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GEWERKSCHAFT/1526: Dämpfer für Ryanair - ver.di begrüßt EuGH-Entscheidung (ver.di)


ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Presseinformation vom 14. September 2017

Dämpfer für Ryanair: ver.di begrüßt EuGH-Entscheidung zur Anwendung des nationalen Arbeitsrechts


Berlin, 14.09.2017 - Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Anwendung des Arbeitsrechts im Luftverkehr.

"Mit der EuGH-Entscheidung gelten die Regeln der Länder, in denen die Beschäftigten stationiert sind. Das begrüßen wir ganz außerordentlich", betont ver.di-Bundesvorstandsmitglied Christine Behle. Damit könne in Zukunft auch das deutsche Arbeitsrecht nicht länger unterlaufen werden. ver.di erwarte, dass sich insbesondere Ryanair zukünftig an das deutsche Recht halte und fordert die zuständigen Behörden auf, dieses dementsprechend zu kontrollieren.

Hintergrund ist, dass im Jahr 2011 sechs Arbeitnehmer die Gerichte anriefen, weil sie der Ansicht waren, dass Crewlink und Ryanair das belgische Recht beachten und anwenden müssten. Das EuGH stimmte dieser Ansicht zu.

"Dies ist ein guter Tag für Europas Passagierluftfahrt und ihre Beschäftigten. Und es ist ein erster Schritt, für alle Airlines, gleiche Rechte und Pflichten vorzuschreiben. Damit werden die unfairen Beschäftigungsmodelle von Ryanair und Crewlink in Angriff genommen", so Behle.

Dass Ryanair heute die größte Fluglinie Europas sei, basiere unter anderem auf der Scheinselbstständigkeit von Piloten sowie auf schlechten Arbeitsbedingungen und schlechter Bezahlung der Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter.


Für den Hintergrund:
Ryanair und Crewlink sind Gesellschaften irischen Rechts mit Sitz in Irland. Ryanair ist im internationalen Flugverkehr tätig. Crewlink ist auf die Einstellung und Schulung von Flugpersonal für Airlines spezialisiert.

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Quelle:
Presseinformation vom 14.09.2017
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Martina Sönnichsen - ver.di-Bundesvorstand
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Telefon: 030/6956-1011 und -1012, Fax: 030/6956-3001
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veröffentlicht im Schattenblick zum 15. September 2017

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