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RAUCHEN/481: Bundesregierung - Kein Verbot der eZigarette! (Adhoc)


Verband des eZigarettenhandels e.V. (VdeH) - 27. März 2012

Bundesregierung: Kein Verbot der eZigarette!



Dem Verband des eZigarettenhandels (VdeH) liegt ein Antwortschreiben des Bundesgesundheitsministeriums vor, wonach die Einstufung nikotinhaltiger Liquids als Arzneimittel nicht als verbindliche Weisung an die Länder zu verstehen ist. Damit ist auch die Interpretation nicht zulässig, dass die Bundesregierung die elektrische Zigarette oder Teile derselben verboten habe.

In dem Schreiben vom 22.03.2012 auf eine Anfrage des VdeH heißt es: "Die Bundesregierung ist (...) nach geltender Rechtslage nicht befugt, den Ländern, die nach Artikel 83 des Grundgesetzes grundsätzlich für den Gesetzesvollzug (!) zuständig sind, verbindliche Weisungen zur Einstufung bestimmter Produkte zu erteilen."


Bund verweist auf einheitliche europäische Regelung

Außerdem plädiert die Regierung dafür, "dass die geltenden Rechtsvorschriften, die dem Gesundheitsschutz dienen, einheitlich ausgelegt und etwaige Rechtsunsicherheiten vermieden werden" sollen und verweist in diesem Zusammenhang auf die geplante europäische Einstufung des Produkts.

Der VdeH sieht hierin zumindest eine Klarstellung zur richtigen Lesart der Einschätzung des Bundes. Der Vorsitzende Dac Sprengel findet die Auffassung des Verbands bestätigt: "Von einem Verbot der eZigarette konnte nie die Rede sein. Die Antwort der Bundesregierung auf unsere Anfrage hat das deutlich gemacht."

Auch auf Länderebene werde es nicht möglich sein, Verbote auszusprechen, denn: "Zur rechtlich verbindlichen Einstufung der eZigarette sind die Länderregierungen nicht befugt, lediglich zum Gesetzesvollzug." Und weiter: "Zumindest bis zum Zeitpunkt einer europäischen Klassifizierung ist der Handel mit eZigaretten nicht verboten und einzelne Länderregierungen sollten endlich aufhören, die Bevölkerung weiterhin zu verunsichern", so Sprengel.


Neue Einschätzung des OVG Münster

Die weiterhin vertretene Ansicht der Regierung, nikotinhaltige Liquids seien als Funktionsarzneimittel zu klassifizieren, steht möglicherweise juristisch kurz vor einer Widerlegung: Nach einer vorläufigen Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom 20.03.2012 fällt der Vertrieb von eZigaretten und deren Zubehör laut Presseberichten nicht unter das Arzneimittelgesetz. Das OVG stellt damit das Urteil der 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.01.2012 in Frage, welches die Einstufung der nikotinhaltigen Liquids als Arzneimittel grundsätzlich für vertretbar erklärt hatte. Das abschließende Urteil steht indes noch aus.

Dass sich die Bundesregierung sowohl in der Antwort auf die kleine Anfrage der Linksfraktion, als auch in dem Schreiben an den VdeH in der Klassifizierung der nikotinhaltigen Liquids allein an einer Einzelfall-Entscheidung des "Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte" (BfArM) von 2009 orientiert, geht aus Sicht des VdeH deutlich an der aktuellen Rechtslage vorbei. Die BfArM hat vor drei Jahren ein Produkt als Arzneimittel eingestuft, das in der englischen Gebrauchsanweisung den Weg zur Raucherentwöhnung beschrieben hatte. Damit erfüllte es die Voraussetzungen eines Präsentationsarzneimittels. "Aktuell bewirbt keiner der - zumindest im VdeH organisierten Händler - seine Produkte als Raucherentwöhnungs-Mittel. Deshalb sind eZigaretten keine Präsentationsarzneimittel. Und weil die eZigaretten zudem keine heilende Wirkung besitzen, ist auch die Einstufung dieser Produkte als Funktionsarzneimittel nicht zulässig, wie aktuell juristisch bestätigt wurde" sagt Dac Sprengel.


Kontakt:
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An der Reitbahn 3, 21218 Seevetal
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veröffentlicht im Schattenblick zum 20. April 2012