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MELDUNG/037: Europäischer Stabilitätsmechanismus (BMF)


Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Newsletter vom 14. April 2011

Europäischer Stabilitätsmechanismus (ESM)


Europäische Verhandlungen zum ESM sollen bis Sommer abgeschlossen sein; strikte Begrenzung des deutschen Engagements und umfassende Beteiligung des Parlaments sind sichergestellt


Mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24./25. März 2011 haben die Staats- und Regierungschefs im Rahmen eines Gesamtpaktes zur Stärkung der Finanzstabilität des Eurowährungsgebietes zentrale Eckpunkte für den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) vereinbart.

Sollte trotz breit ansetzender, neuer Vorkehrungen der unwahrscheinliche Fall eintreten, dass es erneut in einem Euro-Staat zu einer Staatsschuldenkrise kommt, die noch dazu die gesamte Währungsunion gefährdet, kann der ESM dem betroffenen Land gegen strikte Auflagen und angemessene Zinsen Geld leihen. Der ESM gibt diesen hoch verschuldeten Ländern allerdings nur dann einen Kredit, wenn sie sich im Gegenzug glaubwürdig dazu verpflichten, ihre Haushalte zu konsolidieren und ihre Wirtschaft zu reformieren.

Der deutsche Beitrag hierzu ist von vorn herein klar begrenzt. Deutschlands Anteil am eingezahlten Kapital des ESM beträgt 22 Mrd. Euro. Hinzu kommt eine Obergrenze von 168 Mrd. Euro für Garantien (abrufbares Kapital), aus der auch eine eventuelle "Wiederauffüllung" des eingezahlten Kapitals zu leisten ist.

Der bis zum Start des ESM Mitte 2013 noch bestehende, vorübergehende "Rettungsschirm" (Europäische Finanzstabilisierungsfazilität - EFSF) soll so "ertüchtigt" werden, dass die maximale Ausleihkapazität von 440 Mrd. Euro auch tatsächlich zur Verfügung steht.

Den Vereinbarungen vom 24./25. März 2011 folgend, werden in den nächsten Monaten auf Ebene der Euro-Mitgliedstaaten der Vertrag zur Errichtung des ESM sowie die Änderungen am EFSF-Rahmenvertrag ausgearbeitet. Beide Verträge sollen vor Ende Juni 2011 unterzeichnet werden.

Im Anschluss daran sind die nationalen Gesetzgebungsverfahren für diese Maßnahmen zu durchlaufen. Der Bundestag wird also umfassend beteiligt und alle parlamentarischen Mitwirkungsrechte bleiben gewahrt.

Zur nationalen Umsetzung der Beschlüsse des Europäischen Rates sind vier gesetzliche Maßnahmen erforderlich:

Ratifikation der Änderung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Ratifikation des völkerrechtlichen Vertrages zur Errichtung des ESM

Schaffung einer Ermächtigung nach Art. 115 Abs. 1 GG für die Beteiligung am ESM

Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (StabMechG) zur Ertüchtigung der EFSF

Wie in anderen Euro-Staaten gilt auch für Deutschland: Das letzte Wort hat das Parlament.


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Quelle:
BMF-Newsletter vom 12.04.2011
Herausgegeben vom Referat K (Kommunikation) des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
Telefon: 030/18 682-33 00
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veröffentlicht im Schattenblick zum 16. April 2011