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ARBEITSRECHT/238: Weihnachtsfeiern - Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 14. Dezember 2016

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Weihnachtsfeiern: Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer


Berlin (DAV). Weihnachtsfeiern sehen viele als nettes Miteinander an. Andere wollen am liebsten nicht hingehen. Dabei gilt: Die Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier ist in der Regel freiwillig, eine Teilnahmepflicht gibt es nicht. Deshalb muss ein Arbeitgeber zum Beispiel auch nicht die Kosten für einen Babysitter übernehmen, wenn Eltern bei der Weihnachtsfeier mitmachen. Wer teilnimmt, sollte auf jeden Fall auf sein Verhalten achten. Denn wer sich schwer daneben benimmt, riskiert unter Umständen eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung, teilt die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de) mit.

Sind Arbeitnehmer verpflichtet, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen?

Um diese Frage zu beantworten, muss man klären, was Inhalt des Arbeitsvertrages ist, also: "Welche Leistung schuldet der Arbeitnehmer?", sagt der Wiesbadener Rechtsanwalt Jakob T. Lange von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). "Die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier oder auch an einem Betriebsausflug dürfte in den allerwenigsten Fällen eine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung des Arbeitnehmers darstellen." Deshalb sind Arbeitnehmer in den meisten Fällen auch nicht verpflichtet, teilzunehmen. Das gilt auch dann, wenn die Feier während der Arbeitszeit und im Betrieb stattfindet. Wer nicht dabei sein will, muss stattdessen aber weiter arbeiten.

Teilnahme von Eltern an Weihnachtsfeiern: Muss der Arbeitgeber die Kosten für einen Babysitter zahlen?

Wenn Mütter oder Väter an der Weihnachtsfeier im Unternehmen teilnehmen, könnten sie sich fragen, ob sie sich vielleicht anfallende Kosten für einen Babysitter vom Arbeitgeber erstatten lassen können. Hier gilt: "Eltern haben keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen einen Babysitter bezahlt", sagt der Wiesbadener Rechtsanwalt Jakob T. Lange von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Denn die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier ist freiwillig und damit ausschließlich eine Entscheidung der Eltern. Mütter und Väter müssen die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder also selbst bezahlen.

Daneben benommen auf der Weihnachtsfeier: Kann einem
Arbeitnehmer eine Abmahnung oder Kündigung drohen?

Auf der Weihnachtsfeier ist es für viele selbstverständlich, das eine oder andere Gläschen zu trinken. Mit dem Genuss von Alkohol sollte man aber aufpassen, denn es kann arbeitsrechtliche Folgen haben, wenn man sich auf einer Weihnachtsfeier daneben benimmt. "Der Verstoß gegen ein sozial adäquates Verhalten muss aber so erheblich sein, dass er sich auf das Arbeitsverhältnis auswirkt", sagt der Wiesbadener Rechtsanwalt Jakob T. Lange von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Als erheblicher Verstoß wird in den meisten Fällen gelten, wenn man seinen Vorgesetzten zum Beispiel beleidigt oder Kollegen sexuell bedrängt. Die Folgen könnten eine Abmahnung oder eine Kündigung sein.

Sind Mitarbeiter auf einer Weihnachtsfeier unfallversichert?

Arbeitnehmer sind auf einer Weihnachtsfeier über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Allerdings muss die Weihnachtsfeier einige Kriterien erfüllen: Bei der Feier muss es sich zum Beispiel um eine "betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung" handeln. Das sind Feste, die der Arbeitgeber zum Beispiel selbst organisiert, zumindest muss er sie billigen und fördern. Außerdem müssen der Arbeitgeber oder sein Vertreter teilnehmen oder, falls ihnen unerwartet etwas dazwischen kommt, es zumindest fest vorgehabt haben. "Ganz wichtig ist, dass alle Betriebsangehörigen an dem Fest oder der Feier teilnehmen dürfen", sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de.

Weihnachtsfeier: Darf der Arbeitgeber etwas schenken?

Häufig zahlen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Weihnachtsgeld und Gratifikationen. Ein Weihnachtsgeschenk dagegen ist eher ungewöhnlich. Entschließt sich der Chef aber, den Arbeitnehmern etwas zu schenken, darf er selbst entscheiden, wer ein Geschenk erhält. "Der Arbeitgeber muss nicht alle Mitarbeiter beschenken. Diese haben also keinen Anspruch auf ein Präsent zu Weihnachten", sagt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de.

Weihnachtsfeier: Kann der Arbeitgeber die Kosten absetzen?

Wer als Arbeitgeber eine betriebliche Weihnachtsfeier organisiert, muss die Kosten dafür nicht unbedingt selbst tragen. "Arbeitgeber können die Kosten für Weihnachtsfeiern in der Regel als Betriebsausgaben steuerlich absetzen, wenn sie sich an einige Vorgaben halten", sagt der Rechtsanwalt Sebastian Korts von der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Zu diesen Vorgaben gehört: Der Arbeitgeber muss alle Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier einladen. Auch darf die Feier höchstens die zweite Betriebsveranstaltung im laufenden Jahr sein. Die Kosten für eine Weihnachtsfeier dürfen die Freigrenze von 110 Euro brutto pro Teilnehmer nicht übersteigen, netto liegt die Freigrenze bei 92,44 Euro.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 53/16 vom 14. Dezember 2016
Pressetipps der Deutschen Anwaltauskunft zu Weihnachten und Silvester
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 17. Dezember 2016

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