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MEDIEN/445: Wichtiges Urteil für unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk


Pressemitteilung der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18. Juli 2018

BVerfG: Wichtiges Urteil für unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk


Anlässlich des heutigen Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag erklärt Tabea Rößner, Sprecherin für Netzpolitik und Verbraucherpolitik:

Wir begrüßen das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Damit ist klar: Der Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß. Lediglich hinsichtlich der Zweitwohnungsbelastung bedarf es nachvollziehbar einer Neuregelung. Der Rundfunkbeitrag ist zudem keine Steuer und als Beitrag bestätigt worden. Auch in der Höhe sah das Gericht keine Probleme.

Damit haben wir endlich Rechtssicherheit - und das ist auch gut so. Denn das Konzept zum Rundfunkbeitrag war eine überfällige und zeitgemäße Antwort auf die rasante Entwicklung unserer heutigen Empfangsmöglichkeiten durch Smartphones, Tablets und PC. Es hat zudem die jahrelange lästige Schnüffelei in Wohnungen abgelöst. Die Karlsruher Verfassungsrichter betonten zu Recht auch den Nutzen, den eine freie und unbeeinflusste Informationsbildung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für alle Bürgerinnen und Bürger, aber auch Unternehmen und Institutionen mit sich bringt. Denn gerade in diesen unübersichtlichen und schwierigen Zeiten profitiert unsere Gesellschaft als Ganzes von der unabhängigen Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunksender.

Nun können wir das Thema Rundfunkbeitrag getrost ad acta legen und uns weiteren, drängenden Aspekten widmen. Denn die Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stockt seit Jahren. Wir brauchen dringend Anpassungen des öffentlich-rechtlichen Auftrags an die veränderten Gegebenheiten, allen voran die Erneuerung des Telemedienauftrags. Packen wir es an.

Copyright Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN

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Quelle:
Pressemitteilung vom 18. Juli 2018
Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Juli 2018

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