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INNEN/1646: Gebührenverordnung für den neuen Personalausweis (BMI)


Bundesministerium des Innern - Pressemitteilung vom 6. August 2010

Gebührenverordnung für den neuen Personalausweis


Am 1. November 2010 wird der neue Personalausweis eingeführt. Nun stehen auch die Gebühren für das neue Ausweisdokument fest. Die Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis - kurz: Personalausweisgebührenverordnung - weicht von dem ursprünglichen Entwurf des Bundesinnenministeriums in einigen Punkten ab. Grund sind Änderungswünsche des Bundesrats im Bereich der Ermäßigungstatbestände, denen der Bundesinnenminister in seinem Beschluss jetzt nachkommt. Die Länderkammer hatte bei ihrer Sitzung vom 9. Juli 2010 dem Entwurf des Bundesinnenministers zwar grundsätzlich zugestimmt, aber noch Änderungen erbeten.Am 1. November 2010 wird der neue Personalausweis eingeführt. Nun stehen auch die Gebühren für das neue Ausweisdokument fest. Die Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis - kurz: Personalausweisgebührenverordnung - weicht von dem ursprünglichen Entwurf des Bundesinnenministeriums in einigen Punkten ab. Grund sind Änderungswünsche des Bundesrats im Bereich der Ermäßigungstatbestände, denen der Bundesinnenminister in seinem Beschluss jetzt nachkommt. Die Länderkammer hatte bei ihrer Sitzung vom 9. Juli 2010 dem Entwurf des Bundesinnenministers zwar grundsätzlich zugestimmt, aber noch Änderungen erbeten. Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich durch die Einwände des Bundesrats folgende Änderungen:

Für unter 24-Jährige beträgt die Gebühr für die Ausstellung des neuen Personalausweises anstatt 19,80 Euro nun 22,80 Euro. Ausweispflichtige zwischen 16 und 18 Jahren, die erstmals einen Personalausweis beantragen, müssen ebenfalls 22,80 Euro entrichten. Damit entfällt die ursprünglich vorgesehene Gebührenbefreieung für diese Zielgruppe. Zudem wird auf Bitten des Bundesrats auf eine in der Verordnung festgesetzte Befreiung bzw. Ermäßigung bei Bedürftigkeit für Gebühren im Zusammenhang mit der Online-Ausweisfunktion verzichtet. Die Gebühr für das nachträgliche Aktivieren der Online-Ausweisfunktion, das Ändern der PIN im Bürgeramt und das Entsperren der Online-Ausweisfunktion beträgt nun für alle Bürgerinnen und Bürger 6 Euro.

Die Entscheidung des Bundesrats ist vor dem Hintergrund der schwierigen Finanzsituation der Länder und Gemeinden zu sehen. Die Länderkammer mit der Aufnahme einer Evaluierungsklausel noch eine weitere Änderung bewirkt: Zwei Jahre nach Einführung des neuen Personalausweises soll der Verwaltungskostenanteil der Personalausweisgebühr von 6 Euro unter Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände erneut ausgewertet werden.

Die Änderungswünsche des Bundesrates bedeuten eine Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger. Mit Blick auf die Gemeindehaushalte ist der Beschluss des Bundesrats jedoch nachvollziehbar. Aus diesem Grund hat der Bundesinnenminister den Änderungswünschen der Länderkammer zugestimmt. Oberstes Ziel ist es, ein sicheres und dauerhaft funktionsfähiges Dokument kostendeckend zu produzieren und auszugeben. Auch mit den geänderten Gebührentatbeständen bewegt sich der neue Personalausweis weiter im Mittelfeld bei den Kosten für vergleichbare Dokumente in anderen europäischen Staaten.

Nach Ausstellung ist der neue Personalausweis im Scheckkartenformat 6 Jahre (antragstellende Personen bis 24 Jahre) bzw. 10 Jahre (antragstellenende Person über 24 Jahre) gültig. Die Gebührenverordnung wird zum 1. November 2010 in Kraft treten.

Die Gebührenregelungen zum neuen Personalausweis ab dem 1. November 2010 stellen sich nun wie folgt dar:

Ausstellung von Personalausweisen ab 1. November 2010
- Antragstellende Person ab 24 Jahren: 28,80 Euro
- Antragstellende Person unter 24 Jahren: 22,80 Euro
- Ausstellung von Ausweisen für Bedürftige:
  Gebührenreduzierung oder -befreiung durch die Länder möglich
- Vorläufiger Personalausweis: 10 Euro

Weitere Gebührenregelungen
Erstmaliges Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei der Ausgabe oder bei der Vollendung des 16. Lebensjahres: gebührenfrei
Nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion: 6 Euro
Deaktivieren der Online-Ausweisfunktion: gebührenfrei
Ändern der PIN im Bürgeramt (z. B. PIN vergessen): 6 Euro
Ändern der Anschrift bei Umzügen: gebührenfrei
Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall: gebührenfrei
Entsperren der Online-Ausweisfunktion: 6 Euro

Kosten für das Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikates Festlegung durch jeweiligen Anbieter


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Quelle:
Kurzmeldung vom 6. August 2010
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2010/ohneMarginalspalte/08/gebuehren_vo_perso.html
Bundesministerium des Innern
Alt-Moabit 101D, D-11014 Berlin
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veröffentlicht im Schattenblick zum 11. August 2010