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RECHT/785: Doppeltes Elend - Scheinväter verlieren Regressansprüche und Mütter ihre Persönlichkeitsrechte


Pressemitteilung der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 31. August 2016

Doppeltes Elend: Scheinväter verlieren Regressansprüche und Mütter ihre Persönlichkeitsrechte


Zum heutigen Kabinettbeschluss zum Scheinvaterregress erklärt Katja Keul, Sprecherin für Rechtspolitik:

Ein gesetzlicher Auskunftsanspruch des Scheinvaters über Sexualverkehr der Kindesmutter greift tief in deren Persönlichkeitsrechte ein.

Das Verfassungsgericht hat im vergangenen Jahr nicht nur geurteilt, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für einen solchen Anspruch mangelt, sondern auch sehr deutlich klar gemacht, dass die bisherige Rechtsprechung auf einer Verkennung der Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beruhe.

Es seien zwar konkrete Konstellationen denkbar, in denen das Persönlichkeitsrecht der Mutter aufgrund ihres Verhaltens geringer gewertet werden könne als das finanzielle Regressinteresse des Scheinvaters. Damit wäre der Auskunftsanspruch aber eine Ausnahme, die gut begründet sein muss. Der jetzige Gesetzentwurf des Justizministers übernimmt hingegen die vom Verfassungsgericht bereits als unzutreffend beurteilte Einschätzung der bisherigen Rechtsprechung.

Das Verfassungsgericht hatte darüber hinaus auch ausgeführt, dass der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen zum Schutz des Scheinvaters einzuführen. Wenn er dies aber tut, so muss er die verfassungsrechtliche Bedeutung des Persönlichkeitsrechts berücksichtigen. Der vorliegende Gesetzentwurf erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Auf der anderen Seite bleibt völlig unverständlich, wieso der Regressanspruch des Scheinvaters künftig auf zwei Jahre beschränkt werden soll, wenn er möglicherweise bis zu 18 Jahre ohne Rechtsgrund Unterhalt geleistet hat. Ob der wahre Unterhaltsschuldner damit rechnen konnte oder musste, dass er auf Unterhalt in Anspruch genommen wird, steht außerhalb des Einflussbereiches des Scheinvaters. Unbillige Härten können bereits jetzt nach Paragraf 1613 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berücksichtigt werden. Selbst wenn der Scheinvater phasenweise ein harmonisches Familienleben mit seinem Scheinkind führte, ist dies nicht geeignet mit seinem Regressanspruch aufgerechnet zu werden. Die Gesetzesbegründung überzeugt nicht, wenn sie den Regressanspruch auf die Zeiten des Zweifels beschränkt - im Gegenteil: Gerade derjenige, der auf sein Familienleben besonders vertraut, ist auch besonders schutzwürdig.

Copyright Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN

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Quelle:
Pressemitteilung vom 31. August 2016
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veröffentlicht im Schattenblick zum 2. September 2016

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