Schattenblick →INFOPOOL →POLITIK → KOMMENTAR

KRIEG/1621: Opfer deutscher Kriegsführung - Beweisaufnahme im Kundus-Prozeß (SB)




Das Bombardement nahe Kundus am 4. September 2009 mit bis zu 137 Toten war nicht nur der folgenschwerste Angriff im Rahmen des Bundeswehreinsatzes in Afghanistan, sondern das verheerendste Massaker in der Verantwortung deutscher Soldaten seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs schlechthin. Wie sehr sich die Bundesregierung veranlaßt sah, Köpfe rollen zu lassen, um den zur Affäre verharmlosten Exzeß ihres Muskelspiels am Hindukusch vordergründig abzuarbeiten, unterstreicht die recht eindrucksvolle Liste der Rücktritte aus hochrangigen Ämtern. Dem ehemaligen Verteidigungsminister Franz Josef Jung warf man vor, das Parlament und die Öffentlichkeit erst spät über den Vorfall informiert zu haben. Nachdem sein Nachfolger Karl-Theodor zu Guttenberg am 26. November 2009 den Generalinspekteur der Bundeswehr Wolfgang Schneiderhahn und Staatssekretär Peter Wichert wegen der Zurückhaltung von Informationen ihrer Ämter enthoben hatte, übernahm einen Tag später auch Franz Josef Jung die politische Verantwortung und trat von seinem damaligen Amt als Arbeitsminister zurück.

Vor der ersten Zivilkammer des Landgerichts Bonn fand heute der erste und vorerst einzige Verhandlungstag des Prozesses statt, bei dem die Entschädigungsforderungen von Hinterbliebenen der Opfer dieser Bombardierung geprüft werden. Der Bundeswehroberst Georg Klein hatte damals zwei US-amerikanischen Bomberpiloten den Befehl erteilt, eine Menschenansammlung rund um zwei Tanklaster anzugreifen. Dieser Angriff stieß beim ISAF-Kommando auf harsche Kritik, weil die eigenen Einsatzrichtlinien mißachtet worden waren. Klein hatte auf eine Aufklärung verzichtet und den US-Piloten wahrheitswidrig erklärt, von der Menschenmenge gehe eine unmittelbare Gefahr aus. Monate später räumte der damalige Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg ein, der Angriff sei "militärisch nicht angemessen" gewesen. Der Untersuchungsbericht des Bundestags warf Klein im Dezember 2011 vor, die Bombardierung unter Verstoß gegen NATO-Regeln befohlen und "bewußt wahrheitswidrig" eine Gefechtssituation vorgespiegelt zu haben.

Dessenungeachtet wurde Georg Klein nie zur Rechenschaft gezogen. Weder leitete die Bundeswehr ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn ein, noch wurde trotz des Untersuchungsausschusses und sogar einer Anzeige wegen Mordes Anklage gegen ihn erhoben. Stattdessen beförderte man ihn im Frühjahr 2013 zum Abteilungsleiter im neuen Bundeswehramt für Personalmanagement und ernannte ihn wenig später zum Brigadegeneral. Die Bundesanwaltschaft hatte bereits im Frühjahr 2010 ein Strafverfahren gegen ihn mit der Begründung eingestellt, er habe sich auf einen Informanten verlassen, der ihm die Szenerie falsch beschrieben habe, und deshalb nicht wissen können, daß so viele Zivilisten vor Ort waren. Mithin liege kein Verstoß gegen das Völkerstrafrecht vor.[1]

Eine mögliche Wende zugunsten der Opfer deutete sich an, als das Bonner Landgericht im März dieses Jahres entschied, die zivilrechtliche Entschädigungsklage für zulässig zu erklären. Schuldhaftes Verhalten der Bundeswehr könne sehr wohl Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche von Afghanen begründen. Das Gericht will prüfen, ob sich ein schuldhafter Verstoß Kleins gegen Amtsverpflichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung feststellen läßt. Die Bundesregierung wurde im April aufgefordert, Video- und Tonaufnahmen über die Entscheidungsabläufe vorzulegen. Neben dem Videomaterial hat das Gericht heute in einer Beweisaufnahme auch die Funkgespräche zwischen dem deutschen Fliegerleitoffizier und den US-Piloten erörtert.

Auf Schadenersatz geklagt haben zwei Hinterbliebene, die von dem Bremer Anwalt Karim Popal vertreten werden. Der 38jährige Abdul Hannan, ein Vater zweier bei dem Angriff getöteter Söhne, fordert 40.000 Euro. Die 35 Jahre alte Qureisha Rauf, Witwe und Mutter von sechs Kindern, verlangt 50.000 Euro. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums wurden als humanitäre Leistung bereits 90mal je 5000 US-Dollar an afghanische Familien gezahlt, insgesamt etwa 350.000 Euro, ohne jedoch eine Rechtspflicht anzuerkennen. Popal hat eine Gesamtentschädigung in Höhe von 3,3 Millionen Euro gefordert. Seinen Angaben zufolge wurden beim Bonner Landgericht weitere 79 Klagen eingereicht, über die nach dem Musterverfahren entschieden werden soll. Fortgesetzt wird der Prozeß aber nur dann, wenn das Gericht in dem Bombardement einen Verstoß gegen die Pflicht zum Schutz der Zivilbevölkerung erkennt.

Karim Popal, der die Hinterbliebenen der Opfer seit Jahren vertritt und betreut, war bereits kurz nach dem Bombardement nach Afghanistan gereist und hatte auf eigene Faust mit Angehörigen und Zeugen gesprochen. Seine Schadenersatzverhandlungen mit der Bundeswehr scheiterten jedoch. Wie er berichtet, waren die gezahlten 5.000 Dollar pro Familie nicht nur viel zu gering, sondern kamen auch in vielen Fällen nie bei den am härtesten betroffenen Frauen und Kindern an, da das Geld fremden Männern ausgehändigt wurde, die sich als deren Vertreter ausgaben. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, daß verwitwete Frauen in Afghanistan so gut wie keine Erwerbsmöglichkeiten haben. Zudem wurden mindestens 36 Kinder zu Waisen, weil ihre Mütter nach dem Tod des Ernährers von ihren männlichen Familienangehörigen gezwungen wurden, wieder zu heiraten. Die neuen Ehemänner lehnten jedoch die fremden Kinder ab. Das alles hat dazu geführt, daß viele Hinterbliebene ins Elend gestürzt wurden und ihre Familie kaum noch ernähren können. Bei der Schadenersatzklage handelt es sich daher keineswegs um einen bloß symbolischen Akt, sondern vielmehr um den Versuch, die durch das Bombardement schwer in Mitleidenschaft gezogenen Lebensverhältnisse zahlreicher afghanischer Familien zu bessern.[2]

Darüber hinaus könnte der Prozeß geeignet sein, die Verantwortung des kriegführenden Staates gegenüber Einzelpersonen anders als in der Vergangenheit zu bewerten. Der Vorsitzende Richter im Bonner Verfahren stand 2003 bereits einem ähnlichen Fall vor. Damals ging es um einen NATO-Luftangriff auf eine Brücke nahe dem serbischen Ort Varvarin, bei dem 1999 zehn Zivilisten starben und 17 schwer verletzt wurden. 35 Serben klagten auf Schmerzensgeld zwischen 5000 und 100.000 Euro. Der Richter wies damals die Klage mit der Begründung ab, es gebe weder im Völkerrecht noch im deutschen Staatshaftungsrecht eine rechtliche Grundlage, als Einzelperson gegen einen Staat vorzugehen und ihn wegen Kriegsfolgen haftbar zu machen.

Im aktuellen Verfahren kann man hingegen bislang von einem erfolgreichen Verlauf für die Kläger sprechen. In einer Zwischenbilanz vom April wies das Gericht die wesentlichen juristischen Argumente der Bundesregierung zurück: Die Klage richte sich zu Recht gegen Deutschland, obwohl der Afghanistaneinsatz im Rahmen der NATO erfolgte. Auch Einzelpersonen könnten sich auf den Schutz der Genfer Konventionen zum humanitären Kriegsvölkerrecht berufen, und eine Amtshaftung des Staates sei auch bei militärischen Konflikten möglich. In einem Beschluß zu Klagen von NATO-Opfern im Kosovokrieg hatte das Bundesverfassungsgericht im August deutlich gemacht, daß eine Haftung nicht einfach mit Hinweis auf militärische Entscheidungsspielräume abzulehnen sei. Wenngleich es sicher verfrüht wäre, von einer Trendwende in der richterlichen Bewertung solcher Fälle zu sprechen, dürfte es diese Entwicklung den Klägern im Kundus-Verfahren doch erleichtern, ihre Ansprüche zu begründen.

Dies ist um so wichtiger, als die Bundesanwaltschaft seinerzeit im Fall Georg Klein argumentiert hatte, daß selbst ein Wissen um die mögliche Tötung mehrerer Dutzend geschützter Zivilisten bei taktisch-militärischer Betrachtung nicht außerhalb jeden Verhältnisses zu den erwarteten militärischen Vorteilen gestanden hätte. Sowohl die Vernichtung der Tanklastzüge als auch die Ausschaltung ranghoher Taliban hätten eine nicht zu unterschätzende militärische Bedeutung gehabt, ein völkerrechtswidriger Exzeß Kleins scheide somit aus, hieß es im damaligen Abschlußbericht. Somit postulierte die Bundesanwaltschaft einen Vorrang relevanter militärischer Ziele vor zu Kollateralschäden erklärten zivilen Opfern und bestritt in der Konsequenz die Anwendbarkeit des Straf- und Völkerrechts auf die verantwortlichen Militärs. Diese Position stieß die Tür zu einer Legalisierung deutscher Kriegsführung jenseits aller Schranken rechtlicher Verantwortung und Haftung weit auf. Die Entschädigungsklage der Kundus-Opfer könnte im günstigsten Fall dazu beitragen, diese Tür zumindest für eine gewisse Frist wieder zu schließen.


Fußnoten:

[1] http://www.jungewelt.de/2013/10-30/053.php

[2] INTERVIEW/178: Quo vadis NATO? - Recht bleibt Recht - Karim Popal im Gespräch (SB)
https://www.schattenblick.de/infopool/politik/report/prin0178.html

30. Oktober 2013