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RHEINLAND-PFALZ/4690: Landtag verteidigt Besetzung der Fachausschüsse vor Gericht (Landtag Rheinland-Pfalz)


Landtag Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung vom 23. Januar 2018

Landtag verteidigt Besetzung der Fachausschüsse vor Gericht

Regelungen in Geschäftsordnung als verfassungskonform anzusehen
Mündliche Verhandlung vor Verfassungsgericht


Aus Sicht des Landtages Rheinland-Pfalz ist die am 31. Mai 2017 beschlossene Geschäftsordnung des Landtags verfassungskonform. Die AfD-Landtagsfraktion hatte verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht und sieht sich von den getroffenen Regelungen zur Besetzung der Fachausschüsse benachteiligt. Deshalb hatte die Fraktion Klage beim Verfassungsgerichtshof in Koblenz eingereicht, die heute vor Gericht mündlich verhandelt wurde. Auf Grundlage eines im vergangenen Jahr im Auftrag von Landtagspräsident Hendrik Hering erstellten Gutachtens des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags verteidigte der Prozessvertreter des Parlaments die Rechtsposition.


Neuer Landtag gibt sich eigene Geschäftsordnung

Jedem neugewählten Landtag stehe das Recht zu, sich seine eigene Geschäftsordnung zu geben. Er sei dabei nicht an die Vorgaben oder Regelungen aus früheren Wahlperioden gebunden. Daher müsse die Geschäftsordnung auch in jeder Wahlperiode ausdrücklich neu beschlossen werden. Auch die Bestimmung der Ausschussgröße liege alleine im Ermessensspielraum des Parlaments, so lange sichergestellt sei, dass jede Fraktion an der Ausschussarbeit beteiligt werde. In Rheinland-Pfalz sei dies durch die Festschreibung des so genannten "Grundmandats" für jede Fraktion der Fall.


Spiegelbildlichkeit der Sitzanteile gewährleistet

Das Bundesverfassungsgericht verlange zudem, dass jeder Ausschuss zumindest ein "verkleinertes Abbild des Plenums" sein müsse. Um diese Spiegelbildlichkeit sicher zu stellen gebe es verschiedene Berechnungsverfahren. Das zur Berechnung der Ausschussgröße herangezogene Zählsystem nach d'Hondt werde vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß anerkannt und sei im Übrigen auch in den vorangegangenen Wahlperioden in Rheinland-Pfalz angewandt worden. Es existierten keine Vorgaben darüber, welches Berechnungsverfahren der Sitzverteilung zugrunde zu legen ist und welche Ausschussgröße zulässig ist. Eine absolut spiegelbildliche Zusammensetzung, bei der jede Fraktion genau den Sitzanteil erhält, über den sie auch im Parlament verfügt, sei ein Idealfall, der mit keinem Berechnungsverfahren zu erreichen ist.


Entscheidung über Parlamentsautonomie

Des Weiteren schreibe die Verfassung keine Einhaltung eines so genannten "Optimierungsgebots" in dem Sinne vor, dass sich die Kräfteunterschiede zwischen den Fraktionen im Plenum exakt auch in den Ausschüssen widerspiegeln müssen. Abweichungen seien in keinem Fall zu vermeiden. Und schließlich sei das Antrags-, Rede- und Fragerecht nicht abhängig von der Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion im Ausschuss.

"Nun ist es am Verfassungsgerichtshof abzuwägen und zu entscheiden, ob verfassungsrechtliche Grundsätze bei der Festlegung der Ausschussgröße und bei der Ausschusszusammensetzung verletzt wurden oder nicht. Letzen Endes geht es hierbei um die Frage, wo die Grenzen der Parlaments- beziehungsweise Geschäftsordnungsautonomie liegen", erklärte Landtagspräsident Hendrik Hering.

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Quelle:
Pressemitteilung vom 23. Januar 2018
Landtag Rheinland-Pfalz
Herausgeber: Staatskanzlei Rheinland-Pfalz
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veröffentlicht im Schattenblick zum 25. Januar 2018

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