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RECHT/535: Nicht für Gotteslohn allein


DIE LINKE - Presseerklärung vom 25. Oktober 2018

Nicht für Gotteslohn allein


Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat heute ein Grundsatzurteil zu Sonderregelungen im kirchlichen Arbeitsrecht gefällt. Kirchen dürfen demzufolge nicht mehr für alle Bewerberinnen und Bewerbern eine Kirchenmitgliedschaft zur Einstellungsvoraussetzung machen. Das Gericht setzte Regeln, wann die Mitgliedschaft noch eingefordert werden dürfe.

Bernd Riexinger, Vorsitzender der Partei DIE LINKE, erklärt dazu: Niemand muss allein für einen Gotteslohn arbeiten und auf Streikrecht und betriebliche Mitbestimmungsrechte verzichten. Die Gleichbehandlung von Beschäftigten darf nicht an den Toren der Kirche oder ihrer Kitas, Schulen, Kliniken oder Pflegeheime enden. Es ist auch für Ungläubige nachvollziehbar, dass Pastoren und Pfarrer gläubig und Mitglied der jeweiligen Kirche sein sollen. Warum aber Erzieherinnen, Kranken- und Altenpflegekräfte in kirchlichen Einrichtungen - die übrigens in der Regel auch mit öffentlich Geldern finanziert werden - nicht geschieden, homosexuell oder konfessionslos sein dürfen, ist hingegen nicht akzeptabel. Das ist staatliche gedulde Diskriminierung.

DIE LINKE fordert deshalb: Der Paragraph 118 des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahmen für Religionsgemeinschaften und Tendenzbetriebe muss gestrichen werden. Ausnahmen für den Verkündigungsbereich müssen gesondert geregelt werden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz muss aber auch in kirchlichen Einrichtungen Anwendung finden. Das Arbeitsrecht muss sicherstellen, dass Beschäftigte aufgrund ihres Privatlebens in kirchlichen Einrichtungen und Betrieben nicht gekündigt oder gar nicht erst eingestellt werden dürfen.

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Quelle:
Partei DIE LINKE - Pressemitteilung vom 25. Oktober 2018
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veröffentlicht im Schattenblick zum 27. Oktober 2018

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