Schattenblick → INFOPOOL → RECHT → FAKTEN


ARBEITSRECHT/281: Corona-App - Nutzungspflicht für Arbeitnehmer*innen? (idw)


Hochschule Fresenius - 16.06.2020

Corona-App: Nutzungspflicht für Arbeitnehmer*innen?


Die Corona-Warn-App steht nun zum Download bereit. Die Installation auf dem Smartphone ist für Bürgerinnen und Bürger freiwillig. Können aber Unternehmen ihre Arbeitnehmer*innen zur Nutzung verpflichten und verlangen, den Arbeitgeber bei einem Alarm zu informieren? Und müssen Arbeitnehmer*innen dann zu Hause bleiben? Und wer zahlt in einem solchen Fall das Gehalt? Dr. Michael Fuhlrott, Arbeitsrechtler und Professor an der Hochschule Fresenius, erläutert die rechtlichen Vorgaben.

Die Nutzung der Corona-Warn-App soll freiwillig sein. Der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen (SVRV), der das Bundesjustizministerium berät, fordert zudem die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Warn-App. Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob Unternehmen von ihren Arbeitnehmern aufgrund der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eine Nutzung verlangen können.

Datenverarbeitung bedarf einer entsprechenden Grundlage

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere wie vorliegend von besonders geschützten Gesundheitsdaten (Art. 4 Nr. 15, Art. 9 DS-GVO), bedarf nach dem Datenschutzrecht stets einer Erlaubnis (Art. 6 DS-GVO). "Im Arbeitsrecht kann dies eine gesetzliche Regelung, eine Betriebsvereinbarung oder auch die Zustimmung des Arbeitnehmers sein", so Fuhlrott. Das Bundesdatenschutzgesetz, das in § 26 die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen im Arbeitsverhältnis konkretisiert, erlaubt dem Arbeitgeber die Verarbeitung personenbezogener Daten soweit dies für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. "Eine Anordnung zur Nutzung für Arbeitnehmer kann hierauf aber nicht gestützt werden. Die Installation der App ist damit auch für Arbeitnehmer*innen freiwillig", sagt Fuhlrott. "Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer ein Dienst-Handy nutzt". Auch über eine Betriebsvereinbarung könne nichts Anderes geregelt werden, da es sich hierbei um den persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers handelt, den Betriebsrat und Arbeitgeber nicht reglementieren können.

Muss der Arbeitgeber bei Alarm der Warn-App informiert werden?

Nutzt der Arbeitnehmer allerdings die App und zeigt diese einen Alarm an, muss er seinen Arbeitgeber hierüber informieren. "Dies verlangt die arbeitnehmerseitige Rücksichtnahmepflicht", erklärt Fuhlrott. "Der Arbeitgeber muss über den Verdacht einer Infektion informiert werden, um dann seinerseits prüfen zu können, ob er den Arbeitnehmer zunächst nach Hause schickt oder gegebenenfalls für andere Mitarbeiter*innen Schutzmaßnahmen trifft", so Fuhlrott. "Der Arbeitgeber wird vom Arbeitnehmer auch verlangen können, über das bestehende Infektionsrisiko weitere Auskünfte zu erhalten, um eine Risikoeinschätzung auch unter Einbindung des Betriebsarztes vornehmen zu können."

Bezahlt freistellen oder krankmelden?

Wird dem Arbeitnehmer ein Alarm angezeigt, ist im Übrigen aber symptomlos und beschwerdefrei, ist er auch nicht arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber muss daher auch keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall leisten. Entschließt sich der Arbeitgeber aber, den Arbeitnehmer nach Hause zu schicken, so ist dieser natürlich in dieser Zeit durch den Arbeitgeber zu vergüten. "Arbeitsrechtler sprechen in einem solchen Fall von einer bezahlten Freistellung", sagt Fuhlrott. Einen Anspruch auf bezahlte Freistellung hat der Arbeitnehmer allerdings nicht, auch nicht bei einem App-Alarm. "Kann der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Home-Office erbringen, so können sich die Parteien natürlich auch hierauf verständigen". Einen Erstattungsanspruch für das Gehalt bei bezahlter Freistellung hat der Arbeitgeber nur dann, wenn der Arbeitnehmer auch behördlich unter Quarantäne gestellt wird. "Das Infektionsschutzgesetz sieht hierzu in § 56 Abs. 1 entsprechende Regelungen vor", so der Jurist.

Der Autor Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei FHM - Fuhlrott Hiéramente & von der Meden Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB - sowie Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius in Hamburg.


Über die Hochschule Fresenius
Die Hochschule Fresenius mit ihren Standorten in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Idstein, Köln, München und Wiesbaden sowie dem Studienzentrum in New York gehört mit über 14.000 Studierenden zu den größten und renommiertesten privaten Hochschulen in Deutschland. Sie blickt auf eine mehr als 170-jährige Tradition zurück. 1848 gründete Carl Remigius Fresenius in Wiesbaden das "Chemische Laboratorium Fresenius", das sich von Beginn an sowohl der Laborpraxis als auch der Ausbildung widmete. Seit 1971 ist die Hochschule staatlich anerkannt. Sie verfügt über ein sehr breites, vielfältiges Fächerangebot und bietet in den Fachbereichen Chemie & Biologie, Design, Gesundheit & Soziales, onlineplus sowie Wirtschaft & Medien Bachelor- und Masterprogramme in Vollzeit sowie berufsbegleitende und ausbildungsbegleitende (duale) Studiengänge an. Die Hochschule Fresenius ist vom Wissenschaftsrat institutionell akkreditiert. Bei der Erstakkreditierung 2010 wurden insbesondere ihr "breites und innovatives Angebot an Bachelor- und Master-Studiengängen", "ihre Internationalität" sowie ihr "überzeugend gestalteter Praxisbezug" vom Wissenschaftsrat gewürdigt. Im April 2016 wurde sie vom Wissenschaftsrat für weitere fünf Jahre reakkreditiert.

Weitere Informationen unter:
http://www.hs-fresenius.de

Kontaktdaten zum Absender der Pressemitteilung unter:
http://idw-online.de/de/institution258

*

Quelle:
Informationsdienst Wissenschaft e. V. - idw - Pressemitteilung
Hochschule Fresenius, 16.06.2020
WWW: http://idw-online.de
E-Mail: service@idw-online.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 17. Juni 2020

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang