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FINANZEN/1250: Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus setzt zusätzliche Impulse für den Wohnungsmarkt


Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion - 28. November 2018

Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus setzt zusätzliche Impulse für den Wohnungsmarkt

Weiterer Baustein zur Schaffung von 1,5 Mio. Wohnungen


Der Finanzausschuss hat heute das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus abschließend beraten. Dazu erklären die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Antje Tillmann sowie der zuständige Berichterstatter Olav Gutting:

"Mit dem Gesetz werden die im Rahmen der Wohnraumoffensive vorgesehenen steuerlichen Anreize durch die Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung umgesetzt.

Gegen Wohnungsmangel hilft vor allem zusätzliches Bauen. Die steuerliche Förderung setzt hier - neben dem Baukindergeld und den zusätzlichen Mitteln für den sozialen Wohnungsbau - Impulse durch Aktivierung privater Investoren. Damit kann Druck aus dem Mietwohnungsmarkt genommen und Entlastungen im unteren und mittleren Mietpreisbereich erreicht werden.

Die Diskussion ergab aber auch, dass es mit der zeitlich befristeten Sonder-AfA nicht getan ist. Zur dauerhaften Entlastung des Wohnungsmarktes braucht es langfristige Impulse. Hierfür kommt auch die Anhebung der linearen AfA von 2 auf 3 Prozent in Frage. Allerdings ist eine Anhebung aktuell nicht darstellbar, da hiermit Haushaltsausfälle von über 4 Mrd. Euro in der Spitze verbunden wären. Allerdings müssen wir für die Zukunft prüfen, wie eine Anhebung der linearen AfA finanzierbar wird."

Hintergrund:
Konkret führen wir eine Sonderabschreibung für im Zeitraum vom 01. September 2018 bis zum 31. Dezember 2021 beantragte Bauvorhaben ein. Die Sonderabschreibung soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 Prozent neben der linearen AfA betragen, insgesamt damit 28 Prozent der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Um die Förderung zielgenau auszugestalten, wird sie auf Vorhaben begrenzt, die 3.000 Euro Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Quadratmeter Wohnraum (ohne Grund und Boden) nicht überschreiten. Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung wird auf 2.000 Euro gedeckelt. Eine Begrenzung der Förderung auf bestimmte Gebiete ist nicht vorgesehen.

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Quelle:
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veröffentlicht im Schattenblick zum 29. November 2018

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