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VERKEHR/517: Stuhldrang rechtfertigt kein zu schnelles Fahren (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 7. Juli 2014

Ressort: Justiz/Verkehr

Stuhldrang rechtfertigt kein zu schnelles Fahren



Lüdinghausen/Berlin (DAV). Auch wer im Auto starken Stuhldrang verspürt, darf deswegen nicht rasen. Wer zu schnell unterwegs ist, muss mit einer Buße und gegebenenfalls mit einem Fahrverbot rechnen. Ist der Betroffene Berufskraftfahrer, kann das Fahren eines Lkw erlaubt bleiben und das Fahrverbot auf die privaten Kfz beschränkt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 7. Mai 2014 (AZ: 19 OWi 21/14).

Der Mann fuhr mit seinem Auto außerorts 132 km/h, obwohl nur 70 erlaubt waren. Er ist Berufskraftfahrer. Seine Geschwindigkeit rechtfertigte er damit, dass er während der Fahrt Darmprobleme hatte und starken Stuhldrang verspürte. Erst kurz nach dem Blitzen habe er sich in einem Maisfeld erleichtern können. Dennoch erhielt er eine Geldbuße und ein einmonatiges Fahrverbot.

Dieses einmonatige Fahrverbot sei gerechtfertigt, so das Gericht. Der Bußgeldkatalog sehe es so vor. Auch sein Stuhldrang rechtfertige keine Ausnahme. Wenn er die ganze Fahrt Darmprobleme gehabt habe, hätte er die Fahrt erst gar nicht antreten dürfen - oder notfalls Umwege fahren müssen, um sich zu erleichtern. Die Richter entschieden, das Fahrverbot auf den Privatbereich zu beschränken, damit der Mann weiterhin seiner Arbeit nachkommen könne. Die gewünschte erzieherische Wirkung entfalte das einmonatige Fahrverbot auch so.

Informationen:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 29/14 vom 7. Juli 2014
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 9. Juli 2014