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ARBEITSRECHT/105: Blüten in der Barkasse - fristlose Kündigung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 30. September 2010

Rubrik: Beruf/Recht/Urteile

Blüten in der Barkasse - fristlose Kündigung


Hamm/Berlin (DAV). Ein Arbeitnehmer, der Geld in der von ihm verwalteten Gebührenkasse durch Falschgeld ersetzt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen, gegen die auch der Gang zum Gericht nichts mehr nützt. Die außerordentliche Kündigung einer Mitarbeiterin, die Blüten in die Kasse gelegt hatte, bestätigte jetzt das Landesarbeitsgericht Hamm in seinem Urteil vom 26. August 2010 (AZ: 17 Sa 537/10).

Die Frau arbeitete seit vielen Jahren im Straßenverkehrsamt einer Stadt. Sie bearbeitete dort die Führerscheinangelegenheiten und kassierte die Gebühren. Bei einer Kassenprüfung wurde in der Kasse Falschgeld entdeckt. 650 der 828 Euro waren Blüten aus offensichtlich ein und derselben Quelle. Der Arbeitgeber kündigte der Frau fristlos wegen des Verdachts, das Falschgeld bewusst in die Kasse gelegt zu haben. Die Frau erklärte, sie habe die Euro-Scheine nicht als Falschgeld erkannt. Innerhalb der letzten Wochen vor der Kassenprüfung habe der behördeneigene Kassenautomat häufiger Geldscheine nicht angenommen. Sie habe zwei bis dreimal erfolglos versucht, Geldscheine einzuzahlen. Da dies ein altbekanntes Problem gewesen sei, habe sie die Scheine "aussortiert" und durch eigene Scheine ersetzt. Die ausgetauschten Scheine habe sie in die Kasse gelegt, sei jedoch nicht mehr dazu gekommen, dies ihrem Vorgesetzten mitzuteilen.

Die Klage der Frau gegen ihre Kündigung blieb auch in der Berufungsinstanz ohne Erfolg. Die Kündigung sei als so genannte Verdachtskündigung wirksam. Die von der Stadt vorgetragenen Indizien machten die Klägerin dringend verdächtig, das Geld bewusst ausgetauscht zu haben, so die Richter. Diese hatten sich die Blüten selbst angeschaut und waren zu dem Ergebnis gekommen, dass die Fälschungen dilettantisch gemacht und sofort erkennbar waren: Vorder- und Rückseite seien offenkundig zusammengeklebt, farblich entsprächen sie nicht den echten Geldscheinen, die Ränder seien ungleichmäßig, die Hologramme auffällig anders. Das Gericht konnte nicht nachvollziehen, warum der Klägerin dies beim Empfang der Scheine nicht aufgefallen sei und sie nach erfolglosem Einzahlen in den Kassenautomaten noch aus eigenen Mitteln Einzahlungen gemacht habe.

Informationen: www.anwaltauskunft.de


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Quelle:
Pressemitteilung ArbR 17/10 vom 30. September 2010
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 1. Oktober 2010