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ARBEITSRECHT/075: Häufige Fehler nicht unbedingt Kündigungsgrund (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 12. Januar 2009

Rubrik: Beruf/Recht/Urteile

Häufige Fehler nicht unbedingt Kündigungsgrund


Erfurt/Berlin (DAV). Arbeitet ein Arbeitnehmer fehlerhaft, so kann dies ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung sein. Allein dadurch, dass er die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit im Betrieb überschreitet, verstößt er aber noch nicht gegen seine Arbeitspflicht. Auf dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Januar 2008 (AZ: 2 AZR 752/06) verweist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Eine Frau war in einem Versandkaufhaus beschäftigt. In ihrer Abteilung werden Warenbestellungen von Kunden für den Versand vorbereitet. Der Arbeitgeber stellte fest, dass die Angestellte mit einer Fehlerquote zwischen 4,37 und 5,56 Promille deutlich über dem Durchschnitt (1,48 Promille) lag. Als sich diese Quote auch nach einer schriftlichen Abmahnung nicht besserte, kündigte der Arbeitgeber der Frau verhaltensbedingt.

Vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Klage der Frau Erfolg. Zwar rechtfertige die Fehlerquote eine Kündigung, jedoch habe der Arbeitgeber die Möglichkeit gehabt, die Frau im so genannten Single-Versand, wo die Tätigkeit weniger fehleranfällig sei, einzusetzen.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Frau ebenfalls Recht, argumentierte aber anders. Die Fehlerhäufigkeit allein sei kein Kündigungsgrund. Je nach Art der Tätigkeit hätten Fehler ein sehr unterschiedliches Gewicht. So könne zum Beispiel ein einziger Fehler eines Arztes sehr gravierende Auswirkungen haben. Daher müsse jeder Einzelfall individuell betrachtet werden. Der Arbeitgeber müsse Tatsachen zur festgestellten dauerhaften "Schlechtleistung" vorbringen und darlegen, dass das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung dadurch stark beeinträchtigt sei. Dann sei es am Arbeitnehmer darzustellen, warum die Kriterien nicht zuträfen.

Arbeitsrechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.ag-arbeitsrecht.de.


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Quelle:
Pressemitteilung ArbR 1/09 vom 12. Januar 2009
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 16. Januar 2009