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GESUNDHEIT/1370: Betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei erhalten - so geht das (VHL)


Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) - 3. Januar 2020

Betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei erhalten - so geht das

Betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei erhalten - so geht das


Neustadt a.d. Weinstraße - Kurse zur Stressbewältigung, Rückenschule oder Massagen: Zuschüsse vom Chef für eine gute Gesundheit sind bis zu 500 Euro im Jahr steuerfrei.

Der Chef freut sich, wenn die eigenen Mitarbeiter fit und leistungsfähig sind. Damit das auch so bleibt, investieren immer mehr Arbeitgeber in die Gesundheit ihrer Angestellten. Betriebliche Gesundheitsförderung nennt sich dieses Prinzip. Und die lohnt sich für Arbeitnehmer sogar doppelt: Denn neben einem gesünderen Leben sind die Zuschüsse des Chefs bis zu 500 Euro pro Jahr und Mitarbeiter sogar steuerfrei.

Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt werden

Ihr Chef muss zwei Voraussetzungen erfüllen: Erstens muss er seine Zuschüsse zusätzlich zum Arbeitslohn überweisen. Zweitens darf er nur die Kosten für Kurse übernehmen, die "den allgemeinen Gesundheitszustand" verbessern - so die Vorschrift. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Kurse zur Entspannung und Stressbewältigung
  • Rückenkurse und Wirbelsäulentherapie
  • Ernährungsberatung und Ernährungskurse
  • Raucherentwöhnung
  • Fortbildungen im Bereich Gesundheit und Arbeitsgestaltung

Eine freiwillige Sensibilisierungswoche mit vielen unterschiedlichen Kursen ist eine allgemeine gesundheitspräventive Maßnahme und hat - auch wenn Ihr Chef das Seminar organisiert hat - keinen Bezug zu sogenannten berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Aus diesem Grund behandelt das Finanzamt die Kosten dafür als Arbeitslohn und Sie müssen Steuern zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof, Deutschlands höchstes Gericht für Steuern, 2019 entschieden.

Freibetrag in Höhe von 500 Euro pro Jahr

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht Ihnen ein Freibetrag in Höhe von bis zu 500 Euro zu - und das jedes Jahr. Das bedeutet, dass alle Zuschüsse Ihres Chefs bis zu dieser Grenze steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Bekommen Sie mehr Geld von Ihrem Arbeitgeber, müssen Sie nur den Teil der Zuschüsse versteuern, der über dem Freibetrag liegt. Ein Beispiel: Zahlt Ihnen Ihr Chef 550 Euro für Ihre Gesundheitsförderung, werden nur auf 50 Euro Steuern fällig.

Kurse im Unternehmen sind Sachleistungen

Doch nicht immer fließt Geld. In großen Firmen finden Kurse zur Gesundheitsförderung im eigenen Gebäude statt - die Kantine oder das Besprechungszimmer werden zum Trainingsraum. Ihr Chef übernimmt dann die Kosten direkt, steuerlich gesehen bekommen Sie eine Sachleistung. Ob Geld- oder Sachleistung: Die Gesundheitsförderung ist bis zu 500 Euro steuerfrei.

Mitgliedsbeiträge für Sportverein und Fitnessstudio sind nicht steuerfrei

Übernimmt Ihr Chef Ihren Mitgliedsbeitrag im Sportverein oder Fitnessstudio, müssen Sie Steuern bezahlen. Denn das Finanzamt geht in diesen Fällen davon aus, dass Sie vor allem aus privatem Interesse Sport treiben.

Wenn es sich - wie beim Mitgliedsbeitrag für einen Sportverein - um eine monatliche Zahlung handelt, können Sie zwar nicht den Freibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung nutzen, dafür aber eventuell die Freigrenze für Sachbezüge. Denn diese sind steuerfrei, wenn sie nicht mehr als 44 Euro im Monat betragen. Aber Achtung: Der Betrag von 44 Euro darf nicht überschritten werden, ansonsten wird die komplette Summe steuerpflichtig.

Sollte Ihr Mitgliedsbeitrag teurer als 44 Euro sein, dann gibt es noch eine andere Möglichkeit, um Steuern zu sparen: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Kosten fürs Sportstudio in Ihre Steuererklärung eintragen, und zwar als außergewöhnliche Belastung. Allerdings sind die Hürden des Finanzamts hoch. Lesen Sie mehr dazu in unserem Artikel Fitnessstudio: Beiträge von der Steuer absetzen.

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen auch die Beraterinnen und Berater der VLH zur Seite.

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Quelle:
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Pressemitteilung vom 3. Januar 2020
Fritz-Voigt-Straße 13, 67433 Neustadt a.d. Weinstraße
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veröffentlicht im Schattenblick zum 8. Januar 2020

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