Bundesministerium für Gesundheit - Berlin, 30. Januar 2013
Überprüfung des Preismoratoriums und der gesetzlichen Herstellerabschläge für Arzneimittel
Für Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, gelten ein Preismoratorium sowie gesetzliche Herstellerabschläge auf den Arzneimittelpreis. Das Bundesministerium für Gesundheit ist nach § 130a Absatz 4 SGB V verpflichtet, das Preismoratorium und die gesetzlichen Herstellerabschläge für Arzneimittel jährlich zu überprüfen. Im Rahmen der Überprüfung der weiteren Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wurden auch die maßgeblichen Verbände der Kostenträger und der Leistungserbringer sowie die Verbände der pharmazeutischen Industrie um Stellungnahme gebeten.
Nach Auswertung der Stellungnahmen und der Bewertung der gesamtwirtschaftlichen Lage, einschließlich der Auswirkung auf die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), kommt das Bundesministerium für Gesundheit zu dem Ergebnis, dass das Preismoratorium und die gesetzlichen Herstellerabschläge für Arzneimittel in Höhe von 16 Prozent weiterhin ohne Änderung erforderlich sind.
Maßgebend für diese Entscheidung sind insbesondere folgende Gründe:
Die Entscheidung des Bundesministeriums für Gesundheit bedeutet, dass Preiserhöhungen für Arzneimittel durch die pharmazeutischen Unternehmer weiterhin nicht mit der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung abgerechnet werden können. Der gesetzliche Herstellerabschlag von 16 Prozent für verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Festbetrag und von 6 Prozent für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist weiterhin in Abzug zu bringen.
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Quelle:
Bundesministerium für Gesundheit, Pressestelle
Pressemitteilung Nr. 3 vom 30.01.2013
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veröffentlicht im Schattenblick zum 31. Januar 2013