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IZ3W/255: Entwicklungsziel Gleichstellung


iz3w - informationszentrum 3. Welt - Ausgabe Nr. 326 - September/Oktober 2011

Entwicklungsziel Gleichstellung

von Arn Sauer


Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität in der internationalen Menschenrechts- und Entwicklungszusammenarbeit. Gleichberechtigung für LSBTI-Lebensformen war für die internationale Menschenrechtsarbeit und Entwicklungszusammenarbeit (EZ) lange Zeit ein blinder Fleck. Derzeit sind Fortschritte im Problembewusstsein und sogar in der Praxis zu beobachten. (Langfassung)    


Im März 2011 überraschte Südafrika den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (VN) mit dem Entwurf einer Resolution zu sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität (SOGI). Unter der Abkürzung SOGI werden gemeinhin lesbische, schwule, bisexuelle, trans* und inter* (LSBTI)[1] Menschen gefasst, auch wenn heterosexuelle Frauen oder Männer, die sich mit dem Geschlecht identifizieren, das ihnen bei ihrer Geburt zugewiesen wurde, natürlich ebenfalls eine sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität haben. Sie sind bei SOGI jedoch nicht "mitgemeint". SOGI umfasst all diejenigen, deren sexuelle, geschlechtliche und körperliche Vielfalt sich nicht in das heteronormative System der beiden Geschlechter Mann und Frau einordnen lässt - zweier Geschlechter, die sich gemäß der allgemein vorherrschenden heterozentristischen Denkweise zudem emotional und sexuell ausschließlich aufeinander beziehen.[2] Darüber wird die Existenz von LSBTI oft vergessen, verneint und ihre Rechte werden negiert.

Dabei waren die Unteilbarkeit von Menschenrechten[3] sowie der Diskriminierungsschutz und die Inklusion von LSBTI unter "sonstigem Stand" ("other status")[4] schon immer in den VN-Menschenrechtsabkommen garantiert. Bislang fehlte eine Resolution, die dies unmissverständlich erwähnte. Eingeführt hatten das SOGI-Konzept[5] auf VN-Ebene agierende LSBTI-Bewegungsorganisationen zusammen mit einzelnen allgemeinen Menschenrechtsorganisationen wie amnesty international oder Human Rights Watch, die sich für LSBTI engagieren. Solche Organisationen machen teilweise schon seit Anfang der 1990er Jahre auf die mannigfaltigen, durch Trans- und Homophobie motivierten, Diskriminierungs- und Gewalterfahrungen aufmerksam, die von Staaten, Gesellschaften, Polizei- und Justizsystemen sowie Einzelnen ausgeübt werden. Besonders die LSBTI-Bewegungsorganisationen forderten deswegen die explizite Inklusion von LSBTI-Menschenrechten in das VN-Vertragswerk. Eine Resolution wurde als ein wesentlicher Schritt in diese Richtung angesehen. SOGI auf der Ebene der VN zu etablieren, war von Beginn an ein extrem umkämpfter und von Rückschritten gekennzeichneter Prozess. Drei Versuche (2003, 2006 und 2008), eine SOGI-Resolution herbeizuführen, waren bereits gescheitert.[6]

Auch der neue südafrikanische SOGI-Resolutionsentwurf von 2011 symbolisierte zunächst die Ambivalenz und Spaltung der VN über SOGI. Die Erstversion war von LSBTI-Akteuren noch als "nicht mit guten Absichten" verfasst und in ihren Konsequenzen als "äußerst besorgniserregend" eingestuft worden. In der ersten Fassung war vorgesehen, alle SOGI-Themen in eine extra zu schaffende Arbeitsgruppe ohne Zeitbeschränkung zu delegieren, ja erstmal überhaupt zu klären was das auf VN-Ebene "neue" Konzept zu bedeuten habe. Durch diese Gettoisierung wäre das LSBTI-Agendasetting bei den VN quasi zum Erliegen gekommen, so die Befürchtung seitens der LSBTI-Bewegungsorganisationen. Auf Druck von LSBTI-"freundlichen" Staaten sowie jener internationalen, aber vor allem auch nationalen Nichtregierungsorganisationen (NROs) aus dem Südafrika selbst, vollzog die südafrikanische VN-Delegation eine nicht minder überraschende Kehrtwende und brachte am 17. Juni 2011 eine vollständig geänderte Endfassung der Resolution ein, die einer Revolution gleichkam. Sie wurde schließlich mit einer knappen, gleichwohl mit einer Mehrheit der Staaten mit Sitz im VN-Menschenrechtsrat angenommen.[7]

Ihr Inhalt bekräftigt die Universalgültigkeit der Menschenrechte von LSBTI und deren Schutzwürdigkeit, was nunmehr von der VN in einer aktiven Rolle umgesetzt werden muss. Außerdem ist in der Resolution das Konzept der Geschlechtsidentität eingeführt, womit die Sichtbarkeit und der Schutz von besonders vulnerablen Trans* und Inter*Personen hervorgehoben ist. [8] LSBTI scheinen endgültig in ihrer vollen sexuellen und geschlechtlichen Vielfalt in der Weltgemeinschaft angekommen. Somit steht ab sofort auch der offizielle Auftrag an alle weiteren internationalen Akteure im Raum, LSBTI nicht nur vor den verheerendsten Diskriminierungen und Gewalterfahrungen zu schützen, sondern sich (pro-)aktiv für ihre volle Teilhabe einzusetzen.


Diskriminierung und Entwicklung

Die Resolution kommt zu einem Zeitpunkt, an dem sich die deutsche Menschenrechts- und Entwicklungszusammenarbeit (EZ)[9] überhaupt erst seit kurzem mit einer Reflexion des Themas der sexuellen Identität[10] auseinander setzt. Der schon immer bestehende Inklusionsanspruch von LSBTI fand bis dato kaum Eingang in ihre Förderpraxen.[11] LSBTI wurden bislang vorwiegend als "sexuelle und geschlechtliche Minderheiten"[12], und damit als dermaßen marginal erachtet, dass die EZ außerhalb des etwas gesondert gelagerten Bereichs HIV/AIDS und Gesundheitsförderung von Männern, die mit Männern Sex haben (MSM), nicht nennenswert für sie aktiv wurde. Die Dringlichkeit und das Ausmaß des Menschenrechtsproblems wurden, trotz zahlreicher Berichte über Menschenrechtsverletzungen und rechtliche Diskriminierung von LSBTI weltweit bis vor kurzem von den meisten deutschen EZ-Akteuren verkannt. Beispiele dafür reichen von den oft tödlich ausgehenden Hetzjagden gegen schwule Männer im Senegal über die Polizeigewalt gegen Transgender in Argentinien bis hin zu den Problemen von trans* Jugendlichen in Litauen, denen nicht einmal der Status "einer Person" zuerkannt wird.[13]

Nach Angaben der jährlich aktualisierten ILGA-Länderübersicht waren im Jahr 2010 homosexuelle Praktiken in 76 Staaten kriminalisiert. Es ist wichtig, sich zu vergegenwärtigen, dass sich in diesen Strafgesetzen sich oftmals die restriktiven Einflüsse europäischen Kolonialrechts des 19. Jahrhunderts fortsetzen. Zumeist stehen diese Verbote zudem in Verbindung mit konservativ-nationalistischen und religiösen Stigmatisierungsstrategien in den jeweiligen Ländern, die teilweise zu einer postkolonialen nationalen Identitätsbildung beitragen sollen ("Homosexualität ist unafrikanisch").[14] Orthodoxe und traditionelle Interpretationen des Islams (verkürzt auch: "der Scharia") stellen einige, als Homosexualität aufgefasste, sexuelle Handlungen unter Todesstrafe - derzeit in Mauretanien, Sudan, Iran, Jemen, Saudi-Arabien sowie in den nördlichen Gebieten Nigerias und im südlichen Teil Somalias. Weitere vierzehn Länder machen einen Unterschied im Schutzalter zwischen einvernehmlichen homo- und heterosexuellen Handlungen. Auch trans* Lebensweisen finden sich neuerdings im Zuge der stärkeren öffentlichen und politischen Sichtbarkeit von LSBTI und Frauen kriminalisiert. So steht in Kuwait seit 2007, ähnlich wie in den USA der 1950er Jahre, das Tragen der Kleidung des anderen Geschlechtes unter Strafe. Diese Regelung betrifft vor allem "boyat" und "kanis". "Boyat" ist die Arabisierung des englischen Wortes "boy" und bezeichnet als Frauen eingeordnete Menschen mit maskulinem Auftreten. "Kanis" bedeutet im Arabischen "Fraumann" und bezeichnet als Mann eingeordnete Menschen mit femininem Erscheinungsbild.[15]

Selbstredend ist es wichtig, ein dermaßen verkürzt dargestelltes globales Bild differenziert zu betrachten und vor allem die Rolle, die fundamentalistisch-christliche Kirchen im Globalen Süden und Osten bei Kriminalisierungsstrategien spielen (wie zuletzt bei der "Anti-Homosexuality Bill" in Uganda) nicht außer Acht zu lassen. Generell gesprochen zwingt die strafrechtliche Verfolgung einen großen Bevölkerungsteil zu Heimlichkeit, Selbstverleugnung und Lüge. LSBTI werden so an der Wahrnehmung von grundlegenden Menschenrechten gehindert, wie das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf Familie, Nichtdiskriminierung oder auf Versammlungsfreiheit. Die Auswirkung von Kriminalisierung auf und Wechselwirkung mit gesellschaftlichen Realitäten stellt eine unmittelbare Bedrohung der individuellen Existenz und Lebensgrundlagen dar. Oft unabhängig von der Rechtslage sind das Stigma und die Vorurteile, die vor allem nicht geschlechtskonform auftretenden Menschen entgegen gebracht werden, in allen Gesellschaften weit verbreitet. Hier überschneiden sich die Diskriminierungserfahrungen von trans* und inter* Menschen, die als zwischengeschlechtlich sichtbar sind, mit denen von nicht den Geschlechtserwartungen entsprechenden Schwulen, Lesben und Bisexuellen. Homo- und Transphobie[16] sind kaum zu trennen. Den Preis für die gesellschaftlich weit verbreitete Homo- und Transphobie bezahlen LSBTI mit Gewalterfahrungen, dem Ausschluss aus Familien und von der gesellschaftlichen Teilhabe, Isolation, mangelhaftem Zugang zu Gesundheitsversorgung oder Behausung, mit Diskriminierung am Arbeitsmarkt, gesundheitlichen oder daraus resultierenden psychischen Problemen und mehr.[17]

Aber LSBTI sind nicht nur passive Opfer, sondern die jeweiligen diskriminierten Menschen haben sich weltweit schon immer nach Kräften zur Wehr gesetzt. Entsprechend ihrer Diskriminierungssituation haben sie dabei unterschiedliche Strategien verfolgt. Je nach lokalem Kontext stehen die Entkriminalisierung von Homosexualität,[18] der Kampf um die Versammlungsfreiheit[19] oder gegen die (Strassen-)Gewalt gegen LSBTI[20] im Fokus der "ersten Stufe" solcher Emanzipationsbestrebungen.[21] Der Einsatz für die so genannte "Homo-Ehe"[22] oder ein gemeinsames Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Partner_innen, aber auch der Schutz vor und die Verfolgung von homo- oder transphoben Angriffen als "Hassverbrechen" beziehungsweise das Verbot von "Hassreden"[23] gelten als die zweite beziehungsweise dritte Stufe. Das angestrebte Ziel ist, LSBTI-Lebensformen als gleichwertig und -berechtigt anzuerkennen. Dieser angestrebte - und doch in kaum einem Land der Welt erreichte - Zustand der vollen de facto Gleichstellung wird von den Akteuren schon immer als Auftrag an die Innen- und Außenpolitik von Nationalstaaten genauso wie an internationale Menschenrechts- und EZ-Akteure formuliert.[24] Die neue SOGI-Resolution der VN unterstreicht und bestätigt dieses Anliegen - aber was tun?

Der zwischenstaatliche und supranationale Politikdialog ist sicher eine Möglichkeit, sich für die menschenrechtliche Inklusion von LSBTI einzusetzen - wenn das mit den nationalen Akteuren zuvor abgesprochen und von diesen gewünscht ist. Zusätzlich bedürfen diese LSBTI-Gruppen vor Ort in besonders "feindlichen" Umgebungen dringend der direkten und sofortigen Hilfe von außen, um selbst von innen aktiv zu werden. Doch das Feld wird in der EZ, trotz eines noch ausstehenden Mappings, immer wieder als "schwierig" beschrieben, die Gruppen seien oft nicht registriert und als Hilfeempfänger identifizierbar und mangelndes Engagement wird oft mit dem Unwillen der Partnerländer und -organisationen begründet. Dabei werden die "hausgemachten" heteronormativen Strukturen der eigenen Organisation, ihrer Förderrichtlinien oder der Personalentsendung kaum reflektiert und nationale LSBTI-Organisationen, die bei der Identifizierung von internationalen Adressat_innen behilflich sein könnten, weitestgehend ignoriert.[25] LSBTI ist außerdem weder in den Gender-[26] noch Diversity-Konzepten der EZ angekommen, obwohl die Geschlechtsbezogenheit der Diskriminierungserfahrungen, in all ihren Überschneidungen und Formen der Mehrfachdiskriminierung, geteilt ist und demzufolge ein gemeinsames Handeln nahe liegend sein sollte.[27]


Entwicklungen gegen Diskriminierung

Orientierungshilfe bezüglich guter Praktiken für die internationale Menschenrechtsarbeit und EZ bietet der Bereich der sexuellen Gesundheit und HIV/AIDS-Prävention. Die Träger der EZ erkannten schon Anfang der 1990er Jahre, dass Nachhaltigkeitssicherung von demokratischen Gesellschaften mit ihren demographischen Entwicklungen, Gesundheitssystemen und Menschenrechtsstandards in Verbindung steht, und damit auch die Dimensionen Sexualität und Geschlecht berücksichtigen muss. 2009 haben UNAIDS und der Global Fund den Weg für menschenrechtsbasierte Ansätze bei der Bekämpfung von HIV/AIDS endgültig frei gemacht, indem sie besonders marginalisierte Menschen wie MSM oder Trans*Sexarbeiter_innen ins Zentrum ihrer neuen SOGI-Strategie rückten.[28] Ein Strategie, die schon in den ersten Jahren ihres Bestehens auf viele Erfolge zurück blicken kann.[29] Als Pionierleistung seitens der staatlichen Träger hat sich die Swedish International Development Cooperation Agency (SIDA) 2005 eine SOGI-Strategie gegeben, die im Rahmen eines inklusiven Gender Mainstreaming Ansatzes verhandelt wird, der heteronormative Geschlechtserwartungen als den Ausgangspunkt aller Diskriminierungserfahrungen sieht.[30] SIDA arbeitet international Hand in Hand mit HIVOS, der niederländischen staatlichen EZ-Implementierungorganisation, aktuell an einem SOGI-Mapping oder einem Konzept zum LSBTI-Mainstreaming für Organisationen der EZ.[31] Beide Akteure sind international führend im Einsatz für LSBTI-Menschenrechte und darum offen für weitere Kooperation.[32]

Auf der Ebene der Instrumente waren und sind die Yogyakarta-Prinzipien[33] für die Entwicklung des noch jungen SOGI-Ansatzes zentral. Sie wurden als Prinzipienkatalog, der den aktuellen Menschenrechtsstandard für LSBTI zusammenfasst, 2007 von internationalen Menschenrechtsexpert_innen verabschiedet. Seitdem finden sie bei den VN, in der Innen- und Außenpolitik von Nationalstaaten und bei EZ-Organisationen als wichtiges Werkzeug der Rechtsauslegung Anwendung. Ein weiteres Instrument auf politischer Ebene stellt das Toolkit zur Sicherstellung des Menschenrechtsschutzes für LSBT der Europäischen Union dar. Es wurde 2010 für alle EU-Auslandsdelegationen entworfen und zielt darauf ab, "[...] auf die LSBT Personen betreffenden Menschenrechtsverletzungen und die Strukturen, die ihnen zugrunde liegen, in proaktiver Weise zu reagieren".[34] Auch die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH ist im Begriff ein EZ-spezifisches Instrument zu entwickeln, das die Wahrung der Menschenrechte von LSBTI in den Fokus rückt.[35] Parallel dazu verfügt das Bundesministerium für internationale Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) seit 2010 über eine LSBTI-spezifische Linie innerhalb der Bengo-Fazilität zur Finanzierung von LSBTI-Nichtregierungsorganisationen im Globalen Süden und Osten. Ganz neu und ebenfalls bahnbrechend ist die aktuelle Menschenrechtsstrategie des BMZ.[36] Sie verfolgt zwar keine exklusive SOGI-Strategie wie SIDA oder UNAIDS, aber sie ist sich mittlerweile zumindest der Notwendigkeit der LSBTI-Inklusion bewusst und macht das nach außen glaubhaft. Auch der Europarat tut sich seit einiger Zeit als Vorreiter für die Rechte von LSBTI hervor. Aktuell hat er die weltweit umfassendste Studie zur Diskriminierungssituation von LSBTI in den 47 Ländern des Europarats verfasst und darauf aufbauend Standards für SOGI-Menschenrechte entwickelt - allesamt erfreuliche Entwicklungen, die vor wenigen Jahren weder international noch national für möglich gehalten wurden.[37]

Es gilt aber nicht nur von ersten Erfolgen und guten Praktiken, sondern auch vor allem von den im Moment leider (noch) häufigeren Misserfolgen zu lernen. Egal ob Untersuchungen zu den Auswirkungen von 9/11 oder des Hurrikans Katrina in den USA oder Berichte über die extrem prekarisierte Lage von LSBTI im Erdbebengebiet von Haiti - die Erfahrungen im Bereich Katastrophenhilfe ähneln sich: die Situation von, von Beginn an marginalisierten, Gruppen verschärft sich in Nach-Katastrophen-Umgebungen dramatisch.[38] So wurden in Haiti LSBTI durch strukturelle Hindernisse von Hilfeleistungen wie Lebensmittelzuteilung oder Behausung ausgeschlossen. Sie erfuhren Re-Traumatisierungen durch Diskriminierungserfahrungen seitens Vertreter_innen von Hilfsorganisationen oder der Polizei, die eigentlich für ihre Sicherheit und ihr Überleben sorgen sollen. Frauen, Lesben, Schwule, Trans* und allgemein Männer wie Frauen mit nicht geschlechtskonformen Erscheinungsbild wurden in den engen Camps vergewaltigt und fielen eruptiven Gewaltexzessen zum Opfer, weil sie von Gesellschaften, Medien, Kirchenführern und Politiker_innen als für die Naturkatastrophen verantwortliche Sündenböcke hingestellt und durch ihr "unmoralisches Verhalten" dafür verantwortlich gemacht werden.[39]

Auch in nicht von Naturkatastrophen heimgesuchten Gesellschaften, sind LSBTI besonders vulnerabel und marginalisiert. In Südafrika ist zum Beispiel die Praxis der "korrigierenden Vergewaltigung" weit verbreitet. In vielen Ländern, einschließlich Ländern des globalen Nordens, werden LSBTI geschlagen, getreten, verhöhnt, ausgestoßen und ermordet.

Diese Beispiele verdeutlichen: In Bezug auf LSBTI steht nicht weniger als die Legitimation, Effizienz und Effektivität von EZ selbst in Frage. Denn wenn Menschenrechtsakteure wichtige Identitätsmerkmale wie Geschlecht(-sausdruck) und Sexualität und die darauf beruhenden Zugangsbarrieren zu Hilfe- und Unterstützungsleistungen weiterhin ausblenden und nicht reagieren, büßen sie nichts weniger als ihre universalistisch menschenrechtsbasierte Ausrichtung ein.[40] Dass Eile geboten ist, hat die VN in ihrer aktuellen SOGI-Resolution unterstrichen und klar gemacht, dass die Menschenrechte von LSBTI alle angehen.


Anmerkungen

[1] Im Folgenden abgekürzt mit LSBTI. International ist das englische Akronym LGBTI (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender & Intersex) gebräuchlich. Die deutschen Oberbegriffe Trans* und Inter* bezeichnen die größtmögliche Vielfalt von transgeschlechtlichen/transgender respektive intergeschlechtlichen/intersex Menschen und Lebensweisen in nicht-pathologisierender und vergeschlechtlichender Form. Ausführlichere Definitionen für LSBTI s. (Sauer&Heckemeyer 2011, 1 FN1), für T und I vgl. Glossar (Franzen&Sauer 2010, 7ff.), für eine Kritik an LSBTI als Bewegung bezogen auf die Abwesenheit der I-Inhalte und einer internationalen Intersex-Bewegung vgl. (Kromminga 2005; Kromminga&Internationale Vereinigung intergeschlechtlicher Menschen (IVIM) 2011; Sauer 2011a).

[2] Allgemein bezeichnet das Konzept der Heteronormativität die allen Gesellschaften zugrunde liegende Struktur der normativ wirkenden Zweigeschlechtlichkeit und Heterosexualität. Heteronormativität wurde als Begriff von Lisa Duggan eingeführt (Duggan 2002).

[3] Vgl. Art. 2 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (1948).

[4] Vgl. Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte Art. 26 (1966) und Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Art. 2.2 (1966).

[5] Für SOGI-Definition vgl. (Hirschfeld-Eddy-Stiftung 2008, 11 FN1 und 2).

[6] Vgl. (Sauer&Heckemeyer 2011, 59f.; Kollman&Waites 2010).

[7] Insgesamt fanden sich 23 Unterstützerstaaten, 19 waren dagegen, drei enthielten sich - wobei ein Staat (Sambia) diplomatisch zur Abstimmung die Toilette aufsuchte und Libyen seines Sitzes enthoben war. Das Abstimmungsverhalten der Staaten mit aktuellem Sitz um VN-Menschenrechtsrat im Einzelnen: Afrika 13 Staaten, davon pro: Südafrika und Mauritius; contra: Angola, Kamerun, Dschibuti, Gabun, Ghana, Mauretanien, Nigeria, Senegal, Uganda; Enthaltungen: Burkina Faso, Sambia. Asien 13 Staaten, davon pro: Japan, Südkorea, Thailand; contra: Bahrain, Bangladesh, Jordanien, Malaysia, Malediven, Pakistan, Katar, Saudi-Arabien; Enthaltungen: China; abwesend: Kirgistan. Acht lateinamerikanische und karibische Staaten; davon alle pro: Argentinien, Brasilien, Chile, Kuba, Ecuador, Guatemala, Mexiko, Uruguay. 14 europäische und andere Staaten, davon pro: Ungarn, Polen, Slowakei, Ukraine, Belgien, Frankreich, Norwegen, Spanien, Schweiz, Großbritannien und die Vereinigten Staaten von Amerika; contra: Moldawien und Russland.

[8] Vgl. Erstentwurf (16/03/11 Draft Resolution), die Reaktionen darauf (ARC International 2011, 3) und die angenommene endgültige Resolution (A/HRC/17/L.9/Rev.1), vorliegend in deutscher Übersetzung unter
http://www.un.org/Depts/german/menschenrechte/a-hrc-17-l9rev1.pdf
(zuletzt aufgerufen am 30.07.2011).

[9] Diesem Artikel liegt ein modernitäts- und okzidentalkritisches Verständnis von "Entwicklung" zugrunde. In Bezug auf SOGI sind es eben nicht nur "Entwicklungsländer", die sich Menschenrechtsverletzungen an LSBTI zu Schulden kommen lassen - es betrifft fast alle Länder dieser Welt. Daher adressiert der Artikel im Folgenden ausdrücklich eine Menschenrechtsarbeit, die sich nach innen und außen richtet, in Verbund mit der nur nach außen, in bestimmte Länder dieser Welt, gerichteten Entwicklungszusammenarbeit (EZ).

[10] "Sexuelle Identität" ist ein spezifisch deutsches Rechtskonstrukt, mit dem in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unter Verweis auf § 75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) "homosexuelle Männer und Frauen, ebenso wie transsexuelle oder zwischengeschlechtliche Menschen" geschützt werden sollen. Für den EZ-Zusammenhang ist neben der fehlenden internationalen Verbreitung v.a. die damit verbundene Zuschreibung von westlichen Identitätskonzepten und die Vermischung von Sexualität mit Geschlechtsidentität in mehrfacher Hinsicht problematisch, vgl. (Franzen&Sauer 2010, 75).

[11] Vgl. Monitoring der finanziellen Ressourcenbereitstellung für internationale LSBTI-Menschenrechtsarbeit aus Deutschland heraus (Sauer&Chebout 2011; Sauer 2009).

[12] Der Begriff "Minderheit" wird dem großen LSBTI-Anteil von geschätzten 6-10% an der Gesamtbevölkerung nicht gerecht (Sauer 2009, 12 FN36). Außerdem besteht die Gefahr, dass Rechte für die "Minderheit" LSBTI als Sonderrechte, statt universal gültiger Menschenrechte, wahrgenommen werden, vgl. (Sauer 2009, 26 FN75).

[13] Vgl. (Human Rights Watch 2010; Saras 2011) und zahlreiche Länderberichte von Human Rights Watch oder amnesty international bzw. für den deutschen Sprachraum v.a. (Dudek&Harnisch 2007; Lohrenscheit 2009; Mengel 2010; amnesty international 2010).

[14] Vgl. (Bruce-Jones&Itaborahy&International Lesbian and Gay Association 2011).

[15] Vgl. (Moumneh 2011; Aiyah&Transpinay World 2009).

[16] Neben Homo- und Transphobie, spielen auch Inter- und Biphobie eine spezifische Rolle. Beide sind (noch) keine gängigen Konzepte. Interphobie beschreibt die Angst vor zwischengeschlechtlichen Lebens- und Ausdrucksweisen sowie vor körperlich-geschlechtlicher Vielfalt, vgl. (Kromminga 2010). Biphobie beschreibt die Angst und Ablehnung von Menschen, die sich zu Männern wie Frauen sexuell und emotional hingezogen fühlen. Beide Konzepte sind noch auszufüllende bewegungspolitische und definitorische Leerstellen.

[17] Bspw. sind die Selbstmordraten von lesbischen, schwulen und bisexuellen Jugendlichen im Schnitt fünfmal so hoch wie bei heterosexuellen (in den USA bspw. 21.5% im Vergleich zu 4.2%); sie sind stark beeinflusst vom sozialen Umfeld und Akzeptanzgrad solcher Lebensweisen, vgl. (Hatzenbuehler 2011). Bei trans* Menschen liegen sie noch höher, verschiedene internationale Studien berichten übereinstimmend, dass ca. 1/3 aller trans* identifizierten Personen mindestens einmal im Leben einen Selbstmordversuch unternommen hat. Die Untersuchungen führen das auf biografische Erfahrungen mit aufgezwungenen sexuellen Handlungen, geschlechtsabhängiger Gewalt und Viktimisierung, Ausschluss aus Familien und sozialen Strukturen und den damit zusammenhängenden Folgeerscheinungen wie Depressionen oder Drogenmissbrauch zurück, vgl. u.a. (Clements-Nolle&Marx 2006; Whittle&Turner&Combs&Rhodes 2008).

[18] Vgl. (Human Rights Watch 2010a).

[19] Vgl. (United Nations&General Assembly 2007).

[20] Vgl. (International Gay and Lesbian Human Rights Commission&Thoreson&Cook 2011; Human Rights Watch 2010b).

[21] (Dubel&Hielkema 2010, 2f.).

[22] Zurzeit räumen lediglich zehn Länder weltweit (Südafrika, Island, Belgien, die Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweden, Argentinien und Kanada) sowie Mexiko Stadt und einige Bundesstaaten der USA gleichgeschlechtlichen Paaren den vollen Zugang zur heterosexuellen "Ehe" ein. Zwölf weitere Länder verfügen über eheähnliche Lösungen, die der heterosexuellen Ehe in den meisten Rechten und Pflichten gleichgestellt sind, neun über minder privilegierte Lösungen, vgl. (Bruce-Jones&Itaborahy&International Lesbian and Gay Association 2011, 15f.).

[23] Das "Hass"-Konzept wird aus postkolonialer und queerer Perspektive kritisch betrachtet und als erweiterte Möglichkeit der Strafverfolgung von bereits multipel marginalisierten Menschen gesehen. Im Lichte dieser Kritik funktioniere die Tätergruppenbildung vorurteilsbasiert und -verstärkend (in westlichen Gesellschaften z.B. jung, männlich, mit Migrationshintergrund, muslimisch) und lässt systemische Diskriminierungen außer Acht. Eine über bestehende Kriminalgesetze hinausgehende Strafverfolgung, vollzogen durch heteronormative, rassistische, klassistische etc. Strafverfolgungsbehörden und Justizsysteme, wird daher als nicht nötig erachtet, vgl. (Haritaworn&Tauqir 2007; Spade 2010).

[24] Vgl. auf EU-Ebene auch das allgemeine SOGI-Diskriminierungsverbot in Empfehlung Nr. 1915 (2010) und Beschluss 1728 (2010) des Europarats (Europarat 2010a; Europarat 2010b). Für ein allgemeines Verbot von Hassreden vgl. bspw. Europarat Empfehlung Nr. (97) 20 (Europarat&Committee of Ministers, 1997).

[25] Vgl. (Sauer&Chebout 2011).

[26] Z.B. werden im aktuellen Gender-Aktionsplan des BMZ Lesben nicht beachtet, ebenso wenig wie bi-, intersexuelle oder Transfrauen, vgl. (BMZ 2009).

[27] Eine erste Öffnung war anlässlich der Tagung "Gender und Diversity Strategien" am 6./7. Mai 2011 der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH und der Zentraleinrichtung zur Förderung von Frauen- und Geschlechterforschung an der Freien Universität Berlin zu beobachten, vgl. (Sauer 2011b). Gesamtes Konferenzprogramm s.
http://www.master.fu-berlin.de/gediko/tagung2011/programm/index.html,
Dokumentation der Vorträge s.
http://www.master.fu-berlin.de/gediko/tagung2011/dokumentation/index.html
(beides zuletzt aufgerufen am 30.07.2011).

[28] Vgl. (UNAIDS 2009; The Global Fund 2009).

[29] Vgl. (Seale&Bains&Avrett 2010).

[30] Vgl. (SIDA&Samelius&Wågberg 2005).

[31] Vgl. (Jansen&HIVOS 2010).

[32] Im Rahmen des sogenannten "Stockholm Prozesses", einer Initiative, die auf ein von SIDA und HIVOS organisiertes Treffen 2010 in Stockholm zurück geht, und an dem sieben internationale Regierungsvertreter_innnen und neun Repräsentant_innen von Organisationen der EZ teilnahmen (ebd.).

[33] Vgl. (International Panel of Experts in International Human Rights Law an on sexual orientation and gender identity 2007). Die deutsche Übersetzung vom 2008 wurde vom Auswärtigen Amt finanziert, vgl. Hirschfeld-Eddy-Stiftung 2008).

[34] Vgl. (European Union&Working Party on Human Right 2010).

[35] Vgl. (GIZ 2011 [in Erscheinung]).

[36] Vgl. (BMZ 2011). Der BMZ-Strategie vorausgegangen war der menschenrechtsbasierte Anspruch an die EZ seitens des Deutschen Instituts für Menschenrechte, vgl. (Kämpf&Würth 2010).

[37] Vgl. (Europarat 2011a; ebd. 2011b).

[38] Vgl. (Eads 2002; International Gay and Lesbian Human Rights Commission&SEROVIE 2011).

[39] Vgl. (International Gay and Lesbian Human Rights
Commission&SEROVIE 2011).

[40] Vgl. für die mangelnde Umsetzung des menschenrechtsbasierten Anspruchs bzgl. SOGI und LSBTI in der österreichischen EZ (Lackner 2011).


Literatur

Aiyah & Transpinay World (2009). Sharing my personal experience of staying in Dubai. Gefunden am Mai 2009 unter
http://www.transpinayworld.com/2009/10/ts-life-in-dubai
(zuletzt aufgerufen am 30.07.2011).

amnesty international (2010). Amnesty International Report 2010: Zur weltweiten Lage der Menschenrechte. Frankfurt a. Main: S. Fischer Verlag.

ARC International (2011). ARC International E-Bulletin no.2. New York: ARC International.

Bruce-Jones, E.; Itaborahy, L. P. & International Lesbian and Gay Association (ILGA) (2011). State-sponsored Homophobia. Brüssel: ILGA.

Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) (2011). Menschenrechte in der deutschen Entwicklungspolitik. Berlin: BMZ.

Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) (2009). Entwicklungspolitischer Gender-Aktionsplan 2009-2012. Berlin: BMZ.

Clements-Nolle, K.; Marx, R. & Katz, M. (2006). Attempted Suicide Among Transgender Persons: The Influence of Gender-Based Discrimination and Victimization. Journal of Homosexuality, 51(3), S. 53-69.

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (GIZ) GmbH (2011). Human rights of persons regardless [sic!] their sexual orientation or gender identity (SOGI) [in Erscheinung]. Berlin: GIZ.

Dubel, I. & Hielkema, A. (2010). Urgency Required. Amsterdam: HIVOS.

Dudek, S. & Harnisch, R. (2007). Das Recht, anders zu sein. Berlin: Querverlag.

Duggan, L. (2002). The New Homonormativity: The Sexual Politics of Neoliberalism. In: R. Castronovo & D. Nelson (Hrsg.), Materializing democracy - toward a revitalized cultural politics. Durham [u.a.]: Duke University Press, S. 175-194.

Duncker, P. (2000). Different rainbows. London: Gay Men's Press.

Eads, M. (2002). Marginalized Groups in Times of Crisis: Identity, Needs, and Response. Boulder: University of Colorado.

Europarat (Council of Europe) & Committee of Ministers (1997). Recommendation No. R (97) 20 of the Committee of Ministers to the Member States on Hate Speech. Strasburg: Council of Europe.

Europarat (Council of Europe) (2010a). Recommendation 1915 (2010): Discrimination on the basis of sexual orientation and gender identity. Strasburg: Council of Europe.

Europarat (Council of Europe) (2010b). Resolution 1728 (2010): Discrimination on the basis of sexual orientation and gender identity. Strasburg: Council of Europe.

Europarat (Council of Europe) (2011a). Combating discrimination on grounds of sexual orientation or gender identity. Council of Europe standards. Strasburg: Council of Europe.

Europarat (Council of Europe) (2011b). Discrimination on grounds of sexual orientation and gender identity in Europe. Strasburg: Council of Europe Publishing.

European Union & Working Party on Human Rights (2010). Toolkit to Promote and Protect the Enjoyment of all Human Rights by Lesbian, Gay, Bisexual and Transgender (LGBT) People (2010). Brüssel: Council of the European Union.

++ Franzen, J. & Sauer, A. (2010). Benachteiligung von trans* Personen, insbesondere im Arbeitsleben. Berlin: Antidiskriminierungsstelle des Bundes.

Haritaworn, J. & Tauqir, (2007). Queer-Imperialismus: Eine Intervention in die Debatte über muslimische Homophobie. In: N. L. a. S. M. Kien Nghi Ha (Hrsg.), re/visionen. Postkoloniale Perspektiven von People of Color auf Rassimus, Kulturpolitik und Widerstand in Deutschland. Münster: Unrast Verlag, S. 187-205.

Hatzenbuehler, M. L. (2011). The Social Environment and Suicide Attempts in Lesbian, Gay, and Bisexual Youth. Pediatrics, 127(5), S. 896-903.

Hirschfeld-Eddy-Stiftung (HES) (2008). Die Yogyakarta-Prinzipien (1). Berlin: Hirschfeld-Eddy-Stiftung.

Human Rights Watch (HRW) (2010a). "We Are a Buried Generation": Discrimination and Violence against Sexual Minorities in Iran. New York: Human Rights Watch.

Human Rights Watch (HRW) (2010b). Criminalizing Identities: Rights Abuses in Cameroon based on Sexual Orientation and Gender Identity. New York: Human Rights Watch.

Human Rights Watch (HRW) (2010c). Fear for Life. New York: Human Rights Watch.

International Gay and Lesbian Human Rights Commission (IGLHRC) & SEROVIE (2011). The Impact of the Earthquake, and Relief and Recovery Programs on Haitian LGBT People. New York: IGLHRC.

International Gay and Lesbian Human Rights Commission (IGLHRC); Thoreson, R. & Cook, S. (2011). Nowhere to Turn: Blackmail and Extortion of LGBT People in Sub-Saharan Africa. New York: IGLHRC.

International Panel of Experts in International Human Rights Law an on sexual orientation and gender identity (2007). The Yogyakarta Principles. Yogyakarta.

Jansen, P. & HIVOS (2010). Deeper into the LGBT Rights. Vortrag beim Fachtreffen für Entscheidungsträger "LGBTI inklusive Menschenrechtsarbeit in der auswärtigen Politik und Entwicklungszusammenarbeit: Regenbogenphilanthropie 2010" am 6. September 2010, Berlin.

Kämpf, A. & Würth, A. (2010). Mehr Menschenrechte in die Entwicklungspolitik. Berlin: Deutsches Institut für Menschenrechte.

Kollman, K. & Waites, M. (2010). The Global Politics of LGBT Human Rights. London: Routledge.

Kromminga, I. A. & Internationale Vereinigung intergeschlechtlicher Menschen (IVIM), (2011). Eingangsstatement. Berlin: Deutscher Ethikrat.

Kromminga, I. A. (2005). Fragwürdige Identitäten - Spiel der Geschlechter? Intersex-Aktivismus, Transgender und die Koalitionsfrage. In: N. G. f. B. Kunst (Hrsg.), 1-0-1 [one 'o one] intersex. Das Zwei-Geschlechter-System als Menschenrechtsverletzung. Berlin, S. 113-115.

Kromminga, I. A. (2010). "Frau Maphrodit." - "Nein, Herr Maphrodit!" ?-- Ein 3D-Survival-Kit für Andersgeschlechtliche in einer 2D-Matrix. Gender Lecture vom 05.07.2010. Berlin: GenderKompetenzZentrum.

Lackner, M. (2011). Sexuelle Rechte in der Ostzusammenarbeit: Österreichs Lippenbekenntnis zu Menschenrechten am Beispiel von EZA-Programmen und -Projekten in Bosnien und Herzegowina. Saarbrücken: VDM Verlag Dr. Müller.

Lohrenscheit, C. (2009). Sexuelle Selbstbestimmung als Menschenrecht. Baden-Baden: Nomos.

Mengel, H. (2010). Homosexualität und internationaler Menschenrechtsschutz. Aus Politik und Zeitgeschichte, 15(1), S. 33-40.

Moumneh, R. (2011, 6.7.2011). The Gulf's gender anxiety. The Guardian,
http://www.guardian.co.uk/commentisfree/2011/jul/06/gulf-gender-anxiety-transgender
(zuletzt aufgerufen am 30.07.2011).

Saras, E. (2011). "A Problem, Not A Person": The Situation of Trans Youth In Lithuania,
http://www.dainosfieldnotes.com/4/post/2011/01/a-problem-not-a-person-the-situation-of-trans-youth-in-lithuania.html
(zuletzt aufgerufen am 30.07.2011).

Sauer, A. & Chebout, L. (2011). Tatsächlich Menschenrechte fördern! (Regenbogen-Philanthropie II). Deutsche Unterstützung für die lesbisch-schwule, bi-, trans* und inter* (LSBTI)-Arbeit im globalen Süden und Osten [Arbeitstitel: in Erscheinung]. Berlin: Dreilinden gGmbH/Deutsches Institut für Menschenrechte.

Sauer, A. & Heckemeyer, K. (2011). Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität in der internationalen Menschenrechts- und Entwicklungszusammenarbeit. Peripherie - Zeitschrift für Politik und Ökonomie in der Dritten Welt, 1(121), S. 55-72.

Sauer, A. (2009). Regenbogen-Philanthropie! Deutsche Unterstützung für die lesbisch-schwule, bi-, trans- und intersexuelle (LSBTI) Menschenrechtsarbeit im globalen Süden und Osten. Berlin: Dreilinden gGmbH/Forum for Active Philanthropy gGmbH.

Sauer, A. (2011a). Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität - wohin entwickelt sich die Entwicklungszusammenarbeit? Tagung "Gender & Diversity-Strategien: Entwicklungszusammenarbeit und Perspektiven postkolonialer Theorie Kritik, Konzepte, Praxen, Netzwerke" am 6.-7. Mai 2011. Berlin: Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH/Freie Universität Berlin.

Sauer, A. (2011b). Sub-cultural and transversal strategies within the global gender identity human rights struggle and funding mechanisms. Konferenz "2011 Annual Meeting of Law and Society Association" am 2.-5. Juni 2011. San Francisco: Law and Society Association.

Seale, A.; Bains, A. & Avrett, S. (2010). Partnership, sex, and marginalization: moving the global fund sexual orientation and gender identities agenda. Health and human rights in practice, 12(1), S. 123-135.

Spade, D. (2010). Out-FM: Pride 2010. Dean Spade's Critique of Hate Crime Enhanced Penalties,
http://www.outfm.org/images/stories/0710/100503outfm.mp3
(zuletzt aufgerufen am 30.07.2011).

Swedish International Development Cooperation Agency (SIDA); Samelius, L. & Wågberg, E. (2005). Sexual Orientation and Gender Identity Issues in Development. Stockholm: SIDA.

The Global Fund to fight AIDS, Tuberculosis and Malaria (The Global Fund) (2009). The Global Fund Strategy in Relation to sexual orientation and gender identities (SOGI). Genf: The Global Fund.

UNAIDS (2009). UNAIDS Action Framework: Universal Access for Men who have Sex with Men and Transgender People. Genf: UNAIDS.

Vereinte Nationen (VN); Vollversammlung (2007). Human rights defenders (A/62/225). New York: VN.

Whittle, S.; Turner, L.; Combs, R. & Rhodes, S. (2008). Transgender EuroStudy: Legal Survey and Focus on the Transgender Experience of Health Care. Brüssel/Berlin: ILGA-Europe/Transgender Europe.


Arn Sauer promoviert am Zentrum für transdisziplinäre Geschlechterforschung an der Humboldt Universität zu Berlin. Er ist Autor der Studien Regenbogen-Philanthropie I und II (II zusammen mit Lucy Chebout), sowie (Trans-)Gender und Diversity Trainer.

Kontakt: arn.sauer@gmx.net


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Inhaltsverzeichnis iz3w Nr. 326 - September/Oktober 2011


LGBTI gegen Homophobie

Schluss mit der Angst

Die Welt besteht nicht nur aus jenen zwei Sorten Mensch, die sich, als männlich und weiblich sauber klassifiziert wie Nord- und Südpol, vom diametral entgegen gesetzten Geschlecht angezogen fühlen.

Sexuelle Identitäten jenseits der heterosexuellen Norm sind weltweit mit gesellschaftlichem Ausschluss, rechtlicher Diskriminierung und der Gefahr gewalttätiger Übergriffe verbunden - mancherorts bis hin zur Todesstrafe.

Wie fungiert Homophobie als Strategie des Machterhaltes, zur Absicherung von Privilegien und Vorrechten, zum Erhalt patriarchaler und nationalistischer Strukturen? Im Themenschwerpunkt fragen wir, welche AkteurInnen, Diskurse und Ideologien hinter den homophoben Einstellungen stehen - und welche nord-südpolitischen Spannungen hier hervortreten.


INHALTSÜBERSICHT


Editorial: Das Böse externalisieren


POLITIK UND ÖKONOMIE

Mexiko: Vogelfrei per Gesetz
MigrantInnen zwischen der Süd- und Nordgrenze Mexikos
von Sebastian Muy

Freie Medien: »Wir müssen für jeden Schritt kämpfen«
Interview mit Karen Thorne über den Offenen Fernsehsender Cape Town TV

Namibia: Wie ein Land
Namibia ist von der ehemaligen Mandatsmacht Südafrika abhängig
von Sören Scholvin

Kambodscha: Sieg im Volkskrieg
Die mörderische Ideologie und Praxis der Roten Khmer
von Junge Linke gegen Kapital und Nation

Tadschikistan: No way
Nachbarn, Gebirge und Geldgier blockieren den Verkehr
von Wladimir Sgibnev


SCHWERPUNKT: HOMOPHOBIE


Editorial zum Themenschwerpunkt - Schluss mit der Angst

»Die wahre Revolution steht uns noch bevor«
O-Töne zum arabischen Frühling aus schwuler Sicht
von Klaus Jetz

Unsichtbar, belächelt, verleugnet
Lesbische Identitäten im arabischen Raum
von Mona Hanafi El Siofi

»Sie schämen sich für dich«
Ostafrika: Gesetze garantieren kein freies Leben
von Carla Schraml

Korrektive Vergewaltigung
Unsichtbares gewaltsam sichtbar machen
von Claudia Körner

Rechte statt Romantik
Indien und Pakistan erkennen ein Drittes Geschlecht an
von Madeleine Eisfeld

Entwicklungsziel Gleichstellung
Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität in der Menschenrechts- und Entwicklungszusammenarbeit (Langfassung)
von Arn Sauer

Mehr Rechte und mehr Gewalt
Homo-Les-Trans-Bi-phobie in Lateinamerika und der Karibik
von Ina Riaskov

»Für einen Feminismus ohne Frauen!«
Interview über den Genderterrorismus in Chile


KULTUR UND DEBATTE

Bedrohtes Radio Victoria
Kritischer Journalismus ist in El Salvador lebensgefährlich
von Knut Hildebrandt

Debatte: Rote Zahlen auf dem Karmakonto
Die Anthroprosophie ist von rassistischem Gedankengut durchdrungen von Peter Bierl

Film: Blinde Flecken auf der Leinwand
Die Ausgrenzung der Dritten Welt in Filmen über den Zweiten Weltkrieg
von Karl Rössel

Rezensionen

Szene/Tagungen

Impressum


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Quelle:
iz3w Nr. 326 - September/Oktober 2011, S. 30-31
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veröffentlicht im Schattenblick zum 14. September 2011