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MELDUNG/124: 62. Deutscher Anwaltstag - Sicherungsverwahrung mit Augenmaß, kein Warnschussarrest (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - 62. Deutscher Anwaltstag in Strasbourg (2. bis 4. Juni 2011) - Berlin, 2. Juni 2011

Sicherungsverwahrung mit Augenmaß
DAV lehnt Warnschussarrest ab


Strasbourg/Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert den Gesetzgeber anlässlich des 62. Deutschen Anwaltstages auf, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung mit Augenmaß ein schlüssiges Gesamtkonzept vorzulegen. Es muss einen Abschied vom reinen Verwahrvollzug geben.

Bezüglich eines anderen strafrechtlichen zurzeit aktuellen Themas erläutert der DAV, dass er dem sogenannten "Warnschussarrest" nach wie vor ablehnend gegenübersteht. Ein Gesetzentwurf ist für einen baldigen Termin angekündigt.

Der Warnschussarrest werde zu einem Zeitpunkt in die öffentliche Debatte geworfen, an dem brutale Gewalttaten von Jugendlichen an U-Bahnhöfen die Öffentlichkeit in Unruhe versetzen. "Zur Ahndung solcher Taten ist der Warnschussarrest ohnehin nicht geeignet, auch nicht dafür, kriminellen Karrieren vorzubeugen", erläutert der DAV-Präsident, Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer. Denn gerade bei stationären Sanktionen gebe es eine hohe Rückfallquote. Sie liege dort bei 70 %. Ambulante Maßnahmen wie intensivierte Beratung und vermehrte Begleitung seien empirischen Studien zufolge wesentlich erfolgreicher. In einer Situation, in der die Kriminalität Jugendlicher nach der Kriminalstatistik zurückgeht, dürfe der Gesetzgeber nicht, getrieben vom Boulevard, von dem Weg besonnener und gründlicher Auseinandersetzung mit der Delinquenz von jungen Menschen abweichen.

Der DAV hat zwar die vom Bundestag beschlossene Beschränkung bei der Sicherungsverwahrung auf bestimmte Straftaten begrüßt, sieht diese aber generell als ein Übel an. Die Sicherungsverwahrung hält Menschen auch nach Verbüßung der Strafe, zu der sie verurteilt wurden, auf unabsehbare Zeit in Haft. Dies allein aufgrund einer unsicheren Prognoseentscheidung. Bei einer Neuregelung müsse die erforderliche Behandlung der für eine Sicherungsverwahrung in Betracht kommenden Gefangenen nicht erst mit deren Vollzug, sondern bereits mit dem Tag der Aufnahme in den vorausgehenden Strafvollzug beginnen. "Wir brauchen einen klaren Abschied vom bloßen Verwahrvollzug bei der Vollsteckung der Sicherungsverwahrung", fordert Ewer.


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Quelle:
Pressemitteilung DAT 4/11 vom 2. Juni 2011
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 4. Juni 2011