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ARBEITSMEDIZIN/489: Bedeutung des Versorgungsauftrages von Betriebsärzten stärken (DGAUM)


Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. - 14. Juni 2019

DGAUM fordert stärkere Einbeziehung von Betriebsärzten im SGB V


München, 14. Juni 2019 - Mit dem 2015 verabschiedeten Präventionsgesetz (PrävG) hat der Gesetzgeber verstärkt den Arbeitsplatz als Präventionssetting in den Fokus gerückt und Betriebsärzte im Sozialgesetzbuch V (SGB V) erstmals zu Akteuren mit einem konkreten Versorgungsauftrag im Feld der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berufen. Mit ihrer aktuellen Stellungnahme hat die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. (DGAUM) nochmals die Bedeutung des Versorgungsauftrages von Betriebsärzten betont.

In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitales Versorgungs-Gesetz - DVG) an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) fordert die wissenschaftlich-medizinische Fachgesellschaft entsprechende Formulierungen aufzunehmen, die "Betriebsärzte" als wichtige und gleichberechtigte Akteure neben den Vertragsärzten zu benennen. Im Rahmen der Verbändeanhörung beim BMG am kommenden Montag, 17. Juni 2019, wird die DGAUM diese Position auch nochmals mündlich vertreten.

Die Stellungnahme basiert u.a. auf einem Rechtsgutachten, für das die Fachgesellschaft eine Fachanwältin für Medizinrecht beauftragt hatte. Nach Ansicht der DGAUM würden die geplanten Versorgungsverbesserungen durch die geplante elektronische Patientenakte ohne die Einbindung der Betriebsärzte einer großen Anzahl an Patienten nicht zugutekommen können. Gerade über die Betriebsärzte werden viele Patienten am Arbeitsplatz erreicht, die sonst kaum eine hausärztliche oder andere fachärztliche Versorgung von Vertragsärzten in Anspruch nehmen. Ergebnis des Rechtsgutachtens sind konkrete Formulierungsvorschläge der DGAUM zum neuen DVG-Gesetzesentwurf, in denen "Betriebsärzte" explizit erwähnt werden sollen:

- In der Neuregelung des § 291 a SGB V wird das elektronische Patientenfach (ePF) mit der elektronischen Patientenakte (ePA) zusammengeführt. Im Kreis derjenigen, die auf die ePA Zugriff nehmen können und in der Differenzierung, welche Befugnisse die Berechtigten erhalten sollen, werden Betriebsärzte im Gesetzesentwurf allerdings nicht gesondert erwähnt. Die DGAUM regt hier die explizite Benennung von "Betriebsärzten" an.

- Sowohl in der aktuellen Gesetzesversion, als auch im Entwurf des DVG ist vorgesehen, dass "Ärzte" Verordnungen ausstellen dürfen, Daten erheben und verarbeiten dürfen. Dass dieser Begriff nicht auch Betriebsärzte automatisch einschließt, läuft nach Ansicht der DGAUM den klar formulierten Zielsetzungen zur besseren Versorgung durch Digitalisierung und Innovation vollständig zuwider. Die DGAUM regt daher eine explizite Differenzierung und Benennung von "Betriebsärzten" an.

Mit diesen konkreten Vorschlägen und ihrer Arbeit Die DGAUM betont nochmals nachdrücklich, dass Betriebsärzte sowohl einen aktiven Beitrag bei der Etablierung von neuen Präventionspfaden und Versorgungswegen für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung leisten als auch die Handlungsmöglichkeiten der Arbeitgeber im Feld der betrieblichen Prävention und Gesundheitsförderung für die Beschäftigten erweitern können.

Die Stellungnahme der DGAUM finden Sie unter:
www.dgaum.de/kommunikation/stellungnahmen/

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Quelle:
Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V.
Pressemitteilung vom 14. Juni 2019
Schwanthaler Straße 73 b, 80336 München
Telefon: 089/330 396-0, Fax: 089/330 396-13
E-Mail: gs@dgaum.de
Internet: www.dgaum.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 21. Juni 2019

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