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FAMILIENRECHT/176: Kein Schmerzensgeldanspruch gegen Ergänzungspflegerin (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 12. November 2015

Rubrik: Ratgeber/Service/Recht/Familie

Kein Schmerzensgeldanspruch gegen Ergänzungspflegerin


Köln/Berlin (DAV). Ein Umgangs- und Ergänzungspfleger darf bestimmte Ordnungsmittel beantragen, um im Konfliktfall das Umgangsrecht eines Elternteils durchzusetzen. Tut er das nicht, verletzt er nicht das Persönlichkeitsrecht des Elternteils, der Anspruch auf den Umgang hat. Dieser hat dann auch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Oktober 2014 (AZ: I-19 U 45/14).

Die Mutter hatte das alleinige Sorgerecht für das 2006 geborene Kind, der Vater erhielt 2010 ein Umgangsrecht. Zugleich beschloss das Gericht, eine Ergänzungs- und Umgangspflegerin einzusetzen.

Die Mutter verweigerte dem Vater das Umgangsrecht. Dieser stellte mehrere Anträge auf Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft sowie Strafanzeige wegen Kindesentziehung in über 250 Fällen. Die Kindesmutter wurde auch mehrfach zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verurteilt. Zweimal führte die Umgangspflegerin begleiteten Umgang durch.

Der Vater war der Meinung, dass die Umgangspflegerin ihre gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt hätte, weswegen er keinen Umgang mit seinem Sohn gehabt hätte. Er forderte deswegen unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 27.000 Euro.

Ohne Erfolg. Voraussetzung für einen Anspruch auf Schmerzensgeld sei eine "schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts". Eine solche konnten die Richter aber nicht erkennen. Die Ergänzungs- und Umgangspflegerin habe nicht die Umgangsverweigerung der Mutter unterstützt. Außerdem habe sie selbst versucht, den Umgang zu ermöglichen, indem sie das Kind in ihre Obhut genommen habe. Nur weil sie keine Ordnungsmittel oder die zwangsweise Durchführung des Umgangs beantragt habe, habe sie nicht das Persönlichkeitsrecht des Vaters verletzt.

Informationen:
www.dav-familienrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung FamR 10/15 vom 12. November 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 14. November 2015

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