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FAMILIENRECHT/164: Darf man seine zweite Ehefrau im Testament vergessen? (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 25. Februar 2015

Rubrik: Ratgeber/Service/Erbrecht

Darf man seine zweite Ehefrau im Testament vergessen?


Hamm/Berlin (DAV). Wenn der Erblasser in seinem Testament einen Erben, dem ein Pflichtteilsrecht zusteht, nicht erwähnt, so kann der Übergangene das Testament anfechten und dadurch unwirksam machen. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 28. Oktober 2014 (AZ: 15 W 14/14), in dem die zweite Ehefrau des Erblassers ihren Pflichtteil erfolgreich einklagt.

Der Verstorbene verfasst mit seiner ersten Ehefrau ein sog. Berliner Testament: Die Eheleute setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod beider Ehegatten soll der gemeinsame Sohn Erbe werden. Das Testament soll ausdrücklich auch für den Fall der Scheidung der Ehe gelten. Die Ehe wird geschieden. Der Ehemann heiratet erneut. Nach seinem Tod streiten die geschiedene und die neue Ehefrau darum, wer seine Erbin geworden ist. Die geschiedene Ehefrau beruft sich dabei auf das erste Testament. Die zweite Ehefrau ficht das Testament an, weil sie darin nicht bedacht worden ist.

Die zweite Ehefrau hat Erfolg. Sie ist pflichtteilsberechtigt nach ihrem verstorbenen Ehemann. Trotzdem hatte dieser sie in seinem Testament nicht bedacht. Das gibt ihr das Recht, das Testament anzufechten. Das gilt, obwohl sie den Verstorbenen erst nach Errichtung des Testaments geheiratet hat und damit erst danach durch die Ehe pflichtteilsberechtigt geworden ist. Dass das Testament ausdrücklich auch für den Fall der Scheidung der ersten Ehe Bestand haben soll, ändert daran nichts. Denn das Testament sagt nichts zu einer möglichen Wiederverheiratung. Es ist damit wirksam durch die Anfechtung beseitigt. Es tritt die vom Gesetz vorgesehene Erbfolge ein: Die zweite Ehefrau und der Sohn aus erster Ehe erben je hälftig.

Weitere Informationen:
www.dav-erbrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung ErbR 01/15 vom 25. Februar 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 26. Februar 2015

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