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VERKEHR/499: Auch Handynutzung kann zu Fahrverbot führen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 28. Februar 2014

Ressort: Justiz/Verkehr

Auch Handynutzung kann zu Fahrverbot führen



Hamm/Berlin (DAV). Wer mehrfach gegen Verkehrsregeln verstoßen hat, kann wegen der Nutzung eines Handys am Steuer ein Fahrverbot erhalten. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte am 24. Oktober 2013 (AZ: 3RBs 256/13) ein einmonatiges Fahrverbot für einen Außendienstmitarbeiter.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall nutzte der Fahrer während der Fahrt sein Handy. Für diesen vorsätzlichen Verkehrsverstoß verhängte das Amtsgericht Lemgo eine Geldbuße von 80 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Bei der Entscheidung des Amtsgerichts fiel dabei ins Gewicht, dass der Betroffene bereits sieben im Verkehrszentralregister eingetragene frühere Verkehrsverstöße, unter anderem drei wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren, hatte.

Die Hammer Richter bestätigten diese Entscheidung, insbesondere auch das Fahrverbot. Mit der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße habe der Verkehrsverstoß nicht angemessen geahndet werden können. Ein Fahrverbot könne auch dann erlassen werden, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue missachtet würden. Daher könnten im Einzelfall auch schon wiederholte, für sich genommen eher geringfügige Verkehrsverstöße die Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigen. Bei dem Mann sei von einer sogenannten beharrlichen Pflichtverletzung auszugehen. In engem zeitlichen Abstand von weniger als zwölf Monaten sei er dreimal wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren verurteilt worden. Hinzu kämen drei weitere Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem Zeitraum von insgesamt nur zweieinhalb Jahren. Dabei sei der Mann zudem jeweils zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden, zuletzt nur etwa fünf Monate vor der hier vorliegenden Tat. In ihrer Gesamtheit zeigten die Taten, dass der Mann aufgrund mangelnder Verkehrsdisziplin fortgesetzt Rechtsverstöße begehe. Das Fahrverbot sei daher nicht zu beanstanden.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 11/14 vom 28 Februar 2014
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 1. März 2014