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ARBEIT/1007: Kirchliches Arbeitsrecht - unzureichende Reform macht Handeln des Gesetzgebers erforderlich


Pressemitteilung der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 6. Mai 2015

Kirchliches Arbeitsrecht: unzureichende Reform macht Handeln des Gesetzgebers erforderlich


Zur Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes durch die Deutsche Bischofskonferenz erklärt Volker Beck, Sprecher für Religionspolitik:

Der Gesetzgeber muss den gesetzlichen Rahmen des kirchlichen Arbeitsrechtes neu abstecken. Das zeigt die unzureichende Reform der Grundordnung des kirchlichen Dienstes durch die Deutsche Bischofskonferenz. Auch die beabsichtigte Etablierung islamischer Wohlfahrtsverbände macht dies erforderlich. Das kirchliche Arbeitsrecht in Deutschland ist ein Unikum. Es wird Zeit, dass der Gesetzgeber dafür den Rechtsrahmen an das freiheitliche Grundrechtsverständnis des 21. Jahrhunderts anpasst.

Auf Schlängellinien tappen die Bischöfe ein wenig voran auf dem Weg zur Verwirklichung der Grundrechte im kirchlichen Arbeitsrecht. Endlich haben sie die "Erklärung zur Unvereinbarkeit von Lebenspartnerschaft mit den Loyalitätsobliegenheiten" vom 24. Juni 2002 aufgehoben. Das ist ein gutes Zeichen - wenn sie jetzt nicht stehenbleiben.

Sicher vor der Kündigung sind kirchliche Angestellte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und wiederverheiratete Geschiedene leider immer noch nicht. Zu groß ist dafür das Schlupfloch, das bei "schwerwiegenden persönlichen sittlichen Verfehlungen" sogar die Kündigung nichtkatholischer Mitarbeiter weiterhin ermöglicht. Und unsicher ist, ob alle Diözesen die Beschlüsse der Bischofskonferenz umsetzen. Doch immerhin soll für die Kündigung nun erforderlich sein, dass das konkrete Verhalten der Mitarbeiter geeignet ist, die Integrität und Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen. Bei pastoral-katechetischen und bischöflich besonders beauftragten Mitarbeitern soll das leider weiterhin vermutet werden. Bei allen anderen wird die Kündigung nun hoffentlich wirklich zum seltenen Ausnahmefall werden. Für viele Beschäftigte in Sozialberufen ist dies ein erheblicher Fortschritt.

Nicht erkennbar ist, welche theologischen Erwägungen das fortbestehende Streikverbot im kirchlichen Arbeitsrecht rechtfertigen sollen. Da riecht man den Angstschweiß, den die Gewerkschaften auf die Stirn der Bischöfe treiben. Schön und gut ist es, wenn arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen einvernehmlich gelöst werden. Wenn der Dritte Weg die Belange der Arbeitnehmern aber tatsächlich so ernst nimmt, wie es die Kirchen behaupten, dann muss der Arbeitskampf doch sowieso reichlich unattraktiv sein für die Angestellten - und dann brauchen die Bischöfe den Streik auch nicht zu fürchten.

Copyright Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN

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Quelle:
Pressemitteilung vom 6. Mai 2015
Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
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veröffentlicht im Schattenblick zum 8. Mai 2015

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