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SOZIALISTISCHE ZEITUNG/1411: Gegenüber Abweichlern nicht durchsetzungsfähig


SoZ - Sozialistische Zeitung Nr. 6 - Juni 2010
Friede den Hütten - Krieg den Palästen!

Gegenüber Abweichlern nicht durchsetzungsfähig

Von Jochen Gester


Die Auseinandersetzung um das Recht der Freien Arbeiter-Union (FAU), eine Gewerkschaft zu sein und sich so zu nennen und in dieser Eigenschaft die Interessen der Beschäftigten des Kinos Babylon-Mitte in Berlin zu vertreten, ist vor dem Berliner Landgericht in die zweite Runde gegangen.
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Ver.di hatte zu Jahresanfang angekündigt, in den Arbeitskonflikt beim Babylon einzugreifen, und bekanntgegeben, in Kürze mit dem Kinobetreiber einen Tarifvertrag abzuschließen.

Bis dato hatte die Gewerkschaft kein Interesse gezeigt, im Auftrag der Belegschaft mit dem Betreiber des Babylon-Kinos in Verhandlungen zu treten. Doch dann wurde sie nach Darstellung von Vertretern des Landesverbands der LINKEN gedrängt, hier tätig zu werden, um den Kinobetreiber, die Neue Babylon GmbH, aus der Schusslinie linker Kritik zu nehmen.

Denn das Kino ist ein überdurchschnittlich subventionierter und besonders von der Linkspartei bevorzugter Kulturbetrieb. Deshalb erklärte der stellvertretende Ver.di-Landesvorsitzende Andreas Köhn den Konflikt zur Chefsache und versprach der Belegschaft auf einer Betriebsversammlung die Durchsetzung des geltenden Flächentarifvertrags im Kino. Der dann ohne Beteiligung der Belegschaft mit der Geschäftsleitung vereinbarte Tarifvertrag lag jedoch in einer Reihe von Punkten deutlich unter dem Branchentarifvetrag (eine Synopse von Gregor Zattler des Entwurfs der Beschäftigten, des Branchentarifs und des abgeschlossenen Haustarifvertrags findet sich im Labournet). Die Mehrzahl der Beschäftigten - nämlich alle die Teilzeit arbeiten - erhalten zudem die Leistungen des neuen Vertrags nur, wenn sie zustimmen, mit Verträgen von max. 10 Stunden pro Woche einverstanden zu sein. Die Annahme weiterer zum Überleben notwendiger Jobs bleibt zudem genehmigungspflichtig.

Dem Vorschlag des Betriebsrats, kollektiv bei Ver.di Mitglied zu werden, um wenigstens den Vertrag einklagen zu können, folgte niemand. Zu groß ist die Enttäuschung darüber, wie die Ver.di-Verantwortlichen über die Köpfe der Beteiligten hinweg agierten und sich über gemachte Versprechungen hinwegsetzten.

Eine Fortsetzung fand auch die juristische Auseinandersetzung. Die FAU war gegen das Urteil des Berliner Landgerichts, das ihrem Berliner Verband die Tariffähigkeit und darüber hinaus das Recht, Gewerkschaft zu sein und sich so nennen zu dürfen, absprach, in Berufung gegangen. Die Mitglieder des Allgemeinen Syndikats in Berlin hatten in der Zwischenzeit ihre Satzung und die öffentlich zugänglichen Publikationen dahingehend geändert, dass der Begriff "Gewerkschaft" durch "anarchosyndikalistische Vereinigung von ArbeiterInnen" ersetzt wurde, um ihre Sekretäre vor Ordungshaft zu schützen.


Die Revision...

In seiner Begründung der Revision forderte Rechtsanwalt Klaus Stähle die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz, weil die FAU die Voraussetzungen der Tariffähigkeit durchaus erfülle, auch wenn sie bisher noch keine Tarifverträge abgeschlossen hat. Die FAU habe die Absicht, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder durch kollektive Regelungen zu verbessern, sei eine freiwillige und demokratisch strukturierte Vereinigung, auf Dauer angelegt und auch gegnerfrei. Der Verzicht auf den Abschluss eines Flächentarifvertrag sei kein Grund, sie nicht nach Art.9 Abs.3 als Gewerkschaft anzuerkennen. Auch habe sie ihre soziale Mächtigkeit im bestehenden Konflikt unter Beweis gestellt.

Zudem sei der Gewerkschaftsstatus nicht an der Zahl der Mitglieder festzumachen. Das jedenfalls hatte 2006 das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil festgestellt, in dem es zum Schluss kam, der verschwindend geringe Organisationsgrad des CGM sei kein Grund, ihm die Tariffähigkeit abzusprechen. Eine Vielzahl von Kritierien seien ins Verhältnis zu setzen, um zu einer Gesamtbeurteilung zu kommen. Auch wenn das Gericht eine aktuell existierende Tariffähigkeit nicht anerkennen wolle, folge daraus nicht - meinte Stähle -, dass man ihr deshalb den gewerkschaftlichen Status aberkennen müsse, denn nach Art.9 Abs.3 könnten jenseits der Tarifverträge allerlei andere Vereinbarungen geschlossen werden.

Schließlich verwies der Rechtsanwalt noch darauf, dass die Einschränkung des Gewerkschaftsbegriffs auf die in der BRD vorherrschenden und annerkannten Organisationsformen gegen die Übereinkommen 87 und 98 der ILO verstoße, die auch die Bundesrepublik ratifiziert habe.


...und ihre Ablehnung

Das Landgericht kam in seiner "Gesamtbeurteilung" jedoch zu einem anderen Ergebnis. Es wies die Berufung zurück und machte "sich die Ausführungen im arbeitsrechtlichen Urteil im Einzelnen ausdrücklich zu eigen und bezieht sich zur Begründung für die Zurückweisung der Berufung der Beklagten ausdrücklich auf die Entscheidung".

Hier wird klar Kante gegeben. Demgegenüber war das Auftreten von Richter Rancke während des Prozesses eine Charmeoffensive ohne praktischen Nutzwert. Der promovierte Richter machte - ganz im Gegensatz etwa zu Richterin Reber im Emmely-Prozess, die der Gerichtsöffentlichkeit von Anfang an feindlich begegnete und schnell mit dem Ordnungsrecht winkte - einen kurzweiligen kenntnisreichen Ausflug in die Philosophie des deutschen Arbeitsrechts und war bedacht auf Kommunikation - bis dahin, dass er sich mit Äußerungen aus dem Publikum auseinandersetzte. Doch in der Sache bewegte er sich keinen Millimeter. In seinen mündlichen Ausführungen und auch in der schriftlich formulierten Zurückweisung der Berufung verteidigte er den engen, restriktiven arbeitsrechtlichen Raum, auf den abhängig Beschäftigte in der Bundesrepublik verwiesen sind. Er begründet Macht und Vermögen und ist ein unschätzbarer Konkurrenzvorteil gegenüber Ländern, in denen die Arbeiterklasse sich freier bewegen kann.

Das Gericht erkennt durchaus an, dass Art.9 Abs.3 GG nicht nur den Schutz der Betätigungsfreiheit für Arbeitnehmervereinigungen gewährleistet, die tariffähig sind, sondern schon in einem Stadium, in dem sie dies erst anstreben. Die Tarifautonomie stehe aber nur solchen Koalitionen zu, die in der Lage seien "den von der staatlichen Rechtsprechung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten". Über diese Sinngebung entscheiden aber nicht die Betroffenen, sie wird durch staatliche Ordnungsvorstellungen vorgegeben. Nach Ansicht des Gerichts ist die FAU "nicht ausreichend überbetrieblich" - sprich zentralistisch - organisiert, um sicherzustellen, dass sie "auch gegen den Willen einiger weniger Mitglieder in einer tarifpolitisch schwierigen Situation ihre Forderungen aufrechterhalten bzw. durchhalten kann".

Die Argumentation ist irreführend. Sie erweckt den Eindruck, als gehe es dem Gericht um die Gewährleistung gewerkschaftlicher Handlungsmacht. Doch wenn nur "einige wenige Mitglieder" nicht mitziehen, würde dadurch weder die Legitimation gewerkschaftlichen Handels noch irgendein Unternehmen bedroht. Es geht vielmehr darum, die ordnungspolitische Rolle der Gewerkschaften in Situationen sicherzustellen, in der eine starke Minderheit oder gar eine Mehrheit nicht mehr bereit ist, die Verhandlungsergebnisse ihrer Führung zu billigen. Durch zentralistische Organisationsformen und ein restriktives Arbeitskampfrecht könnte sie dann gezwungen werden, sich dem kampflos zu beugen. Das Gericht vermisst in den Statuten der FAU offensichtlich eine zentrale Führung, die per Satzung einen "überbetrieblichen Willen" erzeugen und garantieren kann.

Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Betriebsgruppen im Organisationskonzept der FAU entscheidenden Einfluss haben, und schlussfolgert daraus: "Dies mag als syndikalistisches Prinzip gewollt sein, verhindert jedoch die stabile Organisation eines überbetrieblich erforderlichen tarifpolitischen Willens."

Doch warum soll ein überbetrieblicher tarifpolitischer Wille nicht auch durch freie Vereinbarung zwischen unterschiedlichen Positionen zustande kommen können? Warum wird von Minderheiten immer gefordert, dass sie sich per Satzung und ohne Einsicht der Mehrheit unterwerfen?


Mehr zur Genesis des Konflikts in einem Interview des Autors mit Betriebsräten des Babylon, auf www.labournet.de.


(*) Hinweis der Schattenblick-Redaktion:
Den letzten Stand siehe im Schattenblick unter:
www.schattenblick.de -> Infopool -> Politik -> Soziales
GEWERKSCHAFT/033: FAU Berlin gewinnt Prozeß um Gewerkschaftsfreiheit (FAU)


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Quelle:
SoZ - Sozialistische Zeitung Nr. 6, 25. Jg., Juni 2010, Seite 8
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veröffentlicht im Schattenblick zum 17. Juni 2010