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FAMILIENRECHT/159: Über Beschneidung entscheidet die Mutter (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 4. November 2014

Rubrik: Ratgeber/Service/Recht/Familie

Über Beschneidung entscheidet die Mutter



Düsseldorf/Berlin (DAV). Sind geschiedene Eltern uneins über die religiöse Erziehung der Kinder, kann es der Mutter übertragen werden, die Entscheidung über die Beschneidung des Kindes zu fällen. War ursprünglich vereinbart, dass die Kinder christlich erzogen werden, kann in Eilsachen ein Gericht die Entscheidung über die Beschneidung der Mutter übertragen. Die Übertragung sämtlicher Entscheidungen zur religiösen Erziehung auf die Mutter ist aber nicht erforderlich. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 7. April 2014 (AZ: 269 F 58/14).

Die mittlerweile geschiedenen Eltern haben zwei Söhne und für diese das gemeinsame Sorgerecht. Der Vater ist Moslem, die Mutter Christin. Ursprünglich hatten sie vereinbart, dass die Kinder christlich erzogen werden. Nach der Trennung nutzte der Vater das Umgangsrecht dazu, den Kindern den muslimischen Glauben nahezubringen. In einem Telefonat kündigte er an, dass er die Kinder nunmehr beschneiden lasse. Die Mutter wandte sich an das Gericht.

Mit Erfolg. In der Eilentscheidung bestimmten die Richter, dass die Entscheidung über die Beschneidung auf die Mutter zu übertragen sei. Die Eltern seien sich in der Frage uneinig. Es entspreche dem Wohl der Kinder, dass die Mutter die Entscheidung über die Beschneidung treffe. Die Mutter habe die Kinder bisher im christlichen Glauben erzogen und beabsichtige, dies auch fortzusetzen. Dies hätten die Eltern auch so vereinbart. Auch sei die Mutter die Hauptbetreuungsperson der Kinder. Daher sei sie es bisher gewesen, die die religiöse Erziehung in das tägliche Leben der Kinder einbrachte. Eine Beschneidung stelle eine endgültige Maßnahme dar, daher entspreche es dem Kindeswohl, wenn die Mutter über die Beschneidung alleine entscheide. Eine Übertragung sämtlicher Entscheidungen zur religiösen Erziehung auf die Mutter war hingegen nicht notwendig.

Weitere Information:
www.dav-familienrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung FamR 08/14 vom 4. November 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 5. November 2014