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EXPRESS/752: Neue Diskussion über Schadensersatzhaftung bei Berufskrankheiten


express - Zeitung für sozialistische Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit
Nr. 9/2014

Verursacherprinzip, endlich ernst genommen
Neue Diskussion über Schadensersatzhaftung bei Berufskrankheiten

von Wolfgang Hien



Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat 2013 eine zunächst sensationell erscheinende Wende in der Haftungs- und Schadensersatzfrage eingeläutet (8 AZR 471/12, 20. Juni 2013): Wenn ein Arbeitgeber vorsätzlich und wider besseres Wissen Gesundheit und Leben eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin gefährdet, verwirkt er die Haftungsablösung nach § 104 SGB VII, d.h. dann steht der Arbeitgeber, zusätzlich zu den eventuellen Leistungen des Unfallversicherungsträgers, in der Pflicht zur vollen Schadensersatzhaftung einschließlich eines Schmerzensgeldes. Wolfgang Hien stellt den Fall vor und diskutiert seine Tragweite vor dem Hintergrund der Geschichte der Asbestproblematik.


Im Jahr 1995 verpflichtete ein Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst einen Sozialarbeiter, den für seine Arbeit vorgesehenen Büroraum selbst zu sanieren. Der Sozialarbeiter tat dies, zusammen mit einer größeren Gruppe von Personen, unter ihnen weitere Angestellte des Amtes, Zivildienstleistende und Asylbewerber. Dem Amtsleiter war die hochgradige Asbestverseuchung des Gebäudes vollinhaltlich bekannt. Unter anderem musste eine stark asbesthaltige Wandbeschichtung abgespachtelt werden. Die Asbest-Faserstaub-Belastung war erheblich. Anlässlich einer Erkrankung im Jahr 2006 verklagte der Sozialarbeiter seinen Arbeitgeber mit dem Ziel einer grundsätzlichen Feststellung einer Verpflichtung zur Zahlung eines Schadensersatzes. Diesem Ersuchen hat nun, nach mehreren Instanzen, das BAG stattgegeben.

Das erscheint als juristische Sensation, galt doch bisher immer der Grundsatz, dass alle Folgen von berufsbedingten Gesundheitsrisiken vollständig durch die sog. »Haftungsablösung« an die Unfallversicherung abgedeckt sind und - das war bislang das Spezifikum des deutschen Sozialrechts - darüber hinaus keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Die Haftungsablösung - gleichbedeutend mit dem Begriff des Haftungsausschlusses - bezieht sich auf die seit 1884 im damaligen Bismarckschen Unfallversicherungsgesetz und heute im Sozialgesetzbuch (SGB) VII, § 104 festgelegte Bestimmung. Liest man den § 104 genau (siehe Kasten), so fällt auf, dass von einer grundsätzlichen und für alle Fälle geltenden Haftungsablösung nicht die Rede sein kann. Diesen »anderen Fall« haben jetzt die Richter des Bundesarbeitsgerichts behandelt. In diesem »anderen Fall« gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) - wobei einschränkend zu erwähnen ist, dass die Schadensersatzhaftung nach BGB 30 Jahre besteht und danach verjährt ist.


KASTEN
SGB VII, § 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
KASTEN ENDE

Keine Frage: Das ist einerseits ein Durchbruch. Andererseits tauchen jedoch bei näherem Hinsehen viele Einschränkungen und Probleme auf, die eine Übertragung auf andere Fälle, d.h. beispielweise auf anerkannte Berufskrankheiten, schwierig machen: Die Vorsätzlichkeit und Fahrlässigkeit muss nachgewiesen werden. Die Richter fordern für einen solchen Fall den »doppelten Vorsatz«: Allein der Verstoß gegen geltende Schutzbestimmungen reicht nicht aus; es muss auch ein »Willenselement« hinzutreten, was so zu verstehen ist, dass dem Vorgesetzten das Risiko eines später eintretenden Krebstodes seines Mitarbeiters vollinhaltlich bekannt war und er dennoch die klare Anweisung gab, ohne jede Schutzmaßnahme weiterzuarbeiten. Der Arbeitgeber überließ die Frage von Leben und Gesundheit seines Mitarbeiters somit dem Zufall. Das beinhaltet ein bewusstes Wollenselement der Gefährdung. In der Folge muss ggf. auch eine persönliche Haftung des Vorgesetzten angenommen werden. Der Nachweis des Wollenselementes wird jedoch in sehr vielen Fällen schwierig werden, was im Folgenden zu erläutern sein wird.


Auseinandersetzungen um das todbringende Asbest

Dass Asbestfasern Krebs erzeugen können, ist seit mehr als 100 Jahren bekannt. Dieses Wissen wurde jedoch erst und insofern zu einem allgemein anerkannten Wissen 1942, als die damalige Reichsregierung die prinzipielle Möglichkeit einer Krebserkrankung durch Asbest in die Liste der Berufserkrankungen aufnahm. Doch war damals die Ansicht vorherrschend, dass nur eine massive langjährige Exposition (Ausgesetzt-Sein) mit mehr als 40 Millionen Fasern pro Kubikmeter (> 40 F/cm³) schädlich wirken könne, d.h. eine Konzentration, bei der man die Hand vor Augen nicht mehr sehen kann. 1962 gab es den ersten wasserdichten epidemiologischen Beweis für die massenhafte tödliche Wirkung von Asbestfasern. Zugleich wurde klar, dass Asbestkrebs oft erst 30 Jahre nach Erstexposition oder noch später ausbricht - das Problem der Latenzzeit. 1970 wurde der Grenzwert - damals hieß dieser Wert noch MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) - auf 20 F/cm³ gesenkt, 1973 auf 6 F/cm³ und 1985 auf 2 F/cm³.

Nach dem Asbestverbot 1993 wurde ein TRK-Wert aufgestellt, d.h. eine Technische Richtkonzentration für krebserzeugende Stoffe, die das Krebsrisiko beispielsweise bei Sanierungsarbeiten zwar nicht ausschalten, wohl aber vermindern sollte. Der TRK betrug 0,25 F/cm³. In einer Arbeitsschicht konnten also bei schwerer Arbeit immer noch mehrere Millionen Fasern eingeatmet werden. Inzwischen waren sich alle ExpertInnen darin einig, dass damit ein nennenswertes Krebsrisiko verbunden war. Es wurden deshalb weitgreifende Schutzbestimmungen erlassen, so z.B. das totale Asbestverbot, das 1995 in Kraft trat, sowie umfangreiche Vorschriften wie z.B. diejenige, dass Abbruch- und Sanierungsarbeiten nur mit Vollschutzanzug und Fremdbelüftung durchgeführt werden dürfen.

Man muss wissen, dass noch während der 1980er Jahre führende Wissenschaftler, wie z.B. Prof. Karl Überla vom damaligen Bundesgesundheitsamt oder Prof. Wilfried Schmähl vom Deutschen Krebsforschungszentrum, sich für verharmlosende Äußerungen von der Asbestindustrie haben kaufen lassen. Eternit und andere Unternehmen und eben auch viele gekaufte Wissenschaftler behaupteten bis zuletzt, Asbest sei nicht oder nur gelegentlich krebserzeugend. Leider muss zugleich festgehalten werden, dass auch führende Gewerkschafter und viele Betriebsräte sich damals dieser Meinung anschlossen, ganz einfach auch deshalb, weil sie um Arbeitsplätze fürchteten. Das ist auch ein dunkles Kapitel der deutschen Gewerkschaftsgeschichte. Denjenigen Gewerkschaftern, die sich innerhalb ihrer Organisationen für ein Asbestverbot einsetzten, wurde das Leben schwer gemacht. Da die Zahl der Asbest-Toten Jahr um Jahr stieg, wuchs in den 1980er Jahren die Gewissheit, dass an einem Asbestverbot kein Weg vorbeiführen würde. Doch bis zum endgültigen Verbot verging noch einmal ein gutes Jahrzehnt.


Bsp. Werften: exemplarischer Kampf um Anerkennung

Die Werften waren in besonderer Weise von der Asbestproblematik betroffen. Aus Brandschutzgründen wurden jahrzehntelang alle inneren Wände und Decken in den Schiffen mit Asbestplatten ausgekleidet. 1968 schrieb das Gewerbeaufsichtsamt Bremen einen ausführlichen Brief an die Werftleitungen, in dem die Asbestgefahren benannt - freilich auf dem damaligen Stand des Wissens - und Schutzmaßnahmen angeordnet wurden. Im Falle der Bremer Vulkan-Werft ist nachweisbar, dass das Management diesen Brief hat verschwinden lassen, so dass dort jahrelang ohne Schutzmaßnahmen weitergearbeitet wurde. In den 1970er Jahren gab es dann erste Bewegungen in dieser Sache. Dies auch deshalb, weil eine Gruppe von Betriebsräten, die »Echolot«-Gruppe, die Initiative ergriff und die Belegschaft kontinuierlich über die tödlichen Asbestgefahren informierte - gegen den Widerstand der IGM-Metall-Mehrheit im Betriebsrat.

Ein Vorfall soll wegen seiner exemplarischen Bedeutung nicht unerwähnt bleiben. 1983 kam das asbestverseuchte Schiff »United States« zur Reparatur auf die Bremer Vulkan-Werft, d.h. es sollte vollständig umgebaut werden. Die vorgesehenen Schutzmaßnahmen waren vollkommen unzureichend. 1983 stellte die Echolot-Gruppe die Mehrheit im BR und mit Fritz Bettelhäuser auch den BR-Vorsitzenden. Dieser rief zum Boykott der Reparaturarbeiten der United States auf. Die Werft erlebte in diesen Tagen tumultartige Szenen. Bettelhäuser wurde fristlos entlassen - er konnte sich gleichwohl wieder einklagen. Die IG Metall in Bremen war in dieser Frage gespalten. Von einem hundertprozentigen gewerkschaftlichen Rückhalt der Asbestgegner konnte keine Rede sein. Die Echolot-Gruppe wurde in den späten 1980er Jahren überstimmt, und Asbestexposition gab es auf der Werft, wenn auch nicht mehr in dem Ausmaß wie noch in den 1970ern, bis zu deren Schließung 1997.

Das Schlimme ist, dass es über Jahre hinweg, und auch noch nach 1983, auf der Werft die informelle Übereinkunft gab, dass ein geregelter Arbeitsschutz an Bord nicht möglich sei. Diese Ansicht wurde auch von der Mehrheit der IGM-Vertreter in der Selbstverwaltung der damaligen Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft mitgetragen.


Wie relevant ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts?

Welche Schlussfolgerungen können aus diesen Kontextbedingungen gezogen werden? Kann beispielsweise den Vulkan-Managern der doppelte Vorsatz nachgewiesen werden? Ja und nein. Ja, weil sie jahrelang absichtlich und bewusst die Anordnungen und Hinweise der Behörde umgangen und ignoriert haben. Nein, weil wahrscheinlich dem Management das Ausmaß der tödlichen Gefährdung nicht deutlich war. Die Asbestexposition war bis zu den damals immer noch exorbitant hohen Grenzwerten erlaubt, und das Bundesgesundheitsamt ebenso wie manche ExpertInnen vertraten jahrelang noch - gelinde gesagt - stark hinhaltende Positionen. Erst 1990 und in den darauf folgenden Jahren ist aufgrund der nunmehr eindeutigen Informationslage für Arbeitgeber-Anweisungen, ohne Schutzmaßnahmen mit Asbest zu arbeiten, ein doppelter Vorsatz gegeben. Solche Fälle dürften zwischen 1990 und 1994/95 durchaus vorgekommen sein.


... für Scheinselbstständige im Abbruch-, Sanierungs-, Abfallgewerbe?

Ab 1995/96 muss davon ausgegangen werden, dass Menschen nur in besonderen Fällen von Arbeitgebern oder Vorgesetzten mit nennenswerter krimineller Energie in derartige Gefährdungen mit tödlichen Risiken hineingetrieben werden. Wo es wahrscheinlich zu einer dennoch beachtlichen Anzahl derartiger Fälle auch heute noch kommt, ist der Bereich der prekären Arbeit, insbesondere die undurchsichtigen Verhältnisse mit zumeist ausländischen Werkvertragsnehmern, beispielsweise im Baugewerbe und hier wiederum im Abbruch-, Sanierungs-, Recycling- und Abfallgewerbe. Oft arbeiten hier nicht versicherte Scheinselbstständige - eine Folge der unsäglichen Arbeitsmarktliberalisierung unter der Schröder-Fischer-Regierung. Die gleiche Regierung hat auch das Signal für einen massiven Abbau der Gewerbeaufsicht gesetzt. Wie sollen also derartige Fälle von doppelt vorsätzlicher Gefährdung von Leib und Leben festgestellt und geahndet werden? Es wäre zu wünschen, dass sich transnationale, europäische Initiativen aus Gewerkschaftern, Arbeitsmedizinern, Umweltaktivisten usw. bilden, um den erkrankten und geschädigten Menschen, auch und gerade dann, wenn sie beispielsweise in Polen oder Rumänien leben, zu helfen, zu ihrem Recht zu kommen.


... für die Berufskrankheitenliste?

Die Frage, ob nicht auch andere Gefährdungen hinreichen würden, das neue BAG-Urteil zur Schadensersatzhaftung anzuwenden, muss sehr vorsichtig beantwortet werden. Geht man die Berufskrankheitenliste durch, so sind keine auch nur annähernd dem Asbest-Krebs-Risiko vergleichbaren Gefährdungsfaktoren erkennbar. Schwere Lungenerkrankungen durch toxisch oder allergisierend wirkende Stoffe wären noch am ehesten zu diskutieren. Doch die Datenlage hierzu ist nicht so eindeutig wie beim Asbest. Auch resultieren die gesundheitlichen Folgen der Belastung nur in seltenen Fällen in einem kausal eindeutigen tödlichen Ausgang. Für andere Krebserkrankungen wie beispielsweise Leukämien, Lymphome oder Blasentumore gibt es zwar gute Kenntnisse über eindeutig krebserzeugende Stoffe, doch kommen diese Stoffe - z.B. Benzol oder aromatische Amine - bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nicht oder nur noch selten in offener und damit expositionsrelevanter Form vor.


... für Transportgewerbe und Tanklastenfahrer?

Anders sieht es freilich bei Zehntausenden selbstständiger internationaler Tanklastwagen-Führer aus, die Benzol und andere hochgiftige und krebserzeugende Flüssigkeiten transportieren. Man kann sie jeden Tag zu Hunderten beispielsweise in der BASF Ludwigshafen sehen. Die Fahrer sind zugleich Allround-Arbeiter. Sie müssen ihre Tanks selbstständig reinigen; sie sind in der Regel nur unzureichend unterrichtet und unzureichend qualifiziert. Doch die europäische Liberalisierung der Wirtschaftstätigkeiten war den verantwortlichen Politikern, auch der damaligen rot-grünen Regierung wichtiger als die Gesundheit der Menschen. Einwänden und Warnungen von Gesundheitsschützern wurde der Begriff der »Eigenverantwortung« entgegengeschleudert. Heute zeigt sich die verhängnisvolle Folge: Gerade die schwersten Gesundheitsschäden - und Gefahrgut-Transporteure leiden mit Sicherheit an überzufällig hohen Erkrankungsraten - landen irgendwo in Osteuropa im sozialpolitischen Nirwana. Sie wurden von keinem Arbeitgeber zu einer offenen Gefährdung ihrer Gesundheit gezwungen. Der Markt hat sie gezwungen. Hier greift das Bürgerliche Gesetzbuch nicht.


... andere berufliche Massenbelastungen, z.B. Muskel-Skelett-Erkrankungen?

Zurück zu den in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigten bzw. dem Schutz des SGB VII unterliegenden ArbeitnehmerInnen, die einer bewusst vorsätzlichen Gefährdung ihrer Gesundheit ausgesetzt waren. Vorsätzliche Expositionen in den 1970er Jahren sind, was ihre rechtliche Bedeutung anbetrifft, verjährt. Beim sozialversicherungsrechtlich geschützten Personenkreis sind vorsätzliche Expositionen nach 1994, wie bereits erläutert, nicht mehr in dieser massenhaften Weise zu erwarten, wie dies noch in den 1960er, 1970er und wahrscheinlich auch noch in den 1980er Jahren der Fall war.

Doch wie lässt sich die gegenwärtige Situation der arbeits- und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen und die damit verbundene Haftungsfrage bei Schädigungen charakterisieren? Bei den arbeitsbedingten Massenerkrankungen des Muskel-Skelett-Systems - darüber hat diese Zeitschrift schon oft berichtet - befinden wir uns hinsichtlich des kausalen Nachweises nicht gerade in einer günstigen Position. Zu sehr dominieren noch die orthopädischen Fachgesellschaften das Meinungsbild, nach dem auch konstitutionelle Anlage, Faktoren des Lebensstils und schlichtweg »Schicksal« im Spiel seien. Dennoch wäre zu prüfen, ob es nicht ein Fall für die Schadensersatzhaftung sein könnte, wenn Arbeitgeber eindeutig alle Schutzmaßnahmen ignorieren und ihre MitarbeiterInnen zwingen, fortgesetzt unangemessen schwere Lasten zu bewegen. Während der Erwerbsphase wird sich wohl aber niemand finden, der bereit wäre, einen solchen Schritt zu wagen. Die arbeitsrechtlichen Probleme, die eine solche Klage mit sich bringen würde, sind durchaus erheblich. Anders sieht die Sache dann aus, wenn jemand schon jenseits der Erwerbsphase lebt oder bereit ist zu einem Lebensphasen-Übergang.


Wolfgang Hien ist freiberuflicher Arbeits- und Gesundheitswissenschaftler und arbeitet für das Forschungsbüro Arbeit, Gesundheit und Biographie in Bremen.

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express 9/2014 - Inhaltsverzeichnis der Printausgabe
Gewerkschaften Inland
  • Stefan Schoppengerd: »Windhund-rennen« - über die Tarifabschlüsse bei Stute Logistics
  • »Streiks haben Voraussetzungen« Leserbrief von Fabian Rehm zum Streikrecht bei kirchlichen Trägern
  • Rudolf Walther: »Politik des Lohns - Lohn der Politik« - eine Erinnerung an Viktor Agartz
  • Julika Bürgin: »Elefant im Seminarraum« - zur Aktualität kritisch-emanzipatorischer gewerkschaftlicher Bildung
  • Wolfgang Hien: »Verursacherprinzip, endlich ernst genommen« - über die Rechtssprechung zu asbestbedingten Erkrankungen
Betriebsspiegel
  • Kalle Kunkel: »Absahner des Pflegenotstands« - migrantische Pflegekräfte organisieren sich gegen Knebelverträge bei GiP
  • Mia Lindemann: »Heimarbeit« - Gewerkschaftspraxis in der Altenhilfe
Internationales
  • Maren Kirchhoff: »Konventionell weiter?« - Gewerkschaften und Care: transnationale Organisierung und die ILO-Konvention 189
  • Peter Hoffmann: »Abgesang einer Religion« - über die Privatisierung des englischen NHS
  • »System der westlichen Firmen« - Interview mit Thomas Seibert zum Kampf um Entschädigung der Opfer der globalisierten Textilproduktion
  • »Wir stehen am Anfang« - Aufruf von IGM, ver.di, DGB und medico international
Rezension
  • Johannes Schulten: »Militante Collage« - über ein Buch zu Betriebsbesetzungen in Argentinien von Juan Pablo Hudson
  • Frank-Uwe Betz: »Im Lager bei Mannheim« - über zwei Bücher zur lokalen NS-Geschichte

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Quelle:
express - Zeitung für sozialistische Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit
Nr. 9/2014, 52. Jahrgang, Seite 12-13
Herausgeber: AFP e.V.
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veröffentlicht im Schattenblick zum 25. Oktober 2014