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RECHT/813: Klares Signal für bürgerschaftliches Engagement


Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion - 17. Mai 2017

Klares Signal für bürgerschaftliches Engagement

Fortbestand von gemeinnützigen Vereinen nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs gesichert


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am gestrigen Dienstag der Rechtsbeschwerde eines mehrere Kindertagesstätten betreibenden Vereins stattgegeben, mit der dieser sich gegen seine durch das Kammergericht Berlin bestätigte Amtslöschung im Vereinsregister gewehrt hatte. Hierzu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker und der zuständige Berichterstatter im Rechtsausschuss Marco Wanderwitz:

"Mit seiner Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof unmissverständlich klar, dass sich gemeinnützige Vereine, auch wenn sie sich wirtschaftlich betätigen, in der Rechtsform des eingetragenen Vereins bleiben können. Es gibt damit keine Grundlage mehr für Zwangslöschungen, von denen Kita-Vereine oder andere bürgerschaftliche Initiativen zuletzt bedroht waren.

Wir begrüßen nachdrücklich, dass der Fortbestand von Tausenden von Vereinen damit gesichert ist. Bürgerschaftliches Engagement ist ein Grundpfeiler unserer Gesellschaft. Viele Bereiche des öffentlichen und sozialen Lebens wären ohne ehrenamtlich tätige Menschen nicht denkbar. Es ist gut, dass sich die Ehrenamtlichen nun nicht mehr mit Sorgen über die Zukunft ihres Vereins herumplagen müssen.

Wir werden sorgfältig prüfen, welche Konsequenzen sich aus der BGH-Entscheidung für das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement ergeben. Wir als CDU/CSU-Bundestagsfraktion werden dabei insbesondere sicherstellen, dass es bei dem klaren Signal im Interesse der Vereine bleibt. So wird sorgfältig zu prüfen sein, ob nach der BGH-Entscheidung auch Dorfläden und andere kleine unternehmerische Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement als Idealverein eingetragen werden können. Ein wesentliches Ziel des Gesetzentwurfs wäre in diesem Fall schon auf der Grundlage der geltenden Rechtslage erreicht."

Hintergrund:

Die am gestrigen Dienstag ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. II ZB 7/16) wurde in der Vereinswelt mit großer Besorgnis erwartet, da im Falle einer Bestätigung des Kammergerichts vielen unternehmerischen Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement wie z.B. Kita-Vereinen die Zwangslöschung aus dem Vereinsregister gedroht hätte.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Löschung des Vereins in solchen Fällen nicht vorliegen. Denn wenn ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, komme es darauf an, ob dieser einem ideellen Hauptzweck zugeordnet ist. Ein entscheidendes Indiz für die Eintragungsfähigkeit ist, ob sie als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts (§§ 51 ff. AO) anerkannt sind. Gemeinnützige Vereine zielten nicht auf einen Geschäftsgewinn und den wirtschaftlichen Vorteil des Einzelnen. Vereine sollten nach dem Willen des historischen Gesetzgebers berechtigt sein, die erforderlichen Mittel zur Verwirklichung des ideellen Vereinszwecks selbst zu erwirtschaften.

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Quelle:
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Mai 2017

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