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ARBEITSRECHT/158: Zu klein zum Fliegen - Diskriminierung aufgrund der Größe (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 15. Januar 2014

Rubrik: Beruf/Recht/Urteile

Zu klein zum Fliegen - Diskriminierung aufgrund der Größe



Köln/Berlin (DAV). Eine tarifliche Festlegung, dass Pilotinnen und Piloten eine Körpergröße von 165 bis 198 Zentimetern haben müssen, diskriminiert indirekt die weiblichen Bewerber für eine Pilotenausbildung. Eine solche Regelung schließe deutlich mehr Frauen als Männer von dieser Ausbildung aus. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 28. November 2013 (AZ: 15 Ca 3879/13).

Eine junge Frau hatte sich vergeblich zur Ausbildung als Pilotin beworben. Das Luftfahrtunternehmen hatte den Abschluss eines Ausbildungsvertrages abgelehnt, weil die 161,5 Zentimeter große Frau die tariflich vorgesehene Mindestgröße um dreieinhalb Zentimeter unterschritt. Die abgelehnte Bewerberin klagte auf Zahlung von Schadenersatz und einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Das Gericht sah in der Tat eine Diskriminierung in der Ablehnung, wies jedoch die Schadensersatzklage ab: Ein finanziell messbarer Schaden sei nicht festzustellen. Die Frau wäre bei Aufnahme in das Ausbildungsverhältnis vielmehr verpflichtet gewesen, selbst einen Beitrag zu den Schulungskosten zu leisten. Auch eine Entschädigung erhielt die Klägerin nicht: Das Luftverkehrsunternehmen hatte nach Auffassung des Gerichts nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Nur dann jedoch hätte sie einen Anspruch gehabt.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung ArbR 02/14 vom 15. Januar 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 16. Januar 2014