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ASYL/1023: Neues Gesetz - Warum der Ankunftsnachweis keine Probleme löst (Pro Asyl)


Pro Asyl - 12. Januar 2016

Neues Gesetz: Warum der Ankunftsnachweis keine Probleme löst


Am 11. Januar 2016 fand im Deutschen Bundestag eine Anhörung zum neuen "Datenaustauschverbesserungsgesetz" und dem geplanten Ankunftsnachweis statt. Die Bundesregierung will damit Asylverfahren beschleunigen, schafft aber neue Unsicherheiten und löst keine bürokratischen Probleme.


Im Dezember erklärte Bundesinnenminister Thomas de Maizière, das neue Gesetz sei ein "wichtiger Schritt" um die ankommenden Personen schnell und identitätssichernd zu registrieren." Die aufgenommen Daten würden schnell den zuständigen öffentlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden und damit dazu beitragen, "die Asylverfahren zu beschleunigen und das Flüchtlingsaufkommen besser zu steuern." Eine Anhörung mit Sachverständigen fand am 11. Januar im Bundestag statt (Komplette Anhörung in der Mediathek des Bundestags). Der Flüchtlingsrat Berlin hat eine umfangreiche Stellungnahme zu dem Gesetz veröffentlicht. Fraglich ist aber auch nach der Anhörung, ob der neue Ankunftsnachweis und der Datenaustausch tatsächlich zur Beschleunigung von Asylverfahren beitragen können?


Was regelt das neue Gesetz?

Durch das "Datenaustauschverbesserungsgesetz" [1] soll ein neuer Ausweis der sogenannte Ankunftsnachweis, eingeführt werden, der personelle Daten umfassen soll, sowie Informationen zur Registrierung in Deutschland, bspw. die zuständige Aufnahmeeinrichtung, Vermerke von zu begleitenden Kindern etc. (§ 63a AsylG). Er knüpft an die erst im Oktober 2015 verrechtlichte "Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender" (kurz: BÜMA) an. Die BÜMA gilt als Identitätsdokument und weist nach, dass sich die Person in Deutschland befindet, um einen Asylantrag zu stellen, aber noch in keinem laufenden Asylverfahren ist. Dem Asylverfahren ist damit quasi ein weiteres Verfahren vorangeschaltet. Der Ankunftsnachweis soll als ein behörden- und länderübergreifendes Dokument fungieren.


Lange Wartezeiten statt schnellen Verfahren

Entgegen der erklärten Absicht des Gesetzgebers, wird der neue Ankunftsnachweis die Asylverfahren nicht beschleunigen. Im Gegenteil, ein ohnehin problematisches Verfahren wird weiter ausgebaut. Die Übergangsphase bis zur Stellung des Asylantrags taucht in den Statistiken des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht auf. Wenn es dort heißt, Asylverfahren würden in Deutschland ca. 5-6 Monate durchschnittlich dauern, ist die gesamte Wartezeit der Asylsuchenden vor Einleitung des Asylverfahrens nicht einberechnet. Insgesamt müssen Asylsuchende teilweise mehr als ein Jahr oder sogar mehrere Jahre auf das Ende ihres Asylverfahrens warten. PRO ASYL hat bereits im Oktober 2015 gefordert, statt diesem nervenaufreibenden Zwischenverfahren sofort nach der Einreise und der Registrierung der Schutzsuchenden das Asylverfahren beginnen zu lassen. Der Gesetzesentwurf sieht zudem vor, dass der Ankunftsnachweis durch die Behörden wieder eingezogen wird, wenn das Asylverfahren beginnt und die Asylsuchenden eine Aufenthaltsgestattung bekommen. Verwaltungseffizienz sieht anders aus. Warum der Gesetzgeber nicht von Anfang an ein einheitliches Dokument und die sofortige Einleitung des Asylverfahrens vornimmt, ist schleierhaft. Solange diese verschleppende Bürokratie nicht aufgehoben wird, ist keine signifikante Reduzierung der Verfahrensdauer zu erwarten.


Ankunftsnachweis schafft sozialrechtliche Unsicherheit

Sozialleistungen für Asylsuchende knüpfen in einer Vielzahl von Fällen an die Voraussetzung einer "Aufenthaltsgestattung" an. Nach § 55 Abs. 1 AsylG erhält jedoch nur derjenige eine Aufenthaltsgestattung, der/die sich im Asylverfahren befindet. Die BÜMA und der Ankunftsnachweis sind ausweislich des Wortlauts keine Aufenthaltsgestattung, sondern lediglich eine "Bescheinigung" oder ein "Nachweis".

Die medizinische Versorgung von Asylsuchenden knüpft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylblG an die Aufenthaltsgestattung an. Ebenso laufen die Wartefristen für einen Zugang zum Arbeitsmarkt erst ab dem Zeitpunkt, in der Schutzsuchende eine Aufenthaltsgestattung erhalten. Die Teilnahme an Integrationskursen für bestimmte Gruppen mit dauerhafter Bleibeperspektive ist ebenfalls erst im Asylverfahren möglich. Folglich sind Personen, die lediglich über eine BÜMA und einen Ankunftsnachweis verfügen, von diesen Leistungen eigentlich ausgeschlossen. Der Gesetzgeber produziert eine sozialpolitische Ungewissheit, die Asylsuchende über Monate in Warteschleifen zwingt. Statt dieses Problem zu beheben, wird der Ankunftsnachweis dieses noch weiter verfestigen, die Sozialgerichte dürften mit vielen Klagen zu rechnen haben. Schutzsuchende müssen in Deutschland schnell registriert werden und sogleich eine Aufenthaltsgestattung erhalten, die ihnen dann die Inanspruchnahme wesentlicher Rechte und Leistungen ermöglicht.


Verwaltungskrise des Staates

Auch an den grundsätzlich behäbigen bürokratischen Strukturen ändern der Ausweis und die Neuerhebung von Daten im Ausländerzentralregister nichts. Wie die erschreckende Lage beim Berliner Lageso verdeutlicht, wollen sich viele Flüchtlinge registrieren lassen, treffen dabei aber auf chaotische Zustände in den Behörden. Dabei missachtet das Land Berlin auch Art. 6 Abs. 1 der EU-Asylverfahrensrichtlinie, nach der ein Asylsuchender spätestens drei Tage nach Antragsstellung registriert werden soll. Eine freiwillige Helferin bemerkte dort zu Recht: "Das ist keine Flüchtlingskrise, das ist eine Verwaltungskrise."


Mehr Daten, Mehr Austausch, aber zu welchem Zweck?

Ein weiterer Baustein des Gesetzes ist eine Änderung der Erhebung und Speicherung von Daten im Ausländerzentralregister. Zusätzlich zu den Grundpersonalien sollen Fingerabdruckdaten, Informationen über begleitende Kinder und Jugendliche, Gesundheitsuntersuchungen und Angaben zu schulischen wie beruflichen Qualifikationen erhoben werden. Problematisch ist dabei, dass nun sehr viele Behörden Zugriffe auf Daten erhalten sollen - länder- und ressortübergreifend. Das Ausländerzentralregister ist bisher beim BAMF angesiedelt, weshalb die Bundesdatenschutzbeauftragte die Kontrolle des Datenschutzes übernimmt. Bei einer Datenbank auf die länderübergreifend viele Behörden zugreifen können, ist in der Praxis zu befürchten, dass ein effektiver Datenschutz leerlaufen wird. Gerade bei datenschutzrechtlichen Belangen muss der Gesetzgeber den Zweckbindungsgrundsatz beachten. Datenbanken mit vielen unterschiedlichen personellen Datensätzen sind immer für einen Missbrauch anfällig. Eine spätere - der Zweckbindung zuwiderlaufende - Weiterverarbeitung darf nicht stattfinden.


Anmerkung:
[1] http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/070/1807043.pdf


URL des Artikels auf der Pro Asyl-Homepage:
http://www.proasyl.de/de/news/detail/news/neues_gesetz_warum_der_ankunftsnachweis_keine_probleme_loest/

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Quelle:
Pro Asyl, 12. Januar 2016
Postfach 160 624, 60069 Frankfurt/M.
Telefon: +49 (0) 69 - 24 23 14 - 0, Fax: +49 (0) 69 - 24 23 14 72
E-Mail: proasyl@proasyl.de
Internet: www.proasyl.de
mit freundlicher Genehmigung von Pro Asyl


veröffentlicht im Schattenblick zum 13. Januar 2016

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