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BADEN-WÜRTTEMBERG/1040: Neue Hausordnung bietet angemessenen Schutz und schafft Vertrauen (LBW)


Landtag von Baden-Württemberg - Pressemitteilung 112/2018

Präsidium des Landtags

Präsidentin Aras: Neue Hausordnung bietet angemessenen Schutz und schafft Vertrauen


Stuttgart - Der Landtag von Baden-Württemberg erhält eine neue Hausordnung. Kernstück der überarbeiteten "Allgemeinen Anordnung" der Präsidentin ("Hausrecht") ist eine mehrstufige Regelung der Zugangsberechtigung für die Beschäftigten der Fraktionen, der Abgeordneten und der Landtagsverwaltung, die an die Vorlage einer positiven Zuverlässigkeitsüberprüfung gekoppelt ist. "Die Neuregelung der Hausordnung bietet einen angemessenen Schutz, denn sie stellt sicher, dass Menschen, die in irgendeiner Form eine Gefährdung fürs Parlament darstellen, sich nicht frei im Haus des Landtags bewegen können", so Präsidentin Aras nach der Sitzung des Präsidiums am 23. Oktober 2018. "Ich bin den Fraktionen dankbar, dass sie diesen Weg mitgehen, obwohl er ihnen einiges an zusätzlichem Verwaltungsaufwand abverlangt."

Geändert wird die "Allgemeine Anordnung der Präsidentin des Landtags über das Betreten des Landtagsgebäudes sowie über das Verweilen und die Ordnung und Sicherheit im Landtagsgebäude sowie über das Betreten des Hauses der Abgeordneten" (Hausordnung). Neu einzustellende Beschäftigte einer Fraktion, einer/eines Abgeordneten oder der Landtagsverwaltung erhalten danach ein Zugangsrecht zunächst nur zu ihrem jeweiligen Arbeitsplatz in Fraktion und/oder Abgeordnetenbüro. Ein umfassenderes Zugangsrecht in das Haus des Landtags, etwa um in den Plenarsaal oder Sitzungssäle der Ausschüsse zu gelangen, bekommt nur, wer sich einer polizeilichen Zuverlässigkeitsprüfung unterzieht. In der Anordnung heißt es: "Die Erweiterung der Zugangsberechtigung unterbleibt, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person bestehen oder wenn die Einwilligung in die polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht erteilt wurde." Im Einzelfall entscheidet die Präsidentin im Benehmen mit dem Präsidium.

Diese Regeln gelten entsprechend für alle bereits aktuell Beschäftigten. Keine Anwendung finden die Vorschriften der Anordnung für die Mitglieder des Landtags, die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten sowie für die Parlamentsjournalisten (Landespressekonferenz). Die Allgemeine Anordnung der Präsidentin gilt ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung im Staatsanzeiger.

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Quelle:
Pressemitteilungen 112/2018 - 23.10.2018
Herausgeber: Landtag von Baden-Württemberg
Referat Öffentlichkeitsarbeit, Haus des Landtags,
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veröffentlicht im Schattenblick zum 25. Oktober 2018

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