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VERKEHR/353: Schmerzensgeld nur bei genauem Nachweis (DAV)


Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 17. Juni 2010

Ressort: Justiz/Verkehr

Schmerzensgeld nur bei genauem Nachweis


Coburg/Berlin (DAV). Wer Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls verlangt, muss nachweisen können, dass die Verletzungen und Schmerzen durch den Unfall verursacht wurden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 11. November 2009 (AZ: 13 O 184/09). Hierfür sind aktuelle ärztliche Berichte notwendig, die den Zusammenhang der Schmerzen mit dem Unfall erläutern, erklären die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Fahrradfahrer erlitt durch den Unfall Verletzungen am rechten Augenlid, am rechten Unterkiefer und am linken Knie. Außerdem verletzte er sich am Gebiss, ein Zahn brach ab, zwei Zähne waren locker. Nach einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus musste sich der Kläger zehn zahnärztlichen Behandlungen unterziehen. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte 3.000 Euro Schmerzensgeld. Der Kläger behauptete, er habe über mehrere Wochen Schlafstörungen und Kopfschmerzen als posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Im Bereich einer Narbe am Kinn leide er an einwachsenden Barthaaren. Darüber hinaus verspüre er immer noch Schmerzen im linken Knie. Er erhob Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens weiteren 5.800 Euro. Die Versicherung hielt diese Schmerzensgeldforderung für überzogen. Die gezahlten 3.000 Euro seien für die erlittenen Schmerzen angemessen.

Das Landgericht Coburg gab dem Kläger nur zu einem geringen Teil Recht. Es verurteilte die Haftpflichtversicherung, weitere 1.000 Euro Schmerzensgeld zu bezahlen. Der Kläger habe seine Behauptung zu den erlittenen Schmerzen nicht bewiesen. Die vorgelegten ärztlichen Atteste seien etwa zwei Wochen nach dem Unfallereignis ausgestellt worden oder hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die bescheinigten Schmerzen im Zusammenhang mit dem Unfall stünden. Nachweislich leide der Kläger allerdings unter Entzündungen im Bereich der Narbe wegen eingewachsener Barthaare am Kinn. Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen unfallbedingten Verletzungen und Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro angemessen. Die Kosten für das Verfahren musste allerdings zum überwiegenden Teil der Kläger tragen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 21/10 vom 17. Juni 2010
Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 18. Juni 2010