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VERBRAUCHERSCHUTZ/1164: Futtermittelbetriebe - Schärfere Untersuchungspflichten für Dioxine (BMELV)


Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Pressemitteilung Nr. 254 vom 14.09.12

Schärfere Untersuchungspflichten für Dioxine und Zulassungspflichten für Futtermittelbetriebe treten in Kraft



Futtermittelhersteller dürfen ab dem 16. September 2012 nur noch rohe pflanzliche Öle verarbeiten oder Futterfette mischen, wenn sie dafür eine EU-Zulassung haben. Das sieht die EU-Verordnung 225/2012 vor, die an diesem Tag in Kraft tritt. Deutschland hat die europäische Regelung um eine nationale Zulassungspflicht für Unternehmen ergänzt, die mit Futterfetten handeln.

Sie sind künftig verpflichtet, den Erwerb aller Fette zu dokumentieren, sowohl Futterfette als auch Fette, die nicht für den Futtermittelbereich bestimmt sind. Darüber hinaus sieht die EU-Verordnung eine klare Trennung der Produktionsströme vor: Unternehmen müssen die Produktion von Fetten für Futtermittel künftig grundsätzlich von der Produktion von Fetten für die technische Industrie trennen. Die neuen Regelungen sind Bestandteil des "Dioxin-Aktionsplans", den Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner als Konsequenz aus dem Dioxin-Skandal Anfang 2011 vorgelegt hatte. Die neue EU-Verordnung wurde mit Hochdruck auf den Weg gebracht - üblicherweise vergehen zwischen dem Einbringen eines Verordnungsentwurfs und dem Inkrafttreten mehrere Jahre. Auf Aigners Initiative kommen die Maßnahmen nun nicht nur in Deutschland, sondern EU-weit zur Anwendung. Mit Inkrafttreten der aktuellen Vorschriften sind alle wesentlichen Punkte des Dioxin-Aktionsplans umgesetzt.

Neben der Produktion werden auch die Anforderungen an die Beförderung und die Lagerung von Futterfetten verschärft. Behälter, die für Futterfette vorgesehen sind, dürfen grundsätzlich nicht zur Lagerung oder Beförderung von Fetten für die technische Industrie verwendet werden. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Behälter oder Stoffe irrtümlich verwechselt bzw. vermischt werden.

Die EU-Verordnung sieht außerdem verschärfte Untersuchungspflichten für Futterfette auf Dioxine und PCB vor. So müssen Futtermittelunternehmer, die Futterfette oder Futteröle sowie daraus hergestellte Erzeugnisse in den Verkehr bringen, ihre Produkte in festgelegten regelmäßigen Abständen auf Dioxine und PCB untersuchen lassen. Rohe pflanzliche Öle und daraus hergestellte Futtermittel müssen ausnahmslos untersucht werden. Eine solche Untersuchungspflicht zu 100 Prozent gilt auch für Fettmischbetriebe. Diese Betriebe müssen entweder die bei ihnen eingehenden Fetterzeugnisse vollständig untersuchen lassen oder die von ihnen daraus hergestellten Produkte.

Die verschärften Zulassungspflichten für Futtermittelbetriebe und vor allem die verpflichtenden Untersuchungen auf Dioxine erhöhen die Sicherheit von Futtermitteln und Lebensmitteln und damit auch den Schutz der Verbraucherinnen und Verbrauchern. Auf Initiative der Bundesregierung gelten sie nicht nur in Deutschland, sondern EU-weit, was nicht zuletzt vor dem Hintergrund des internationalen Handels mit Futtermitteln und Lebensmitteln erforderlich ist. Hintergrund

Im Dezember 2010 war erstmals bekannt geworden, dass ein Futtermittelunternehmen in Norddeutschland mit Dioxinen belastete Industriefette für die Herstellung von Futtermitteln verwendet hatte. Als Reaktion auf den Dioxin-Skandal hatte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner den "Aktionsplan Verbraucherschutz in der Futtermittelkette" vorgelegt, um Schwachstellen in der Futtermittelüberwachung zu beseitigen.

Mit den Regelungen, die am 16. September 2012 in Kraft treten, sind die wesentlichen Punkte des Dioxin-Aktionsplans umgesetzt.

Bereits am 4. August 2011 sind mit einer Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Deutschland mehrere Regelungen in Kraft getreten, die ebenfalls Teil des Aktionsplans sind:

Meldepflicht für private Labore: Diese müssen ihre Analyseergebnisse an die zuständigen Behörden melden, wenn sie bedenkliche Mengen an unerwünschten Stoffen in Futter- und Lebensmitteln nachweisen.

Verschärfung des Strafrahmens: Wer vorsätzlich Lebensmittel in den Handel bringt, die für den Verzehr nicht geeignet sind, und hierdurch u.a. aus grobem Eigennutz für sich oder andere große Vermögensvorteile erlangt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden.

Ausbau des Dioxin-Monitorings/Aufbau eines Frühwarnsystems: Die Mitteilungspflichten über Gehalte an Dioxinen und ähnlichen Stoffen in oder auf Lebens- oder Futtermitteln wurden neu geregelt. Jeder Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer ist jetzt verpflichtet, ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse über Dioxine den zuständigen Behörden zu melden. Diese Daten werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ausgewertet. Damit werden die Voraussetzungen für eine breite Datenbasis zu Dioxin-Vorkommen in Lebensmitteln, Futtermitteln und der Umwelt geschaffen, auf deren Grundlage ein Frühwarnsystem eingerichtet wurde.

Verbessert wurde darüber hinaus die Verbraucherinformation: Mit dem am 1. September 2012 in Kraft getretenen erweiterten Verbraucherinformationsgesetz (VIG) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung über alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen umgehend zu veröffentlichen.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 254 vom 14.09.12
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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veröffentlicht im Schattenblick zum 15. September 2012