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VERKEHR/622: 54. Deutscher Verkehrsgerichtstag - Reform des Fahrlehrerrechts (DAV)


Pressemitteilungen der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin/Goslar, 26. Januar 2016
54. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar vom 27. bis 29. Januar 2016

Arbeitskreis VII: Reform des Fahrlehrerrechts

Fest angestellt oder freier Mitarbeiter?
DAV fordert Rechtssicherheit bei der Beschäftigung von Fahrlehrern


Goslar/Berlin (DAV). Die Bundesregierung plant eine Reform des Fahrlehrerrechts. Ein Thema ist die Beschäftigung von Fahrlehrern als freie Mitarbeiter, wenn diese keine Fahrschulerlaubnis besitzen. Die Ansichten in der Rechtsprechung gehen in dieser Frage auseinander. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) fordert daher eine rasche Nachbesserung durch den Gesetzgeber. Weitere Schwerpunkte der geplanten Reform sind eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands für Fahrschulen und die Voraussetzungen für Anwärter. Der DAV sieht außerdem beim Thema Elektromobilität und Fahrausbildung Reformbedarf bei der Aus- und Fortbildung der Fahrlehrer.

"Der Gesetzgeber muss unbedingt Rechtssicherheit schaffen. Der Plan, dass ein Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis nicht mehr freier Mitarbeiter sein kann, sondern ein Arbeitsverhältnis eingehen muss, halten wir für bedenklich. Das Recht auf freie Berufswahl gilt auch bei dieser Frage", kritisiert Rechtsanwalt Martin Diebold von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins die Pläne der Bundesregierung. Es sei im Übrigen dahingestellt, ob die von einem freien Mitarbeiter erteilte Fahrschulausbildung qualitativ schlechter sei als die von einem fest angestellten Fahrlehrer.

In beiden Fällen unterliegen die Fahrlehrer den im Fahrlehrergesetz geregelten Überwachungs-, Kontroll- und Anleitungspflichten. Diese stellen sicher, dass die Fahrlehrerausbildung in Deutschland in hoher Qualität erfolgt.

Die geplante Reform sieht zudem eine Verbesserung der Kooperationsmöglichkeiten von Fahrschulen vor. Diese Kooperationen sollen zu einer besseren Auslastung einzelner Fahrschulen führen. Dadurch eröffnen sich auch mehr Möglichkeiten zu Spezialisierungen.

Ein weiteres Ziel des Reformvorhabens ist es, den hohen Verwaltungs-, Zeit- und Kostenaufwand für Fahrschulen zu reduzieren. Dieser entsteht häufig dadurch, dass Fahrlehrer bei ihrer Arbeit zahlreiche Anzeigenpflichten vorzunehmen haben. Hinzu kommen für sie viele Einträge im Ausbildungsnachweis und ein Tagesnachweis. Dadurch entstehen hohe Kosten, die in keinem Verhältnis zum Nutzen der Aufzeichnungspflichten stehen.

Die Reform sieht auch vor, dass die Fahrlehrerausbildung für den PKW-Führerschein künftig nicht mehr den Besitz eines LKW- und Motorradführerschein voraussetzt.

Der DAV hält es für angebracht, dass die Aus- und Fortbildung von Fahrlehrern verstärkt auf das Thema Elektromobilität eingeht. Denn alternative Antriebssysteme in Autos erfordern eine teilweise andere Bedienung. Die Fahrlehrer müssen die Besonderheiten der technischen Innovation den Fahrschülern frühzeitig vermitteln.

Das Reformvorhaben zielt zudem auf die pädagogisch-psychologischen und verkehrspädagogischen Kompetenzen von Fahrlehrern. Der DAV begrüßt die geplante Berücksichtigung von neuesten pädagogischen Erkenntnissen bei der Fahrausbildung. Deshalb ist eine Anhebung der Bildungsvoraussetzungen für den Fahrlehrerberuf konsequent. Die Anwärter auf den Beruf des Fahrlehrers sollen zukünftig mindestens die Fachhochschulreife besitzen. Alternativ genügt dann auch ein mittlerer Bildungsabschluss mit abgeschlossener Berufsausbildung.

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Quelle:
Pressemitteilung VGT 7/16 vom 26. Januar 2016
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 2. Februar 2016

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