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VERKEHR/255: Erkrankung rechtfertigt nicht immer Alkoholfahrt (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 15. Mai 2008

Ressort: Justiz/Verkehr

Plötzliche Erkrankung rechtfertigt nicht immer alkoholisierte Fahrt ins Krankenhaus


Koblenz/Berlin (DAV). Setzt sich jemand alkoholisiert ans Steuer, um wegen einer plötzlichen, schmerzhaften Erkrankung schnellstmöglich ein Krankenhaus aufzusuchen, so macht er sich nur dann nicht strafbar, wenn es keine andere Möglichkeit gab, das Krankenhaus zu erreichen. Dies berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2007 (AZ: 1 Ss 339/07).

Ein Mann bekam während einer Weinprobe einen Harnverhalt. Bei dieser schmerzhaften und gefährlichen Erkrankung kann der Urin nicht mehr auf natürlichem Wege abgeführt werden. Der Mann hatte bereits einmal einen Harnverhalt erlitten, daher setzte er sich trotz Alkoholkonsums ins Auto, um in ein Krankenhaus zu fahren. Wegen seiner stark überhöhten Geschwindigkeit wurde er von der Polizei angehalten. Ein Alkoholtest ergab einen Blutalkohol von 1,04 Promille.

Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Mann wegen einer "fahrlässigen Trunkenheitsfahrt" zu einer Geldstrafe und einem dreimonatigen Fahrverbot. Die Fahrt des Mannes wäre nur dann nicht rechtswidrig gewesen, wenn sie "zur Abwendung einer Gefahr für Leben oder Leib" notwendig gewesen wäre. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen - es bestanden Alternativen: Der Mann hätte ein Taxi nehmen, einen Krankenwagen oder Notarzt rufen oder Nachbarn bitten können, ihn zu fahren.

Das OLG Koblenz folgte der Argumentation der ersten Instanz. Wegen einer Verfahrensrüge hob es jedoch das Urteil auf und verwies den Fall zur Neuverhandlung zurück.

Bei unklaren Rechtslagen hilft ein Anwalt. Spezialisten nennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis: 14 ct./ Min.) oder man sucht selbst unter www.verkehrsanwaelte.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 20/08 vom 15. Mai 2008
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Monat Mai 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 20. Mai 2008