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GYNÄKOLOGIE/493: Die Toleranz der Samenspender (Thieme)


Thieme Verlag / FZMedNews - Donnerstag, 14. Mai 2009

Die Toleranz der Samenspender


fzm - Die Behandlung mit Spendersamen ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt; die gesetzlichen Regelungen hierzu sind jedoch bislang dürftig. Das moniert die Paar- und Familientherapeutin Petra Thorn in der Fachzeitschrift "Geburtshilfe und Frauenheilkunde" (Georg Thieme Verlag, Stuttgart. 2009). In ihrem Beitrag, den sie gemeinsam mit dem Essener Reproduktionsmediziner Thomas Katzorke und dem Sozialwissenschaftler Ken Daniels von der University of Canterbury im neuseeländischen Christchurch verfasst hat, weist sie vor allem auf die rechtliche Unsicherheit für die Samenspender hin. Wie eine umfangreiche Studie der drei Wissenschaftler ergab, sind deutsche Samenspender dennoch sehr liberal eingestellt, was die Verwendung ihres Samens und den Kontakt zu möglicherweise entstehenden Kindern angeht.

Die einzigen gesetzlichen Regelungen zur Samenspende beziehen sich derzeit auf die Anfechtbarkeit der Vaterschaft, die laut Bürgerlichem Gesetzbuch dann ausgeschlossen ist, wenn die Mutter und der Mann, der die Vaterschaft zu übernehmen beabsichtigt, in die Spendersamenbehandlung eingewilligt haben. Außerdem müssen alle Unterlagen zur donogenen Insemination (DI), wie die Behandlung mit Spendersamen in der Fachsprache heißt, mindestens 30 Jahre lang aufbewahrt werden. Darüber hinaus existieren in Deutschland keinerlei juristisch bindende Regelungen.

Eine Richtlinie der Bundesärztekammer hält die behandelnden Mediziner allerdings dazu an, die DI auf Ehepaare und Frauen in fester Partnerschaft zu beschränken. Nach Ansicht von Rechtsexperten hat diese Empfehlung jedoch keine bindende Wirkung - denn die Ärztekammer hat weder Rechtsetzungs- noch Weisungsbefugnis, bestimmte Gruppen von einer medizinischen Behandlung auszuschließen.

Wie Petra Thorn und ihre Kollegen betonen, würde eine solche Regelung auch an den Bedürfnissen der Beteiligten vorbeigehen. "Studien aus dem Ausland deuten darauf hin, dass DI-Kinder, die in einer Familie mit zwei Müttern oder alleine mit ihrer Mutter aufwachsen, in ihrer psychologischen und sozialen Entwicklung nicht benachteiligt sind", so die Forscher. Wie ihre aktuelle Befragungsstudie zudem nahelegt, ist auch die Mehrzahl der Spender deutlich liberaler eingestellt als die in der Richtlinie formulierten Vorgaben. So sahen 68 Prozent der Befragten kein Problem darin, ihren Samen auch für die Behandlung eines lesbischen Paares zur Verfügung zu stellen. Und zwischen 54 und 59 Prozent der Spender würden auch alleinstehenden, verwitweten oder geschiedenen Frauen zu einem Kind verhelfen.

Obwohl einige der Teilnehmer auf den Fragebögen anmerkten, man befinde sich als Samenspender in einer "rechtlichen Grauzone" und könne vor Unterhaltsansprüchen nie ganz sicher sein, tat das ihrer liberalen Haltung keinen Abbruch: Rund ein Drittel sprach sich dafür aus, dass dem Kind Informationen über den Vater zur Verfügung gestellt werden. Auch damit, dass ein volljähriges Kind sie persönlich kennenlernt, war rund ein Drittel der Samenspender einverstanden. Ausdrücklich abgelehnt wird der Kontakt zu einem volljährigen Kind ebenfalls nur von einem Drittel der Spender.

Petra Thorn und ihre Kollegen merken kritisch an, dass die Ergebnisse ihrer Untersuchung vermutlich nicht repräsentativ sind. Immerhin schickten nur 41 Prozent der kontaktierten Samenspender einen ausgefüllten Fragebogen zurück - vermutlich eher diejenigen, die eine liberalere Einstellung zum Thema haben. "Angesichts des anhaltenden Tabus der Samenspende ist eine eher niedrige Rücklaufquote nicht überraschend", sagt die promovierte Familientherapeutin Petra Thorn, die in Mörfelden eine eigene Praxis betreibt. Dennoch repräsentiere die Stichprobe schätzungsweise ein Drittel der zum Zeitpunkt der Erhebung aktiven Samenspender in Deutschland. Die aktuelle Untersuchung - die bislang umfassendste Befragung von Samenspendern in Deutschland - liefert auch interessante Einblicke in die rechtliche Aufklärung der Samenspender. Wie Petra Thorn betont, scheint zumindest ein Teil der Spender nicht umfassend über die Rechte und Pflichten informiert zu sein, die mit ihrer Spende einhergehen. Dreißig Prozent der Befragten gaben an, im Internet nach zusätzlichen juristischen Informationen gesucht zu haben; außerdem geht über die Hälfte der Teilnehmer davon aus, dass mit ihrer Spende keinerlei juristische Verpflichtungen verbunden sind. Die Autoren der Studie kommen daher zu dem Schluss, dass die juristische Aufklärung der Samenspender in Deutschland zumindest verwirrend, wenn nicht sogar unzureichend ist. Auch bei der vorliegenden Untersuchung bleibe daher die Frage offen, ob die liberale Haltung der Spender gegenüber lesbischen und alleinstehenden Frauen einer tatsächlichen toleranten Grundeinstellung entspringt oder einer mangelnden rechtlichen Aufklärung. Wie die Experten betonen, ist zwar das Recht des Kindes, die Vaterschaft anzufechten, von der Familienzusammensetzung unabhängig. Besonders groß sei das Risiko, dass der Spender als juristischer Vater herangezogen werde, aber in Konstellationen, in denen es keinen anderen Mann gebe, der die juristische Vaterschaft im Sinne des BGB übernehmen könne.


P. Thorn et al.:
Samenspender in Deutschland - liberaler als die Vorgaben des Berufsrechts?
Geburtshilfe und Frauenheilkunde 2009; 69 (4): S. 297-302


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Quelle:
FZMedNews - Donnerstag, 14. Mai 2009
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Mai 2009