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MELDUNG/439: Geflügelpestausbrüche in den Niederlanden und Großbritannien (BMEL)


Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Pressemitteilung Nr. 294 vom 17.11.14

Geflügelpestausbrüche in den Niederlanden und Großbritannien

Bundeslandwirtschaftsminister Schmidt bittet eindringlich um Einhaltung der Schutzvorschriften



Am vergangenen Wochenende ist in den Niederlanden und in Großbritannien in zwei Geflügelbetrieben die Geflügelpest ausgebrochen. Zumindest in den Niederlanden wurde derselbe Erreger nachgewiesen, der auch für die Erkrankung der Tiere in Mecklenburg Vorpommern vor zwei Wochen verantwortlich ist. Angesichts dieser Entwicklung appelliert Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt eindringlich an die Geflügelhalter, die erforderlichen Schutzmaßnahmen einzuhalten. "Durch die professionelle und schnelle Reaktion aller Verantwortlichen konnte bislang eine weitere Ausbreitung der Geflügelpest verhindert werden. Noch ist nicht eindeutig geklärt, auf welchem Weg der bislang nur in Asien verbreitete Virustyp der aviären Influenza in Europa eingeschleppt wurde und wie er sich verbreitet", so der Minister. "Daher ist es umso wichtiger, dass die Geflügelhalter ihrer Verantwortung für Tiere und Menschen in hohem Maße gerecht werden und penibel auf die Einhaltung der Schutzmaßnahmen achten", mahnte Schmidt am Montag.


Grundlage für die Bekämpfung der Geflügelpest ist die Geflügelpest-Verordnung in ihrer Fassung von 2013. Hierbei folgen die Bekämpfungsmaßnahmen den allgemeinen Prinzipien der Tierseuchenbekämpfung. Wichtig in der jetzigen Situation ist die Ursachenforschung bei vermehrten Todesfällen innerhalb von 24 Stunden. Um eine Verbreitung zu verhindern spielt die Schutzkleidung eine wesentliche Rolle. Der Besitzer des Geflügels hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstallung trägt. Die Schutzkleidung ist unverzüglich nach Gebrauch vom Tierhalter zu reinigen und zu desinfizieren; Einwegkleidung hat er unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen. Ebenfalls von hoher Bedeutung ist die Einhaltung seuchenhygienischer Maßnahmen. Hier sind beispielsweise die Sicherung der Ställe gegen unbefugten Zutritt, Schutzkleidung, Reinigung und Desinfektion oder die Schadnagerbekämpfung zu nennen.

Die Biosicherheit steht nun ganz oben auf der Agenda. Hierzu können und müssen die Geflügelhalter auch an die Tränke denken. Grade weil ein Übertragungsweg der aviären Influenza im momentanen Fall über Wildvögel nicht ausgeschlossen werden kann, gilt für Geflügel, das nicht ausschließlich in Ställen gehalten wird, dass es nur an Stellen gefüttert werden soll, die für Wildvögel nicht zugänglich sind. Zudem soll dieses Geflügel nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben. Schließlich soll Futter, Einstreu und andere Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 294 vom 17.11.14
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. November 2014