländern nicht nur den Buchstaben nach, sondern in der täglichen Praxis ihrer Strafverfolgungsbehörden und Gerichte garantiert sind und wo Nachholbedarf besteht. Bereits auf einem DAV-Forum im September vergangenen Jahres haben die internationalen Teilnehmer einen Katalog von Mindestgarantien in Strafverfahren aufgestellt.

Angesichts europaweit durchsetzbarer Zwangsmaßnahmen, wie dem europäischen Haftbefehl, ist gerade die Strafverteidigung in zunehmenden Maße auch auf den Bestand und die Wirksamkeit fundamentaler Verfahrensgarantien angewiesen. Die Europäische Menschenrechtskonvention bietet zur Formulierung solcher Standards eine tragfähige Grundlage. Sie reicht aber nicht aus, um unmittelbar wirksame und durchsetzbare Verfahrensgarantien zu etablieren.

In der Resolution werden dem Rat der Europäischen Gemeinschaft Verfahrensgrundrechte und Mindeststandards in Strafverfahren zu den Fragen Unschuldsvermutung, Kompensation, zum Recht auf rechtliches Gehör, Informations- und Äußerungsrechte, zum Verteidigungsrecht, zum Schweigerecht und zur prozessualen Umsetzung verfahrensrechtlicher Mindestgarantien vorgeschlagen.

"Gerade der Anwaltschaft kommt die hohe Aufgabe zu, die Grundrechte in Strafverfahren in der täglichen Praxis einzufordern und dafür zu sorgen, dass prozessuale Mindeststandards in den konkreten nationalen Verfahren eine Rolle spielen, dass sie wirksam werden und dass sich ihre Bedeutung nicht in deklaratorischen Absichtserklärungen erschöpft", so Rechtsanwalt Hartmut Kilger, DAV-Präsident. Das setze voraus, dass die Verfahrensordnungen wirksame Vorkehrungen treffen, die eine möglichst zeitnahe gerichtliche Überprüfung ermöglichen, ob die Mindeststandards im Einzelfall eingehalten worden sind und die verhindern, dass Ergebnisse, die unter Verletzung von Verfahrensgrundrechten zustande gekommen sind, in das abschließende Urteil einfließen.

Kilger weiter: "Die Ergebnisse sind vor allen Dingen im Hinblick auf die kommende EU-Ratspräsidentschaft der Bundesrepublik Deutschland von großer Bedeutung." In der Europäischen Union gebe es eine zu lange Diskussion um Mindestgarantien in Strafverfahren. Inhalte und Ermächtigungsgrundlagen eines europäischen Rechtsakts seien gleichermaßen umstritten. Daher bestehe die Notwendigkeit, die Grundrechte in Strafverfahren in Europa in den einzelnen Staaten zu garantieren.

Die Abschlussresolution finden Sie unter:
http://www.anwaltverein.de/ 03/02/2006/Anlagen/Resolution-Beschluss-2006-09-16.pdf


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 10/07 vom 20. Februar 2007
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 23. Februar 2007