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FAMILIENRECHT/184: Religion des Kindes - auch nach Sorgerechtsentzug hat Entscheidung Bestand (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 14. Juni 2016

Rubrik: Ratgeber/Service/Recht/Familie

Religion des Kindes - auch nach Sorgerechtsentzug hat Entscheidung Bestand


Hamm/Berlin (DAV). Eltern entscheiden über die Religionszugehörigkeit ihres Kindes. Hat die zunächst allein sorgeberechtigte Mutter festgelegt, in welchem Glauben ihr Kind erzogen werden soll, bleibt das auch bestehen, wenn ihr später das elterliche Sorgerecht entzogen wird. Der Vormund darf die Religionszugehörigkeit dann nicht mehr bestimmen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. März 2016 (AZ: 2 UF 223/15).

Die junge Frau brachte 2007 eine Tochter zur Welt. Direkt nach der Geburt nahm das Jugendamt das Kind in Obhut und brachte es in eine Bereitschaftspflegefamilie. Schon einen Tag nach der Geburt entzog das Gericht der Mutter teilweise das elterliche Sorgerecht. Im darauffolgenden Jahr wurde ihr das Sorgerecht dann vollständig entzogen. Als Vormund fungierte das Jugendamt. Seit 2009 lebt das Kind inkognito bei einer Dauerpflegefamilie. Die Pflegeeltern sind römisch-katholisch und leben aktiv ihren Glauben.

Die muslimische Mutter des Kindes hatte schon in dem Sorgerechtsverfahren direkt nach der Geburt ihres Kindes deutlich gemacht, dass ihre Tochter im muslimischen Glauben erzogen werden solle. Pflegeeltern und Vormund wollten die Pflegetochter allerdings taufen lassen.

Der Vormund beantragte die Genehmigung seiner Entscheidung. Das Familiengericht stimmte dem noch zu. Das Oberlandesgericht sah das jedoch anders. Die Mutter habe noch vor dem vollständigen Entzug des Sorgerechts über die Religionszugehörigkeit ihres Kindes entschieden. An dieses Erstbestimmungsrecht der Mutter sei der Vormund gebunden. Die Frau habe zu diesem Zeitpunkt noch den Teil des Sorgerechts gehabt, der dazu berechtige, über die religiöse Erziehung zu entscheiden.

Information:
www.dav-familienrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung FamR 04/16 vom 14. Juni 2016
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 15. Juni 2016

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