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GRUNDGESETZ/070: Anwaltverein lehnt Vorratsdatenspeicherung ab (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 19. März 2008

Zur heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

DAV lehnt Vorratsdatenspeicherung ab


Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt, dass das Bundesverfassungsgericht Teile des Gesetzes zur massenhaften Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten (Vorratsdatenspeicherung) vorerst gestoppt hat. Gemäß diesem Gesetz, welches aufgrund der Umsetzung der EU-Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie ergangen ist, darf seit dem 1. Januar 2008 das Telekommunikationsverhalten umfassend gespeichert werden. Das Bundesverfassungsgericht hat nun klargestellt, dass diese Daten nur für die Verfolgung besonders schwerer Straftaten genutzt werden dürfen.

"Die Vorratsdatenspeicherung ist unverhältnismäßig, da hiervon Millionen von Menschen betroffen sind, die sich überhaupt nicht verdächtig gemacht haben", warnt Rechtsanwalt Hartmut Kilger, DAV-Präsident. Die Daten, die die Strafverfolgungsbehörden tatsächlich verwerten würden, machten nur einen Bruchteil der insgesamt gespeicherten Daten aus. Dieses Missverhältnis mache deutlich, dass die Maßnahme unverhältnismäßig ist.

Der Deutsche Anwaltverein hat sich bereits im Herbst 2007 gegen die verdachtslose Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen. Sie verstößt gegen das strikte nationale Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat, ohne dass ein konkreter Anlass vorliegt. Nach der heutigen Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die Daten weiterhin gespeichert werden, aber nur dann an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden, wenn ihre Herausgabe zur Aufklärung besonders schwerer Straftaten beantragt wird.

Es bleibt abzuwarten, wie das Bundsverfassungsgericht in der Hauptentscheidung die Vorgaben an den Gesetzgeber konkretisiert. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Vergangenheit mehrfach erklärt, dass personenbezogene Daten nur angegeben werden müssten, wenn diese geeignet und erforderlich seien, einen bestimmten Zweck - wie etwa die Aufklärung einer bereits begangenen schweren Straftat - zu erfüllen.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 08/08 vom 19. März 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 20. März 2008