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BAYERN/3282: Gesetzentwurf der SPD für Bayerisches Transparenz- und Informationsfreiheitsgesetz (SPD)


Pressemitteilung der SPD-Landtagsfraktion vom 31.01.2013

SPD will Geheimniskrämerei der Behörden mit Transparenz- und Informationsfreiheitsgesetz beenden

Rechtspolitiker Horst Arnold: Mit diesem Gesetzentwurf betreten wir Neuland



"Mit der Geheimniskrämerei der Behörden muss auch in Bayern endlich Schluss sein", begründet der SPD-Rechtspolitiker Horst Arnold einen Gesetzentwurf der SPD-Fraktion für ein Bayerisches Transparenz- und Informationsfreiheitsgesetz, der am Donnerstag (31. Jan.) im federführenden Rechtsausschuss des Landtags beraten wurde. "Mit diesem Gesetzentwurf betreten wir Neuland", betonte Arnold. "Kernstück ist die proaktive Veröffentlichungspflicht von amtlichen Informationen durch staatliche und kommunale Stellen. Damit legt der Bürger endgültig die Rolle ab, als Bittsteller bei öffentlichen Stellen die eine oder amtliche Information erbeten zu müssen, um dann die Auskunft erteilt zu bekommen, er habe keinen Anspruch auf die Information, weil er nicht Beteiligter in einem Verfahren ist oder sonst ein gesetzlicher Auskunftsanspruch darauf besteht."

Als Vorbild dient der SPD-Fraktion das mit den Stimmen aller Fraktionen in der Hamburger Bürgerschaft beschlossene Transparenzgesetz von Oktober 2012. Arnold: "Mit unserem Gesetz wird für die staatlichen und kommunalen Behörden in Bayern ein generelles Transparenzgebot eingeführt, das sie verpflichtet, amtliche Informationen grundsätzlich zu veröffentlichen. Dazu werden Informationsregister geschaffen, in denen die veröffentlichungspflichtigen Informationen der Behörden eingestellt werden."

Daneben schafft das Gesetz einen Rechtsanspruch auf voraussetzungslosen Zugang zu Informationen des Staates und der unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, der Gemeinden, Landkreise, Bezirke und der von ihnen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organe und Einrichtungen. Arnold: "Das ist die klassische Informationsfreiheit, die im Bund und in elf von 16 Bundesländern, aber eben nicht in Bayern, schon seit langem gewährt wird." Alle Informationen, zu denen Zugang auf Antrag gewährt werden, sind zugleich veröffentlichungspflichtige Informationen und auf alle veröffentlichungspflichtigen Informationen besteht auch ein Anspruch auf Informationszugang auf Antrag.

Nach dem Grundsatz, dass öffentliches Handeln auch öffentlich zu sein hat, werden im Gesetz nur wenige Ausnahmen und Beschränkungen normiert. So bestehen keine Veröffentlichungspflicht in Informationsregistern und kein Anspruch auf Information auf Antrag, wenn personenbezogene Daten oder öffentliche Belange, die Rechtsdurchsetzung, ein behördlicher Entscheidungsbildungsprozess, geistiges Eigentum, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen sind. Die Ausschlussgründe sind im Gesetz geregelt. Sie ermöglichen den Ausgleich zwischen dem Interesse auf freie uneingeschränkte Gewinnung amtlicher Informationen und dem zu berücksichtigenden Bedürfnis nach Geheimhaltung zum Schutz von Grundrechten oder aus öffentlich-rechtlichen Gründen. Soweit Informationen aus Schutzgründen nicht zugänglich sind, besteht jedoch ein Informationsanspruch ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen. Ist eine Aussonderung auch dieser übrigen Informationen nicht möglich, z.B. weil sie mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre, so besteht ein Anspruch auf Auskunftserteilung.

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Quelle:
Pressestelle der BayernSPD-Landtagsfraktion
Bayerischer Landtag
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veröffentlicht im Schattenblick zum 2. Februar 2013