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AUSSEN/572: Billiges Erinnern (german-foreign-policy.com)


Informationen zur Deutschen Außenpolitik - 9. Januar 2017
(german-foreign-policy.com)

Billiges Erinnern


BERLIN/WINDHOEK (Eigener Bericht) - Mit einer Sammelklage in den USA intervenieren Vertreter der Herero und der Nama in Bemühungen Berlins um die kostengünstige Beendigung des Streits um Entschädigung für deutsche Kolonialverbrechen. Die Nachkommen der Opfer fordern Kompensationen für den Raub von Land und Vieh sowie für den Genozid an ihren Vorfahren in der damaligen Kolonie Deutsch-Südwestafrika. Die Bundesregierung war gerade dabei, mit Namibias Regierung eine Verhandlungslösung im Entschädigungsstreit zu erzielen; Windhoek sollte auf alle Kompensationen verzichten und im Gegenzug eine "Zukunftsstiftung" erhalten, um die materiell leer ausgehenden Herero und Nama mit Gedenkstätten und anderen Projekten einer preiswerten "Erinnerungskultur" abzuspeisen. Berlin rechnet sich gute Chancen aus, Entschädigungsklagen abwehren zu können: Die zum Tatzeitpunkt gültigen Völkerrechtsnormen böten keine Handhabe gegen die Massaker in Deutsch-Südwestafrika, heißt es in einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags; Genozid wiederum sei erst seit 1948 ein Straftatbestand und könne nicht rückwirkend geahndet werden. Die "Zukunftsstiftung" sollte in Kürze mit einer offiziellen Entschuldigung des Bundespräsidenten auf den Weg gebracht werden. Dieser Zeitplan steht nun wegen der Sammelklage in Frage.


Deutsche Kolonialverbrechen

Mit einer neuen Sammelklage suchen Vertreter der Herero und der Nama Entschädigung für deutsche Kolonialverbrechen zu erstreiten. Die Klage, die am vergangenen Donnerstag beim US District Court in Manhattan eingereicht wurde, bezieht sich zunächst auf die entschädigungslose Aneignung riesiger Ländereien und einer großen Anzahl Vieh durch deutsche Kolonialisten in den Jahren von 1885 bis 1903; der Raub bedeutete für die Herero und die Nama die weitgehende Zerstörung ihrer Lebensgrundlage. Die Klageschrift führt zudem systematische Vergewaltigungen von Frauen und Mädchen durch die deutschen Kolonialisten sowie den Missbrauch der Herero und der Nama zur Zwangsarbeit auf. Kernstück des Dokuments ist der Genozid an den beiden südwestafrikanischen Sprachgruppen, die ab 1904 von deutschen Truppen niedergemetzelt oder zum Verdursten in die Wüste getrieben wurden. Darüber hinaus weisen die Kläger darauf hin, dass die Überlebenden der Massaker unter katastrophalen Lebensbedingungen in Konzentrationslagern dahinvegetieren mussten; viele verstarben an Krankheiten, Unterernährung und Erschöpfung, anderere kamen bei medizinischen Versuchen ums Leben. Die Gesamtzahl der Opfer habe sich auf mehr als 100.000 belaufen, heißt es in der Klageschrift.[1]


"Im Sinne des 'Vater unser'"

Die Sammelklage kommt zu einem für die Bundesregierung höchst ungünstigen Zeitpunkt. Berlin bemüht sich seit geraumer Zeit darum, die Entschädigungsforderungen aus Namibia, die seit Ende der 1990er Jahre immer wieder vorgetragen werden - teils politisch, teils gerichtlich -, endlich ein für allemal vom Tisch zu bekommen. Dazu ist ein politischer Kurswechsel eingeleitet worden. Bis vor rund zwei Jahren konzentrierte sich Berlin darauf, zum einen die Einstufung der deutschen Kolonialverbrechen als Genozid zurückzuweisen und zum anderen jegliche Entschuldigung zu verweigern, die als Schuldeingeständnis hätte interpretiert werden können; damit sollte Klagen die rechtliche Grundlage von vornherein entzogen werden. Diese Strategie hat in Namibia jedoch zu stetig wachsendem Unmut geführt. Zum hundertsten Jahrestag des Genozidbeginns im Jahr 2004 sah sich deshalb die damalige Entwicklungsministerin Heidemarie Wieczorek-Zeul veranlasst, die Verärgerung mit einer Formulierung zu besänftigen, die als Entschuldigung verstanden wurde, im rechtlichen Sinne allerdings keine war: Sie bat in einer öffentlichen Rede "um Vergebung unserer Schuld", allerdings explizit "im Sinne des gemeinsamen 'Vater unser'".[2] Auch das hat jedoch die Forderungen der Herero und der Nama, für die Massenverbrechen an ihren Vorfahren entschädigt zu werden, nicht auf Dauer verstummen lassen.


Die "Zukunftsstiftung"

Die neue Strategie, die Berlin seit 2015 verfolgt, umfasst drei Elemente. Zum einen sollen Bundespräsident und Bundestag den Tatbestand des Genozids anerkennen sowie eine förmliche Entschuldigung aussprechen - beides allerdings erklärtermaßen im politisch-moralischen, nicht im rechtlichen Sinne. Zum zweiten stellt Berlin kleinere Summen bereit, um eine gemeinsame "Erinnerungskultur" zu fördern; eine deutsch-namibische "Zukunftsstiftung" ist vorgesehen. Zum dritten soll Namibia im Gegenzug auf alle Entschädigungsforderungen verzichten; die Vertreter der Herero und der Nama, die zu einem solchen Verzicht nicht bereit sind, sind von den Verhandlungen ausgeschlossen worden. Tatsächlich verhandelt der ehemalige Vorsitzende des Auswärtigen Ausschusses im Bundestag, Ruprecht Polenz (CDU), bereits seit November 2015 mit einem Emissär der Regierung in Windhoek über den angestrebten Deal, ohne die Nachfahren der Opfer einzubinden. Diese dürften später an den gemeinsamen "Erinnerungsprojekten" teilnehmen, heißt es. Als Beispiele für diese Projekte genannt werden der Bau von Gedenkstätten, die Förderung neuer Forschungsvorhaben, eine stärkere Berücksichtigung des Genozids in Schulbüchern sowie der Jugendaustausch - alles Maßnahmen, deren Kosten, anders als im Falle von Entschädigungen, gering ausfallen und vom Auswärtigen Amt aus der Portokasse bezahlt werden können. Als Modell käme der Deutsch-Griechische Zukunftsfonds in Betracht, der den Etat des Außenministeriums mit lediglich einer Million Euro im Jahr belastet.[3]


Nur noch eingeschränkt gültig

Der Entschluss der Bundesregierung, die Entschädigungsfrage mit der neuen Strategie ein für allemal zu lösen, ist durch eine Entscheidung des Supreme Court der Vereinigten Staaten aus dem Jahr 2013 erleichtert worden; diese sieht vor, dass das Alien Tort Statute (ATS) aus dem Jahr 1979 nicht mehr prinzipiell weltweit angewandt werden kann. Das Gesetz hatte es ermöglicht, Klagen gegen Völkerrechtsverstöße auch dann in den USA einzureichen, wenn sie in einem beliebigen anderen Staat verübt worden waren. Auch die aktuelle Klage der Herero und der Nama beruft sich auf das ATS. Seit 2013 kann dieses aber nur noch zur Anwendung kommen, wenn US-Interessen betroffen sind.


Nicht rückwirkend anwendbar

Hinzu kommt, dass Berlin die Chancen einer Entschädigungsklage auch rechtlich für beschränkt hält. Zum einen, heißt es, sei der Straftatbestand des Genozids erst 1948 geschaffen worden und könne daher nicht auf Verbrechen aus der Zeit davor angewandt werden. Insofern sei auch die geplante Bezeichnung der deutschen Kolonialverbrechen als Genozid lediglich "politisch-moralisch", nicht juristisch zu verstehen.[4] Zum anderen hätten, wenn überhaupt, allenfalls die - längst verstorbenen - Opfer selbst Anspruch auf Entschädigung gehabt, nicht aber die Nachfahren; um "persönliche Entschädigungen an die Ur-Ur-Enkel" dürfe es nicht gehen, wird Polenz zitiert.[5] Gefahr bestünde lediglich, wenn die Kolonialverbrechen gegen zum Tatzeitpunkt geltende Völkerrechtsnormen verstoßen hätten. Das jedoch ist laut einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages nicht der Fall. So könnten die Herero und die Nama sich nicht auf die Genfer Konvention von 1864 berufen, da weder sie noch Deutsch-Südwestafrika zu deren Unterzeichnern gehört hätten. Auch die Haager Landkriegsordnung von 1899 sei nicht anwendbar, weil die Herero und die Nama nicht zu den Vertragsstaaten gehörten und der Genozid außerdem kein regulärer Krieg im Sinne der Landkriegsordnung gewesen sei. Auch die "Schutzverträge" des Deutschen Reichs mit ihren Vorfahren könnten sie nicht in Anschlag bringen, da "allgemein angenommen" werde, dass die Verträge "mit Ausbruch der Auseinandersetzungen im Jahre 1904 aufgehoben bzw. obsolet geworden waren". Lediglich die Schlussakte der Berliner Konferenz von 1885 berge gewisse Risiken. Doch könnten nur deren Unterzeichnerstaaten eine deutsche Haftung geltend machen. Das wiederum ist nicht zu befürchten: Unterzeichnet wurde die Schlussakte nur von Mächten aus Europa und Nordamerika, darunter vor allem Kolonialmächte.[6]


Ein Restrisiko

Wenngleich unklar ist, ob die Sammelklage der Herero und der Nama zum Erfolg führt, stört sie dennoch die Berliner Terminplanung. Diese sah ursprünglich vor, eine Einigung mit Windhoek auf Entschädigungsverzicht und "Zukunftsstiftung" spätestens Anfang 2017 zu erzielen - nicht zuletzt, weil Joachim Gauck nachgesagt wird, die prestigeträchtige, aber folgenlose Entschuldigung für die Kolonialverbrechen noch in seiner Amtszeit als Bundespräsident aussprechen zu wollen.[7] Hinzu kommt ein Restrisiko, dass die Herero und die Nama Recht bekommen; in diesem Fall könnten noch "viele weitere Fälle aus der Kolonialzeit akut werden", erklärt der Historiker Jürgen Zimmerer.[8] Das gilt für deutsche Massaker und Strafaktionen in Tansania, in Togo, in Kamerun, im Pazifik und in China. german-foreign-policy.com berichtet in den kommenden Wochen in lockerer Folge.


Anmerkungen:

[1] Class Action Complaint. Civ. No. 17-0062. New York, January 5, 2017.

[2] S. dazu Déjà vu.
http://www.german-foreign-policy.com/de/fulltext/45604

[3] S. dazu Die Regelung der Reparationsfrage.
http://www.german-foreign-policy.com/de/fulltext/45604

[4] Daniel Pelz: Völkermord-Klage: Berlin bleibt gelassen. www.dw.com 06.01.2016.

[5] Namibische Volksgruppen verklagen Deutschland. www.sueddeutsche.de 06.01.2016.

[6] Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste: Der Aufstand der Volksgruppen der Herero und Nama in Deutsch-Südwestafrika (1904-1908). Völkerrechtliche Implikationen und haftungsrechtliche Konsequenzen. WE 2-3000-112/16. Berlin 2016.

[7] Alina Schadwinkel: "Wer sich an den Kolonialismus erinnerte, hat ihn verklärt". www.zeit.de 14.07.2016.

[8] Herero und Nama verklagen Deutschland. www.zeit.de 06.01.2017.

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Quelle:
www.german-foreign-policy.com
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veröffentlicht im Schattenblick zum 10. Januar 2017

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