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KASSEN/711: Die Koppelung von Halteprämien und Zusatzbeiträgen ist unzulässig (BVA)


Bundesversicherungsamt - Pressemitteilung vom 11. März 2010

Die Koppelung von Halteprämien und Zusatzbeiträgen ist unzulässig


Der Präsident des Bundesversicherungsamtes, Dr. Maximilian Gaßner, weist darauf hin, dass die Koppelung von sog. Halteprämien und Zusatzbeiträgen unzulässig ist. Krankenkassen, die aufgrund ihrer finanziellen Lage gezwungen sind, einen Zusatzbeitrag zu erheben, dürfen nicht versuchen, ihre Mitglieder mit einer Halteprämie von der Ausübung ihres gesetzlichen Sonderkündigungsrechtes abzuhalten.

Eine Krankenkasse ist zur Erhebung eines Zusatzbeitrages gesetzlich verpflichtet, wenn sie ihren Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht decken kann. Die Mitglieder der Krankenkasse haben in diesem Fall das Recht, bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages die Mitgliedschaft in der Krankenkasse zu kündigen.

Wenn eine Krankenkasse versucht, ihre Mitglieder durch Zahlung einer Halteprämie von der Ausübung ihres Kündigungsrechtes abzuhalten, wird der falsche Eindruck erweckt, es seien ausreichend finanzielle Mittel vorhanden. Damit wird die Legitimation des Zusatzbeitrages untergraben.

Das Bundesversicherungsamt wird die seiner Aufsicht unterstehenden Krankenkassen entsprechend anweisen.


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Quelle:
Bundesversicherungsamt
Pressemitteilung Nr. 3 vom 11. März 2010
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veröffentlicht im Schattenblick zum 16. März 2010