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ARBEITSRECHT/183: Tätigkeit freier Mitarbeiter unterliegt nicht immer der Mitbestimmung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 6. August 2014

Rubrik: Beruf/Recht/Urteile

Tätigkeit freier Mitarbeiter unterliegt nicht immer der Mitbestimmung



Bremen/Berlin (DAV). Sofern freie Mitarbeiter weisungsgebunden arbeiten, unterliegt ihre Tätigkeit grundsätzlich der Mitbestimmung. Dies ändert sich aber dann, wenn ein Tarifvertrag schon alle wesentlichen Punkte regelt. Dies war bei einem vor dem Verwaltungsgericht Bremen am 7. März 2014 (AZ: P K 794/13.PVL) entschiedenen Fall so. Dort hatte daher der Betriebsrat keine Möglichkeit der Mitbestimmung bei der Aufstellung der Dienstpläne von freien Mitarbeitern bei Radio Bremen.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall stritten der Personalrat von Radio Bremen und der Intendant der Rundfunkanstalt, ob die Mitbestimmung auch für freie Mitarbeiter gilt. Dabei ging es um den Beginn eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses freier Mitarbeiter und um die Aufstellung von Dienstplänen. Der Personalrat wandte sich an das Verwaltungsgericht.

Ergebnis: Alle haben ein bisschen Recht. Die Auffassung des Intendanten sei falsch, dass bei arbeitnehmerähnlichen Personen die Mitbestimmung ohnehin ausgeschlossen sei, so das Gericht. Es gebe nur dort keine Mitbestimmung, wo freie Mitarbeiter nicht in vergleichbarer Weise wie weisungsgebundene Beamte oder Arbeitnehmer schutzbedürftig seien.

Dennoch hatte der Personalrat keinen Erfolg: Es bestehe keine Mitbestimmung, weil tarifvertragliche Regelungen hier Vorrang hätten, so die Richter weiter. In dem einschlägigen Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen sei im Detail festgelegt, wann ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis eines freien Mitarbeiters mit Radio Bremen beginne. Diese tariflichen Regelungen seien erschöpfend und ließen keinen Raum für generell oder individuell abweichende Feststellungen hinsichtlich des Beginns eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses.

Die Aufstellung von Dienstplänen für freie Mitarbeiter falle ebenfalls nicht unter die Mitbestimmung, da sie keine personalvertretungsrechtliche Maßnahme sei. Denn anders als bei den weisungsgebundenen festangestellten Mitarbeitern beruhe die Pflicht, an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten Programm zu machen oder andere Aufgaben wahrzunehmen, auf einem zwischen der Rundfunkanstalt und dem jeweiligen Mitarbeiter geschlossenen Vertrag. Der Dienstplan regele für die arbeitnehmerähnlichen Personen daher nichts, was nicht schon in den individuell abgeschlossenen Verträgen vereinbart sei.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung ArbR 16/14 vom 6. August 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 8. August 2014