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VERKEHR/553: Brand eines Fahrzeugs auf dem Abschleppwagen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV), Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 8. Januar 2015

Ressort: Justiz/Verkehr

Brand eines Fahrzeugs auf dem Abschleppwagen



Karlsruhe/Berlin (DAV). Ist ein Fahrzeug bereits vollständig auf dem Abschleppwagen aufgeladen, geht von ihm keine Betriebsgefahr mehr aus. Der Halter muss nicht gesondert dafür haften, wenn das aufgeladene Fahrzeug in Brand gerät und das Abschleppfahrzeug beschädigt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. August 2014 (AZ: 13 U 15/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) mitteilt.

Das defekte Auto wurde auf einen Abschleppwagen aufgeladen. Später geriet es in Brand und beschädigte dabei auch das Abschleppfahrzeug. Dessen Eigentümer meinte, der Halter des Autos hafte. Von seinem Auto sei immer noch eine sogenannte Betriebsgefahr ausgegangen.

Ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass von einem abgeschleppten, vollständig aufgeladenen Fahrzeug keine Betriebsgefahr mehr ausgeht. Es sei ein Vertrag zwischen dem Abschleppunternehmen und dem Fahrzeughalter zustande gekommen. Der Abschleppende hatte nach dem Aufladen die Möglichkeit zu entscheiden, wie er weiter vorgehe. Das Abschleppfahrzeug und das darauf befindliche Auto bildeten eine Einheit, auf die der Autofahrer keinen Einfluss mehr habe. Daher müsse er auch nicht wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs haften.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 02/15 vom 8. Januar 2015
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 9. Januar 2015


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