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MELDUNG/787: Entscheidung des EuGH zur Anwendung der Leiharbeitsrichtlinie auf DRK-Schwesternschaft (ver.di)


ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Presseinformation vom 18. November 2016

DRK-Schwesternschaft: Mitglieder sind Leiharbeiter/innen -
ver.di begrüßt Entscheidung des EuGH zur Anwendung der Leiharbeitsrichtlinie auf DRK-Schwesternschaft


Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), nach der DRK-Schwestern Arbeitnehmerinnen im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie sind. Mit dem Urteil des EuGH wird in Zukunft die dauerhafte Ausleihe von DRK-Schwestern an einzelne Einrichtungen auch außerhalb des DRKs beendet. DRK-Schwestern haben bislang als Vereinsmitglieder keine vollständigen Arbeitnehmerrechte - gedeckt durch die deutsche Rechtsprechung. Für sie gilt weder das deutsche Arbeitsrecht noch das Streikrecht nach Artikel 9 Abs. 3 GG. Auch werden den DRK-Schwestern der Zugang zu staatlichen Arbeitsgerichten und die Teilnahme an Betriebsratswahlen verwehrt. Betroffen sind etwa 25.000 Arbeitnehmerinnen in 33 DRK-Schwesternschaften.

"DRK-Schwestern müssen in Zukunft mit den Beschäftigten der Einsatzbetriebe gleichgestellt - oder noch besser - in diese Betriebe übernommen werden. Wir helfen gerne dabei, gute tarifliche Regelungen für den Übergang zu finden und die Ansprüche der Betroffenen zu sichern", sagte ver.di-Bundesvorstandmitglied Sylvia Bühler.

Die EuGH-Entscheidung erfolgt im laufenden Verfahren der Ruhrlandklinik gGmbH in Essen gegen den dortigen Betriebsrat, der die Zustimmung zu Einstellungen von DRK-Schwestern als Vereinsmitglieder grundsätzlich mit dem Hinweis verweigert, diese würden dort tatsächlich als Arbeitnehmerinnen und nicht als Vereinsmitglieder beschäftigt werden. Daraufhin hatte der Arbeitgeber auf Zustimmungsersetzung geklagt. Das Verfahren ist vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig, das den Fall dem EuGH zur Prüfung der Frage vorgelegt hatte, ob die deutsche Interpretation mit EU-Recht vereinbar ist. Jetzt muss das BAG die bindenden Vorgaben des EuGH bei der Fortführung des Verfahrens berücksichtigen.

(Aktenzeichen EuGH C-216/15)

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Quelle:
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Presseinformation vom 18. November 2016
Jan Jurczyk - ver.di-Bundesvorstand
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Telefon: 030/6956-1011 und -1012, Fax: 030/6956-3001
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Internet: www.verdi.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 22. November 2016

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