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ARBEITSRECHT/188: Tattoo zu groß - Keine Zulassung zum gehobenen Polizeidienst (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 25. September 2014

Rubrik: Beruf/Recht/Urteile

Tattoo zu groß: Keine Zulassung zum gehobenen Polizeidienst



Kassel/Berlin (DAV). Trägt eine Bewerberin für das Eignungsauswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei eine großflächige Tätowierung, kann dies ein Ausschlusskriterium sein. Der Dienstherr darf die Bewerberin ablehnen. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins und verweist auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (AZ: 1 B 1006/14).

Eine Polizeianwärterin war nicht zum Eignungsauswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeidienst zugelassen worden, weil sie auf dem rechten Unterarm ein großflächiges Tattoo trug. Dieses war beim Tragen der Polizei-Dienstkleidung sichtbar.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde der Frau gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Darmstadt zurück. Sie habe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keinen Anspruch auf Zulassung zu dem Einstellungsauswahlverfahren. Wenn es sich um großflächige, beim Tragen der vorgeschriebenen Uniform sichtbare Tätowierungen handele, dürfe der Dienstherr - ungeachtet des Inhalts der Tätowierung - hierin einen Eignungsmangel des Bewerbers sehen und ihn deshalb ausschließen.

Nach dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 12. Mai 2006 bezwecke das Tragen der Dienstkleidung ein einheitliches Erscheinungsbild, das den polizeilichen Auftrag der Gewährleistung der inneren Sicherheit glaubhaft verkörpere. Das individuelle Erscheinungsbild der Polizisten der Bundespolizei solle dabei frei von Übertreibungen sein. Dies sei bei der großflächigen Tätowierung der Frau nicht mehr gewährleistet. Mildere Mittel hätten nicht zur Verfügung gestanden, die Entfernung des Tattoos habe sie nicht glaubhaft angeboten.

Weitere Informationen:
www.dav-arbeitsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung ArbR 19/14 vom 25. September 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 27. September 2014