Schattenblick → INFOPOOL → POLITIK → ERNÄHRUNG


VERBAND/2362: Zur neuen EU-Öko-Verordnung bei Kontaminationen (DBV)


Deutscher Bauernverband - Pressemitteilung vom 23. August 2019

DBV, BÖLW und Lebensmittelverband zur neuen EU-Öko-Verordnung bei Kontaminationen


In einem gemeinsamen Papier erklären der Deutsche Bauernverband (DBV), der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW) und der Lebensmittelverband Deutschland, was die neue Öko-Verordnung hinsichtlich Vorsorgemaßnahmen und den Umgang mit nicht zugelassenen Stoffen bedeutet.

Das seit 1992 geltende EU-Bio-Recht für Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion bleibt sich auch nach seiner zweiten Revision im Kern treu: Ein Lebensmittel darf nur dann als Bio- oder Öko-Produkt bezeichnet werden, wenn es nach den Regeln der EU-Öko-Verordnung 2018/848 hergestellt, kontrolliert und gekennzeichnet wurde - vom Saatgut bis in die Läden. So wird das Vertrauen der Verbraucher in Bio-Lebensmittel gesichert und für einen fairen Wettbewerb gesorgt. Neu ist, dass nicht nur bei Lebensmittelherstellern, sondern auch bei Landwirten und allen anderen Bio-Betrieben Vorsorgemaßnahmen definiert und kontrolliert werden, um die Bio-Produktion vor nicht zugelassenen Stoffen und Erzeugnissen zu schützen. Die Regelung betrifft alle Stoffe, die das Bio-Recht regelt, also etwa Futter-, Pflanzenschutz- oder Reinigungsmittel sowie Saatgut und Lebensmittel-Zutaten. Diese Regelungen in der Öko-Verordnung sind nicht neu, werden nun aber systematischeren Umsetzungsvorschriften unterworfen.

Die Vorsorgepflichten der Unternehmer müssen laut der neuen Öko-Verordnung 'angemessen' und 'verhältnismäßig' sein und im Verantwortungsbereich des Bio-Betriebs liegen, also seiner Kontrolle unterliegen können. Besonders bedeutsam sind die neuen Regeln mit Blick auf die Unternehmen, die parallel ökologisch und konventionell produzieren. Die Parallelproduktion ist in Europa vielfach üblich, in der deutschen Öko-Landwirtschaft hingegen eine seltene Ausnahme.

Im gemeinsamen Papier zeigen die Verbände auf, was für Öko-Landwirte, Öko-Verarbeiter und Händler sowie Kontrollstellen und Kontrollbehörden gilt, wenn vermutet wird, dass Bio-Produkte mit nicht zugelassenen Stoffen belastet sind. Bei Rückstandsfunden erfolgt bei Bio eine Einzelfallbewertung, bei der die Frage im Mittelpunkt steht, ob ein Verstoß gegen das EU-Bio-Recht vorliegt - oder die Kontamination unvermeidbar war. Ein Verstoß liegt dann vor, wenn Bio-Unternehmen einen verbotenen Stoff einsetzen oder nicht angemessen vorsorgen. Das neue Bio-Recht, das ab 2021 gelten wird, sieht also keine spezifischen Öko-Grenzwerte vor. Es gelten auch bei Bio-Produkten die gesetzlichen Lebensmittel-Grenzwerte, die gesundheitliche Unbedenklichkeit garantieren.

Das gemeinsame Papier des DBV, BÖLW und Lebensmittelverbandes zum Umgang mit Kontaminationen und Verstößen gegen das Bio-Recht "Interpretation der Artikel 27 bis 29, 41 und 42 in der neuen Bio-Basis-Verordnung (EU) Nr. 2018/848 - Regeln zum Umgang mit Verstößen und Kontaminationen" finden Sie im Download.


Gemeinsames Papier
https://www.bauernverband.de/mediaarchiv/grab_pic_chris.php?id=720669

*

Quelle:
Pressemitteilung vom 23. August 2019
Deutscher Bauernverband, Pressestelle
Claire-Waldoff-Straße 7, 10117 Berlin
Tel.: 030 / 31 904 0, Fax: 030 / 31 904 431
Mail: presse@bauernverband.net
Internet: www.bauernverband.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 27. August 2019

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang