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GEWERKSCHAFT/1294: ver.di gewinnt vor dem Bundesverwaltungsgericht im Streit um Sonntagsöffnungen (ver.di)


ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Presseinformation vom 11. November 2015

ver.di gewinnt vor dem Bundesverwaltungsgericht im Streit um Sonntagsöffnungen


Berlin, 11.11.2015 - Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt die heutige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) über die Zulässigkeit von Ladenöffnungen an einem Sonntag. Mit seiner Entscheidung bestätigte das BVerwG letztinstanzlich ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2013. Der Gerichtshof hatte eine Verordnung der Gemeinde Eching zur Zulassung von Sonntagsöffnungen für unwirksam erklärt. Die Gemeinde hatte versucht, die Sonntagsöffnung mehrerer großer Möbelhändler damit zu begründen, dass im örtlichen Gewerbegebiet ein kleines Frühlingsfest mit einer Torwand stattfand. Dagegen hatte ver.di Bayern geklagt.

"Das Urteil ist ein weiterer wichtiger Erfolg im Kampf gegen die Ausweitung von Ladenöffnungszeiten an Sonntagen. Der arbeitsfreie Sonntag ist ein wichtiger Zeitanker für die Beschäftigten und ihre Familien. Er dient der Erholung und ist ein hohes gesellschaftliches Gut, dass es zu schützen gilt. Wir begrüßen die Bestätigung des Gerichts, dass Gewerkschaften berechtigt sind, gegen die Aufweichung des verfassungsrechtlichen Sonntagsschutzes zu klagen", sagte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Stefanie Nutzenberger.

"Das heutige Urteil stärkt die Gewerkschaften rechtlich und politisch in der Auseinandersetzung um den Erhalt des freien Sonntags", sagte Dirk Nagel, Handelssekretär des ver.di-Landesbezirks Bayern.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil deutlich aufgezeigt, welch hohe Anforderungen an einen Anlass zu stellen sind, der eine Sonntagsöffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels rechtfertigen kann. Eine klare Abfuhr erteilte das Gericht damit der weit verbreiteten Praxis von Gemeinden, Scheinanlässe zu kreieren, um Sonntagsöffnungen des Einzelhandels zu erlauben. So machte das Gericht unter anderem deutlich, dass Veranstaltungen wie Feste oder Jahrmärkte für sich genommen - also nicht erst aufgrund der Ladenöffnung - einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen müssen, der die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt.

Das Urteil ist ein weiterer Erfolg von ver.di und der Allianz für den freien Sonntag (www.allianz-fuer-den-freien-sonntag.de/). Davon profitieren nicht nur rund drei Millionen Beschäftigte im Einzelhandel und ihre Familien, sondern alle, die den arbeitsfreien Sonntag wertschätzen.

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Quelle:
Presseinformation vom 11.11.2015
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Eva Völpel - ver.di-Bundesvorstand
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Telefon: 030/6956-1011 und -1012, Fax: 030/6956-3001
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. November 2015

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