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FAMILIENRECHT/196: Leiblicher Vater zahlt Schenkungssteuer nach Steuerklasse I (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 5. April 2017

Rubrik: Ratgeber/Service/Recht/Familie

Leiblicher Vater zahlt Schenkungssteuer nach Steuerklasse I


Kassel/Berlin (DAV). Für eine Geldschenkung an sein Kind zahlt der leibliche Vater Schenkungssteuer auch dann nach der günstigen Steuerklasse I, wenn er nicht der rechtliche Vater ist. So entschied das Hessische Finanzgericht am 15. Dezember 2016 (AZ: 1 K 1507/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der leibliche Vater hatte seiner 1987 geborenen Tochter eine größere Geldsumme geschenkt. Die Tochter war in der Ehe ihrer leiblichen Mutter und deren Ehemann - dem rechtlichen Vater - geboren worden. Der Mann sollte auf seine Schenkung Schenkungssteuer nach Steuerklasse III zahlen. Die günstige Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro verweigerte das Finanzamt, da die rechtliche Vaterschaft der jungen Frau zu einer anderen Person bestehe.

Der Mann klagte - und bekam Recht. Die Richter sahen in dem Geschenk des biologischen Vaters im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes ein Geschenk an sein Kind. Die einschränkende rechtliche Auslegung des Begriffs "Kind", die das Finanzamt angenommen hatte (§ 1592 BGB), sei weder vom Sinn und Zweck noch vom Wortlaut her zwingend.

Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass der Gesetzgeber 2013 den "leiblichen, nicht rechtlichen Vater" als eine Variante der Vaterschaft anerkannt und ihm als biologischen Vater eigene Rechte zugesprochen hat.

Information: www.dav-familienrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung FamR 02/17 vom 5. April 2017
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 7. April 2017

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